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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 24 vom 25.03.2019

Abrechnung

Gegenüber seiner Krankenkasse betrügerisch abgerechnete Behandlungskosten tragen dem Verurteilten eine Haftstrafe mit Bewährung ein.

Am 27.02.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen geschiedenen 61-jährigen verrenteten Augsburger IT-Managementberater wegen Betrugs in besonders schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung, ordnete die Einziehung aller dadurch erhaltenen Erstattungen von 13.553,89 € an und legte ihm als Bewährungsauflage auf, 2.000 € davon zur teilweisen Schadenswiedergutmachung in monatlichen Raten von 50 € an seine Krankenversicherung zu zahlen.

Der privat krankenversicherte Verurteilte vereinbarte jeweils mit seiner in München praktizierenden Allgemeinärztin und seinem unter gleicher Anschrift tätigen 73-jährigen Masseur, gemeinsam von Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu profitieren, die der Verurteilte jeweils bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen sollte.
Die Ärztin erstellte 16 Rechnungen für den Behandlungszeitraum 06.06.2011 bis zum 25.10.2013 über eine Gesamthöhe von 11.343,27 €, ohne dass auch nur eine der dort aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden wäre. Der Masseur erstellte 18 Rechnungen für den Behandlungszeitraum 03.02.2012 bis 25.07.2014 über eine Gesamthöhe von 11.500,00 € wobei höchstens 80 % und keine der in zwei der Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden waren.
Die aus versicherungstarifrechtlichen Gründen teilweise leicht gekürzten Erstattungsbeträge für die jeweiligen Scheinrechnungen wurden wie besprochen hälftig geteilt. Der Verurteilte überwies der Ärztin etwa jeden zweiten Rechnungsbetrag, dem Masseur zahlte er dessen Anteil in bar aus. Den Rest von fast 7.000 € behielt er für sich.

Der Verurteilte machte im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache und gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, nach diversen schweren Operationen bei einem Einkommen von 1.000 € monatlich bis zu 250 € für Medikamente aufbringen zu müssen.
Die ermittelnde Polizeibeamtin gab in ihrer Zeugenvernehmung an, dass die Ermittlungen durch die Anzeige eines Mannes in Gang gekommen seien, dessen Ehefrau in gleicher Weise sich auf Abrechnungsbetrügereien mit Ärztin und Masseur eingelassen hatte. Bei vielen weiteren Patienten als Mittätern sei aufgefallen, dass die Ärztin unabhängig von den jeweiligen Diagnosen stets identische Behandlungen, wie z. B. Magnetfeldbehandlungen abgerechnet habe.
Der Masseur gab - ungeachtet des ihm wegen des gegen ihn noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens eigentlich zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes - an, dass die Initiative zu den Taten nicht vom Verurteilten, sondern von ihm selbst ausgegangen sei.

Die zuständige Strafrichterin begründete ihr Urteil wie folgt:
„Zu Lasten des Angeklagten sind die Zahl der Taten, nämlich 14 Stück, und die Zahl der Rechnungen, nämlich 34 Stück, zu berücksichtigen. In Verbindung mit der insgesamt hohen Schadenssumme von 13.553,89 € spricht hieraus eine hohe kriminelle Energie.“
Neben der seit den Taten verstrichenen Zeit spreche zu seinen Gunsten, „...dass die Hürden zur Begehung der Straftaten durch die betroffene Versicherung gering gezogen wurden; denn die Rechnungen der Ärztin (...) und auch die selbst gestellten Rechnungen des anderweitig Verfolgten (...) wiesen keine Rechnungsnummern und bezüglich der anderweitig Verfolgten (...) auch keine Steuernummern aus. Sie waren damit als nicht ordnungsgemäße Rechnungen sofort erkennbar.“
Die verhängte Freiheitsstrafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden: „Zu berücksichtigen ist außerdem die Einlassung des Angeklagten, er habe viele der früher von ihm besessenen Immobilien bereits verkauft, um seine bestehenden Schulden zu tilgen; er wolle keine Schulden hinterlassen, wenn er einmal stirbt. Er (...) hat seinen Willen erkennen lassen, auch in Zukunft in geordneten Verhältnissen zu leben, insbesondere auch künftig seine Schulden zu tilgen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2019, Aktenzeichen 852 Ds 566 Js 216500/17
Das Urteil wurde durch Rechtsmittelverzicht sogleich nach Verkündung rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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