Strafverfahren
Beim Amtsgericht München sind Strafverfahren wie folgt aufgeteilt:
-
Zuständigkeit
- Allgemeine Straf- und Bußgeldsachen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Abteilungen für Verkehrsstrafsachen, Jugendstrafsachen, Wirtschafts-, Steuer-, und Betäubungsmittelstrafsachen fallen.
- Aufgaben des Ermittlungsrichters (einschließlich Haftsachen)
- Schöffenangelegenheiten: Alle fünf Jahre werden die Schöffen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I aufgrund der Vorschlagslisten der Landeshauptstadt München und der Gemeinden des Landkreises München vom Schöffenauswahlausschuss, unter Vorsitz des Leiters der Abteilung für allgemeine Strafsachen, gewählt. Die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Landeshauptstadt München und der Gemeinden des Landkreises München sind bei der Stadtverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen zu beantragen.
-
Zuständigkeit
Verkehrsstrafsachen (Beispiele)
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
Verkehrsbußgeldsachen (Beispiele)- Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung
- Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung
Hinweise
- Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren
- Opferschutz
- Zeugenbetreuungsstelle
-
Zuständigkeit
Wirtschaftsstrafsachen (Beispiele)
- Bestechlichkeit und Bestechung
- Computerbetrug
- Geldfälschungsdelikte
- Kapitalanlagebetrug
- Konkursstraftaten
- Insolvenzstraftaten
- Kreditbetrug
- Kreditkartenmissbrauch
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Verstöße gegen das Patentgesetz
- Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz
- Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
- Verstöße gegen das Waffengesetz
- Verstöße gegen das Subventionsgesetz
Privatklageverfahren
-
Zuständigkeit
- Alle Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, Jugendschutzsachen im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetz, soweit Anklage zum Jugendrichter oder zum Jugendschöffengericht erhoben wird.
- Alle Aufgaben des Ermittlungsrichters in Jugendstrafsachen
- Jugendschöffenangelegenheiten
Hinweise
Das Jugendgerichtsgesetz gilt für
- Jugendliche (wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist)
- Heranwachsende (wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist)
- Gesetzlich beteiligt am Jugendstrafverfahren ist die jeweils örtlich zuständige Jugendgerichtshilfe der Jugendämter
Zusätzliche Hinweise- Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren
- Opferschutz
- Zeugenbetreuungstelle