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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 37 vom 13.05.2019

Rekordfahrt

In gut einer Stunde elfmal geblitzt kostet den Raser 1504 € und drei Monate Fahrverbot

Am 01.03.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 24 jährigen ausgebildeten Anlagenmechaniker und derzeitigen Meisterschüler aus München-Obermenzing wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 64, 224, 224, 384, 224 und 384 € und zu einem dreimonatigen Fahrverbot.

Am 23.05.2018 um 00.19 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW Peugeot im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h und um 00.22 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h m 39 km/h, um 00.33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h, um 00.34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h.
 
Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01.07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nun um 61 km/h, um 01.09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01.12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01.17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01.26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01.27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Der Betroffene machte zunächst keine Angaben zur Sache. Das Gericht hörte die zuständigen polizeilichen Messbeamten, verlas Messprotokolle und Eichscheine und sah die gefertigten Licht- und Messbilderbilder ein. Über seinen Verteidiger ließ der Betroffene schlussendlich die Fahrereigenschaft einräumen.

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil wie folgt:

„Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach Außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von EUR 160,00 vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung EUR 560,00. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit EUR 960,00 anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüber-schreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von EUR 560,00 zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von EUR 960,00. Dies hätte insgesamt eine Summe von EUR 3.760,00 ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergeben sich die in der Tenorierung ausgesprochenen Geldbeträge. Ein Fahrverbot von 3 Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt im Hinblick der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.“

Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20. Mai 2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er zwischenzeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.03.2019, Aktenzeichen 953 OWi 435 Js 216208/18

Der Beschluss ist aufgrund Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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