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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 63 vom 09.08.2019

Pferdestallfrust

Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege der eingestellten Pferde berühren die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht

Das Amtsgericht München verurteilte am 07.03.2019 die beklagte Einstellerin, den vereinbarten Mietzins aus Pferdeeinstellungsverträgen mit Laufband- und Koppelnutzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 1.679,00 Euro an die klagende Vermieterin zu zahlen.

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports in München-Riem. Im März 2018 hat die im Kreis Pfaffenhofen an der Ilm lebende Klägerin mit der Beklagten zwei Pferdeeinstellungsverträge für ihre beiden Pferde über 600,00 € und 590,00 € abgeschlossen. Beide Verträge enthalten folgende Regelung: „Die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie  der Beritt obliegen - soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt - ausschließlich dem vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern ( Reitlehrer bzw. Bereiter ). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde ist zwischen Einsteller und Ausbilder eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür keine Verantwortung oder Gewähr übernommen“.
Weiter haben die Parteien für eine Laufbandnutzung jeweils 60,00 € pro Monat vereinbart und einen Pachtvertrag für eine Koppel für jährlich 9 Monate zu je 19,20 € abgeschlossen. Am 15.06.2018 hat die Beklagte schriftlich fristlos gekündigt.

Die Klägerin fordert unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 anfallenden Mieten.

Die Beklagte bringt vor, sie sei mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen. Für volle fünf Tage Beritt seien Kosten von 550 €, sonst 40 € nach besonderer Staffelung pro Einzeleinheit angefallen. Ihrem Pferd „Rocky“ sei ein bei einem Infekt mit 40 Grad Fieber ein hochdosierter Schleimlöser über vier Tage, ihrem weiteren Pferd sei die alle zwei Tage direkt in den Muskel zu setzende Spritze nicht verabreicht worden. Der von ihr hierfür gebuchte Pferdewirtschaftsmeister bzw. Bereiter sei autorisiert gewesen, auf der Anlage zu agieren, obwohl dieser weder als Pferdewirtschaftsmeister noch als Bereiter eingetragen sei. Die Pferde seien zuletzt auch nicht mehr beritten worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679,00 € aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen.

Die fristlose Kündigung vom 15.6.2018 hat die Mietverträge nicht zum 15.6.2018 beendet. Eine fristlose Kündigung ist (...) möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (...)
Maßgebend für die Beurteilung der Kündigung sind die in der Kündigung angegebenen Kündigungsgründe. In der E-Mail vom 14.06.2018, auf die die fristlose Kündigung Bezug nimmt, wird angeführt, dass eines der Pferde ein Medikament die letzten vier Tage von (dem Bereiter) nicht bekommen habe und ein anderes Pferd von (dem Bereiter) nicht alle zwei Tage mit einem Medikament gespritzt worden sei. Ferner seien die Pferde am Montag nicht geritten worden.

Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge wurde (...) vereinbart, dass für Ausbildung und Beritt der Pferde eine mit den Zwischeneinsteller und Ausbilder gesonderte Vereinbarung zu treffen sei und der Verein keine Verantwortung oder Gewähr insoweit übernehme. (...)

Die Kündigung ist daher umzudeuten in eine ordentliche Kündigung, so dass der Vertrag am 31.07.2018 endete, da die Kündigungsfrist nach § 3 der geschlossenen Verträge sechs Wochen zum Monatsende war.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2019, Aktenzeichen 418 C 21135/18

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 24.06.2019 rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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