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Amtsgericht Weißenburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für:

  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 5 Hinterlegungsordnung).

Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung.

Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Telefon: 09141 / 996-0
Telefon: 09621 / 96241-3157

Eine telefonische Voranmeldung ist empfehlenswert.


Wann kann hinterlegt werden?

Häufigste Fälle der Hinterlegung
Häufige Fälle sind die Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.

Möglich ist die Hinterlegung auch bei Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.

Auch bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will, ist eine Hinterlegung denkbar. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.

Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten; vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

Was kann hinterlegt werden?

Gemäß § 5 der Hinterlegungsordnung können Geld, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.

Auszahlung des hinterlegten Betrages

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der Hinterlegungsordnung wenn

  • Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
  • eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.

Verfahrensübersicht