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Amtsgericht Wolfratshausen

Hinterlegungsstelle

Telefon: +49(0)8171 / 1606-304
               +49(0)8171 / 1606-319
Telefax: +49 9621 96241 1009 

Was kann hinterlegt werden?

Hinterlegt werden können Geldsummen oder Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten.

Gründe für eine Hinterlegung

In der Regel werden Geldsummen hinterlegt

  •  als Sicherheitsleistung zur Abwendung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  •  als Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Schuldtitels (Urteil o.ä.)
  •  zur Befreiung von einer Schuld, z.B. wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert oder Unsicherheit besteht, wer tatsächlich der Gläubiger ist
  •  zur Beendigung der Verzinsung eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Wenn Unsicherheit besteht, ob tatsächlich ein Hinterlegungsgrund vorliegt, sollte bei der Hinterlegungsstelle nachgefragt werden.

Voraussetzung für eine Hinterlegung

In jedem Fall ist der Hinterlegungsgrund jeweils durch aussagekräftige Unterlagen glaubhaft zu machen.

Bei Sicherheitsleistungen, die von einem Prozess- oder anderen Gericht angeordnet wurden, ist eine Ausfertigung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Einfache Kopien reichen nicht aus.

Des Weiteren sind sämtliche eventuellen Empfangsberechtigten möglichst genau (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) bereits im Hinterlegungsantrag anzugeben.

Bitte beachten Sie:

Die Geldbeträge selbst können von der Hinterlegungsstelle Wolfratshausen nicht nicht angenommen werden.

Zu hinterlegende Summen sind ausschließlich durch Überweisung auf das Konto Nr. 24919 der Landesjustizkasse Bamberg, BLZ 700 500 00, bei der Bayerischen Landesbank zu leisten.

Dabei muss im Verwendungszweck zwingend angegeben werden:

  • Amtsgericht Wolfratshausen
  • die von der Hinterlegungsstelle vergebene Hinterlegungsnummer

Auszahlungen

Die Herausgabe des hinterlegten Betrages erfolgt, sofern sämtliche Empfangsberechtigten die Freigabe erklären oder gegen Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich wörtlich ergibt, an wen der Betrag herauszugeben ist.

Verfahrensübersicht