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Amtsgericht Weißenburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Zuständigkeit

Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch, so z. B.

  • Teilungserklärungen
  • Fortführungsnachweise
  • Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
  • Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Nießbrauchsbestellungen
  • Reallasten
  • Vormerkungen
  • Hypotheken
  • Grundschulden

Des Weiteren können in der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes Grundbucheinsichten vorgenommen werden, sofern ein berechtigtes Interesse des Antragstellers (z. B. Eigentümer, Gläubiger etc.) dargelegt wird.

Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Dann kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.

Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen habe ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Kosten eines Grundbuchausdrucks:
einfache Abschrift: 10 €
amtliche Abschrift: 20 €

Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z .B. Behörden, Banken, Notare).

Serviceeinheit in Grundbuchsachen

Telefon: 09141 / 996-0
Telefax: 09621 / 96241-3160

Hier befindet sich auch die Einlaufstelle für Anträge und die Grundbucheinsichtsstelle.

Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung.

Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Verfahrensübersicht