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Amtsgericht Wolfratshausen

Nachlassverfahren

Sie können den Bürgerservice in Zimmer 002 und 003 im Erdgeschoss  barrierefrei montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichen.


Telefon: 08171 / 1606-102

               08171/ 1606-103

Telefax: +49 9621 96241 0491

E-Mail:  buergerservice@ag-wor.bayern.de


Sachliche Zuständigkeit

Die Ermittlung und Feststellung der Erben
Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

Die Erteilung von Erbscheinen
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis, welches die Erben und ihre Erbquoten ausweist.

Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
Sofern der Erbe eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausgeschlagen Dies hat persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar zu erfolgen.
Für die Abgabe einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht ist hier dringend vorab ein Termin zu vereinbaren da ansonsten mit längeren Wartezeiten gerechnet werden muß.

Ihr Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss  eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Um den Verlust eines privatschriftlichen Testamentes zu Hause zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung genommen werden.  

Die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75 €. Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 18 €. Sie erhalten hierfür Rechnungen; eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte persönlich vorbei und bringen Sie das Testament im Original, Ihren Personalausweis und eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit. Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.

Sicherungsmaßnahmen
Häufigste Sicherungsmaßnahme ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Diese erfolgt dann, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Dem Nachlasspfleger steht eine Vergütung für seine Tätigkeit zu, welche er aus dem Nachlass erhält.


Hinweis: Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:

  • Die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen
  • Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses
  • Die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Hierfür ist das Finanzamt zuständig.
  • Die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten.
  • Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erteilt.

Verfahrensübersicht