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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 20 vom 28.05.2021

Sperrbezirk

Ausübung der verbotenen Prostitution führt nach Bewährungswiderruf nur noch zu einer Geldstrafe

Am 20.05.2021 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München eine 31jährige Prostituierte wegen Ausübung der verbotenen Prostitution in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Am 20.06. und 09.09.2020 sprach die Angeklagte in der Schillerstraße in der Nähe des Münchener Hauptbahnhofes jeweils einen Herrn an, wobei sie dem einen Oralverkehr gegen Zahlung von 200 Euro, dem anderen Geschlechtsverkehr für 50 Euro anbot.

Die Angeklagte wusste, dass sie sich in beiden Fällen im Sperrbezirk der Landeshauptstadt München aufhielt, da sie u.a. wegen eines inhaltsgleichen Verstoßes in genau dieser Straße des Sperrbezirks bereits zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war. Dieser Verurteilung vom 22.12.2016 lag zugrunde, dass die Angeklagte im Oktober 2016 einem auch schon verbotswidrig in der Schillerstraße angeworbenen Freier bei Erbringung ihrer Dienste weiteres Bargeld in Höhe von etwa 200 Euro aus dessen Hosentasche entwendet und dessen Versuche wieder an sein Geld zu gelangen mit Faustschlägen gegen dessen Gesicht abzuwehren versucht hatte. Im dazugehörigen Bewährungsbeschluss war ihr deswegen verboten worden, sich am Hauptbahnhof oder u.a. in der Schillerstraße aufzuhalten, „…es sei denn zu Reisezwecken oder zum Aufsuchen oder Verlassen der Bahnhofsmission an Gleis 11 oder der Opferberatungsstelle JADWIGA.“

Bereits vor der neuerlichen Verhandlung war der Angeklagten diese Bewährung wegen der Auflagenverstöße vom 20.06. und 09.09.2020 widerrufen worden, so dass sie aktuell die Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten antreten musste.

Die aus dieser Haft vorgeführte Angeklagte räumte die Taten unumwunden ein. „Ich habe das gemacht und wusste, dass es verboten war. Ich habe zwei Kinder, für die ich Geld verdienen musste; deshalb ging ich auf die Straße. Meine Kinder wohnen bei der Oma und meiner Schwester. Ich arbeitete seit 2016 immer im Bordell.“ Nachdem ihr Corona eine legales Arbeiten unmöglich gemacht habe, habe sie auf die Straße ausweichen müssen. Andere Jobs seien ihr wegen fehlender Lese- und Schreibkenntnisse versperrt gewesen. „In der Justizvollzugsanstalt fertigte ich Kartons an, lerne aber nicht lesen und schreiben. Meine Kinder können lesen und schreiben. Ich bin schon 31 Jahre alt; deshalb ist es für mich zu spät. Die beiden Väter meiner Kinder sind (…) irgendwo. (…) Ich habe keine Krankheiten. Weil meine Kinder nicht da sind, geht es mir schlecht. Bitte helfen sie mir, geben sie mir ein Haus oder eine Wohnung. Ich bin wegen der Kinder in die Sache hineingeraten.“

Die Staatsanwältin beantragte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten während die Verteidigerin auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 Euro plädierte.

Der Strafrichter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt:
„Die Angeklagte war umfassend geständig. Sie hatte zuletzt legal als Prostituierte gearbeitet. Weil sie keine reguläre Arbeit fand - sie ist Analphabetin - ging sie erneut illegal auf den Straßenstrich, um ihre beiden Kinder zu ernähren. Es kam in beiden Fällen nur zur Anbahnung der sexuellen Handlungen. Wegen der erneuten Straffälligkeit wurde die Bewährung widerrufen und die Angeklagte inhaftiert. 
Gegen die Angeklagte sprachen ihre Vorstrafen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.05.2021, Aktenzeichen 853 Ds 466 Js 172241/20

Das Urteil ist aufgrund allseitigen sofortigen Berufungsverzichts rechtskräftig

Klaus-Peter Jüngst

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