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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Pressemitteilung 3 vom 27.10.15

ZCB warnt vor Geldwäsche

Die Angebote klingen oftmals reichlich verlockend: Internet-Annoncen oder E-Mails versprechen „lukrative Nebenjobs“, mit denen angeblich mehrere tausend Euro „bequem von zu Hause“ aus verdient werden können, ohne dass sich der potentielle Arbeitnehmer wirklich anstrengen müsse. Wer solche Angebote annimmt, läuft Gefahr, schnell in die Machenschaften von Cyberkriminellen hineingezogen zu werden. Am Ende droht unter Umständen sogar eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche.

Cyberkriminelle suchen ständig nach Menschen, die ihre Bankverbindungen zur Verfügung stellen. Die meist bandenmäßig organisierten Täter leiten dann Gelder zum Beispiel durch betrügerische Online-Überweisungen auf diese Konten. Auch die Einnahmen aus betrügerischen Shop-Angeboten im Internet landen überwiegend auf den Konten der sogenannten Finanzagenten oder „bank drops“. Die angeworbenen Kontoinhaber erhalten dann Anweisungen, wohin sie die Gelder weiterverschieben sollen. Meist erhalten sie im Gegenzug einen Festbetrag pro Überweisung oder einen bestimmten Anteil des so verschobenen Geldbetrages als Provision.

In anderen Fällen geht es denn Cyberkriminellen nicht um die Bankverbindung, sondern um die Adressen der Angeworbenen: Diese sogenannten Warenagenten haben die Aufgabe, betrügerisch erlangte Waren oder sonstige Sendungen, die von den Tätern an die fragliche Adresse geleitet wurden, umzupacken und an andere Adressen weiterzuschicken.

In allen Fällen geht es darum, für die Geschädigten und die Strafverfolgungsbehörden so undurchsichtig wie möglich zu machen, wohin die auf kriminelle Weise erlangten Gelder oder Waren letztlich gelangt sind.

Was viele nicht wissen: Sowohl Finanz- als auch Warenagenten machen sich mit ihrer Hilfe für die Cyberkriminellen oftmals selbst wegen Geldwäsche strafbar. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wer nur „leichtfertig“ handelt, muss immer noch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Während sich die Cyberkriminellen in vielen Fällen erfolgreich hinter den Kontoverbindungen und Adressen derjenigen verstecken können, die sich leichtsinnig auf ihre Angebote eingelassen haben, tragen jene meist das größte Entdeckungsrisiko. Dem Versprechen auf leicht verdientes Geld folgen dann oftmals Kontopfändung, Durchsuchung, Anklage und Verurteilung.

Oberstaatsanwalt Matthias Huber erklärt dazu:
„Immer, wenn hohe Zahlungen ohne echte Gegenleistung versprochen werden, sollte man vorsichtig sein. Viele Geschäftsmodelle der Cyberkriminellen wären ohne Finanz- und Warenagenten kaum durchführbar Schon allein deshalb müssen diese mit einer resoluten Strafverfolgung rechnen.“