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Generalstaatsanwaltschaft München

Pressemitteilung 3 vom 15.04.2020

Anklageerhebung wegen Beleidigung der Bundestagsabgeordneten Künast

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 24.03.2020 Anklage gegen einen 41-Jährigen aus dem Raum Deggendorf wegen Beleidigung zum Amtsgericht Deggendorf erhoben. Der Angeschuldigte kommentierte einen von Unbekannten auf der Internetplattform Facebook eingestellten Post über die Bundestagsabgeordnete Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) mit den Worten „Dieses Stück Scheisse. Überhaupt so eine Aussage zu treffen zeugt von kompletter Geisteskrankheit.“.


Die erhobene Anklage geht dabei von folgendem Tatverdacht aus:

Auf der Internetplattform Facebook stellten Unbekannte einen Post ein, auf dem ein Foto der Geschädigten Renate Künast nebst dem Kommentar „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Is mal gut jetzt“ zu sehen ist. Der Angeschuldigte kommentierte diesen Post im März 2019 mit den Worten „Dieses Stück Scheisse. Überhaupt so eine Aussage zu treffen zeugt von kompletter Geisteskrankheit“, um seine Missachtung der Geschädigten gegenüber auszudrücken.


Das vorliegende Verfahren beruht auf einer Strafanzeige der Geschädigten.

In einem bundesweit beachteten zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin klagte die Geschädigte u.a. auch wegen des anklagegegenständlichen Posts gegen die Internetplattform Facebook auf Herausgabe der Nutzerdaten des Angeschuldigten. Das Landgericht Berlin hatte dabei zunächst die Auffassung vertreten, die die o.g. Posts seien nicht als Beleidigung strafbar. Aufgrund einer Beschwerde der Geschädigten gegen diese Entscheidung bewertete das Landgericht Berlin im Rahmen einer Abhilfeentscheidung auch die o.g. Posts als strafbare Beleidigung.


Für eine Beleidigung sieht § 185 StGB einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit über eine mögliche Terminierung einer Hauptverhandlung hat nunmehr das Amtsgericht Deggendorf zu entscheiden. 

Hinweis: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidiger durch das Gericht übermittelt wurde.


gez.
Dr. Ruhland
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft München