Pressemitteilung 23 vom 21.07.2025
Diebstahl von Uhren, Edelsteinen und nautischen Instrumenten
Angestellter entwendete über Jahre hinweg Uhren und Schmuck im Wert von über 1,2 Mio. €.
Das Schöffengericht des Amtsgericht München verurteilte am 24.06.2025 einen 34-jährigen Uhrmachermeister aus München wegen besonders schweren Diebstahls in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.169.860 € gegen den Angeklagten an.
Der Angeklagte soll vor dem 05.05.2019 bei seinem Arbeitgeber, einem Händler für hochwertige Pendel- und Wanduhren, Uhren und nautische Instrumente im Wert von ca. 56.130 € entwendet und diese an einen Juwelier weiterveräußert haben. Nach seiner Kündigung arbeitete der Angeklagte sodann bei einem Juwelier in München. Dort soll der Angeklagte von Dezember 2020 bis Dezember 2021 in einer Vielzahl von Fällen Schmuckstücke aus der Filiale mit nach Hause genommen haben und dort die Edelsteine entfernt und durch Glassteine oder Moissanite ausgetauscht haben. Anschließend soll er die veränderten Schmuckstücke zu seiner Arbeitsstätte zurückgebracht und die Edelsteine behalten haben. Die Edelsteine soll der Angeklagte sodann teilweise an einen anderen Juwelier in München verkauft haben.
Insgesamt hatten die entwendeten Steine nach den Feststellungen des Amtsgerichts einen Verkaufswert von mindestens 1.276.910 €. Beim Angeklagten konnten einige der Edelsteine sowie Bargeld sichergestellt werden.
Der Angeklagte räumte die Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung ein. Er habe sich zur Begehung der Taten entschlossen, um nach einer Trennung seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht in seinem Urteil aus:
„Bezüglich sämtlicher Taten spricht zugunsten des Angeklagten, dass er vollumfänglich geständig war. Die Taten liegen auch alle bereits lange zurück und er ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte zeigt sich auch reuig und schuldeinsichtig. Überdies hat er sich mit der formlosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt. Bezüglich der Tat zum Nachteil [des Uhrenhändlers] ist zudem zu sehen, dass der Schaden wieder gutgemacht wurde.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu sehen, dass jeweils sehr hohe Schäden entstanden sind. Überdies beging er die Taten unter Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses seines Arbeitgebers. Die konkrete Tatausführung setzte zudem einen nicht unerheblichen Planungsaufwand voraus, was für eine hohe kriminelle Energie spricht. […]
Die Einziehung von Wertersatz für das Erlangte war […] in Höhe von 1.169.860 € anzuordnen. Es handelt sich hierbei um den Wert der entwendeten Steine (1.276.910 €) abzüglich des Wertes der sichergestellten Steine (69.050 €) und abzüglich des sichergestellten Bargeldes, mit dessen formloser Einziehung zur Schadenswiedergutmachung sich der Angeklagte einverstanden erklärte (38.000 €).“
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.2025
Aktenzeichen: 842 Ls 253 Js 212703/21
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
München, 21.07.2025
Pressestelle Amtsgericht München