Landgericht München I

Über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen

Kann ich mich im Verfahren unterstützen lassen?

Sie können Hilfe und Unterstützung durch eine Opferhilfeeinrichtung erhalten. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsantragsstellen der Gerichte sowie bei der Polizei erfragt werden.

Sie können auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, der/die Sie im Verfahren vertritt. Diese/r darf zum Beispiel die Akten einsehen, während Ihrer Vernehmung anwesend sein und Sie unterstützen. Die Kosten dafür müssen Sie in der Regel selbst tragen. Allerdings kann Ihnen ausnahmsweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kostenlos für die Dauer Ihrer Vernehmung zur Seite gestellt werden, z. B. wenn es sich um schwere Straftaten handelt.

Zu Ihrer Vernehmung können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die grundsätzlich anwesend sein darf. Daneben besteht die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung.

Als Verletzter bzw. Geschädigter sind Sie möglichst frühzeitig und in der Regel schriftlich über die Ihnen zustehenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten. Die wichtigsten Punkte sind im "Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren " zusammengefasst, welches sowohl in deutscher Sprache als auch in verschiedene Sprachen übersetzt am Ende dieser Seite aufgerufen werden kann.

Können im Verfahren meine Personalien geheim gehalten werden?

Sie müssen bei Ihrer Vernehmung grundsätzlich Ihre Personalien (darunter fallen insbesondere der Name, der Familienstand und der Wohnort) angeben. Allerdings kann bei einer besonderen Gefährdung ganz oder teilweise davon abgesehen werden. In diesem Fall müssen Sie z.B. Ihre private Anschrift nicht mitteilen und können stattdessen eine andere Anschrift angeben, über die Sie erreichbar sind. Dies kann beispielsweise eine Opferhilfeeinrichtung sein, mit der Sie in Kontakt stehen.

Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Wenn Sie dies wünschen, erhalten Sie eine kurze schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige.

Sie können bei Staatsanwaltschaft oder Gericht zudem eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens beantragen. Insbesondere können Sie auf Antrag erfahren, ob dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, jeden Kontakt zu Ihnen zu unterlassen.

Sie können darüber hinaus beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch in Haft ist oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen.

Des Weiteren können Sie auf Antrag erfahren, ob sich der Beschuldigte oder Verurteilte einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zu Ihrem Schutz gegebenenfalls getroffen wurden.

Außerdem können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Akteneinsicht erhält jedoch nur Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt.

Geben Sie bei allen Anträgen bitte - wenn möglich - immer Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Vorgangsnummer der Polizei an.

Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.

Sie können einen solchen Antrag bei Gericht schriftlich stellen, aufnehmen lassen oder in der Verhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie darlegen, was Sie von dem Angeklagten fordern und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweise enthalten.

Nähere Informationen zum Thema Entschädigung des Verletzten (Adhäsionsverfahren)

Welche Rechte habe ich als Opfer oder Angehöriger in der medialen Berichterstattung?

Einen Überblick über Ihre Rechte als Opfer oder Angehöriger in der medialen Berichterstattung finden Sie in unserem Merkblatt:

Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie insbesondere durch eine der folgenden Straftaten verletzt worden sind,

  • Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. versuchter Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung)
  • Straftat gegen die persönliche Freiheit (z.B. Menschenhandel, schwere Formen der Freiheitsberaubung)
  • Verstoß gegen eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Nachstellung (Stalking)

Die gleichen Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie Verletzter einer anderen Straftat sind und besondere Umstände vorliegen, Sie insbesondere schwere Tatfolgen erlitten haben.

Die Rechte haben Sie auch, wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist. 

Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?
  • Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.
  • Wenn Sie wissen möchten, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Auskunft darzulegen.
  • Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt.
  • Auf Antrag erhalten Sie die Anklageschrift.
  • Über den anberaumten Verhandlungstermin werden Sie ebenfalls auf Antrag informiert
  • Sie und Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt dürfen an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.
  • Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Als Nebenkläger haben Sie folgende weitere Rechte:
    • Sie erhalten automatisch die Anklageschrift.
    • Sie und Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt werden zum Hauptverhandlungstermin geladen.
    • Sie dürfen in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen.
    • Sie werden grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft angehört und über Entscheidungen des Gerichts informiert.
  • Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, erhalten Sie auf Antrag eine schriftliche oder mündliche Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Des Weiteren erhalten Sie Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher, soweit dies für die Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Im Strafverfahren gegen Täter unter 18 Jahren ist die Nebenklage nur bei bestimmten schweren Straftaten zulässig.

Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

In bestimmten schweren Fällen muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zur Seite stellen, für dessen Tätigkeit Ihnen dann in der Regel keine Kosten entstehen.

In den übrigen Fällen kann Ihnen auf Antrag unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück. Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. 

Weitere Auskünfte und zusätzliche Unterstützung

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsantragsstelle bei Gericht, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Des Weiteren steht Ihnen die Online Datenbank für Betroffene von Straftaten zur Verfügung.

Bei vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen oder diesbezüglicher Bedrohungen, Hausfriedensbruch sowie bei unzumutbaren Belästigungen durch beharrliches Nachstellen (Stalking) können Sie zivilrechtliche Hilfe nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht in Anspruch nehmen, um sich vor weiteren Übergriffen zu schützen. Sofern Sie keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, können Sie weitere Informationen hierzu bei der Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichtes erhalten.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Versorgungsleistungen könnten z.B. Kostenübernahme für psychologische Betreuung, eine Haushaltshilfe oder eine Opferentschädigungsrente umfassen. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Soziales.

Wenn Sie Opfer extremistischer Übergriffe oder terroristischer Straftaten sind, können Sie finanzielle Hilfen beim Bundesamt für Justiz beantragen (www.bundesjustizamt.de Suchwort "Härtefallleistungen/Opferhilfe").

Übersetzung des Textes in verschiedene Sprachen

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

Bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg gibt es jeweils einen Ansprechpartner für alle Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.