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Amtsgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Beratungshilfe

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3212877


Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier
 

Neuer Online-Service für Beratungshilfe


Antworten auf Ihre Fragen zur Beratungshilfe finden Sie neben den auf unserer Website zur Verfügung gestellten Informationen auch auf der Website des Bundesministeriums der Justiz
"Justiz-Services - Rechtsinformationen und digitale Anwendungen".

Dazu gehören Informationen zur Antragstellung, den benötigten Dokumenten, ein Gerichtsfinder und Tipps für die Anwaltssuche.

Im "Vorab-Check" für Beratungshilfe können Sie vor der Antragstellung schnell und einfach herausfinden, ob Ihnen Beratungshilfe zusteht.

Zuständigkeiten und Aufgaben

Die für die Erteilung der Beratungshilfescheine zuständigen Rechtspfleger finden Sie im Gebäude Fürther Straße 110, Erdgeschoss.

Anspruch auf Beratungshilfe haben ausschließlich einkommensschwache Bürger.

Bitte bringen Sie daher Ihren Personalausweis sowie Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihre Ausgaben mit.

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Tätigkeit (also außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) des Rechtsanwalts gewährt.

Eine rechtliche Beratung kann durch das Gericht nicht erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Amtsgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie hier schon die Antwort auf Ihre Fragen finden können.

Wo und wann kann der Antrag gestellt werden?

Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg, Zimmer 80-82 a (Erdgeschoss)

Bitte beachten Sie die Buchstabenverteilung und weiteren Hinweise auf den Türschildern der Zimmer!

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 8 Uhr - 12 Uhr
Für Berufstätige Montag bis Donnerstag ab 13.15 Uhr nach Terminvereinbarung

Welche Unterlagen benötigt das Gericht?

Beratungshilfeformular

  • Das Antragsformular liegt auch im Vorraum der Rechtsantragsstelle aus.
    Bitte das Formular vollständig ausfüllen.

  • Ausweisdokument nicht vergessen
    (Personalausweis, Reisepass, etc. NICHT: Behindertenausweis; Versichertenkarte)

  • Bei Antragstellung für andere volljährige Personen wird eine schriftliche Vollmacht benötigt
    (auch bei Ehegatten).

Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • vollständige Kontoauszüge/Umsatzübersicht der letzten drei Monate (auch des Ehegatten)

  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten)
    (vollständiger Bescheid von Arbeitsamt/Jobcenter (samt Berechnungsbogen!),
    Lohnbescheinigungen, Renten, Grundsicherungs- , Wohngeldbescheid, BAföG o.Ä.)

  • evtl. Quittungen der letzten drei Monate über monatliche Zahlungen (z.B. Mieter, Heizkosten)

Zum Nachweis des rechtlichen Problems

  • Unterlagen zum Nachweis des rechtlichen Problems
    (z.B. Bescheid von Behörden, Verträge, Rechnungen, usw.)

    Beratungshilfe kann nur nach entsprechender Eigeninitiative bewilligt werden. Eigenbemühungen sind nachzuweisen (Kopie von Briefen, Ausdruck von E-Mail, etc.)!

Nein, hierfür stehen die Möglichkeiten der Pflichtverteidigung (Strafverfahren) oder Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung.

Diese sind grundsätzlich bei den entsprechenden Verfahren zu beantragen.

Für die Prozess / Verfahrenskostenhilfe besteht Formularzwang mittels nachfolgenden Formulars:

Kann Beratungshilfe auch für gerichtlich Verfahren bewilligt werden?
Wie oft kann Beratungshilfe bewilligt werden?

Beratungshilfe kann für jede Angelegenheit gesondert bewilligt werden. Eine weitere Bewilligung in derselben Angelegenheit scheidet aus.

Gibt es Einkommensobergrenzen, bis zu welchen Beratungshilfe bewilligt werden kann?

Nein, es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob Anspruch auf Beratungshilfe besteht oder nicht.

Muss Beratungshilfe vor der ersten rechtlichen Beratung eines Rechtsanwalts beantragt werden?

Nein, es besteht auch die Möglichkeit, den Antrag nachträglich (d.h. nach der Beratung bei einem Rechtsanwalt) zu stellen.
Bei nachträglichen Anträgen auf Beratungshilfe muss der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit (=erstes Beratungsgespräch) bei Gericht gestellt worden sein, § 6 Abs. 2 BerHG.
Die Frist wird gewahrt, sobald der Antrag bei Gericht eingeht, das heißt, dass er innerhalb dieser vier Wochen bei Gericht vorliegen (in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen oder per Briefpost zugegangen) muss.

Auf welcher Gesetzesgrundlage wird Beratungshilfe bewilligt?

Verfahrensübersicht