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Landgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2/2023 vom 11. Januar 2023

Strafverfahren wegen Doppelmordes in Mistelbach – Schluss der Beweisaufnahme und Plädoyers

Am heutigen, insgesamt zwölften Verhandlungstag wurde die Beweisaufnahme im Strafverfahren wegen Doppelmordes an einem Arztehepaar in Mistelbach abgeschlossen. Anschließend hielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger und die Nebenklagevertreterin ihre Plädoyers in nichtöffentlicher Verhandlung.

Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Behördenleiters Götz sah die Anklagevorwürfe durch die Beweisaufnahme als im Wesentlichen bestätigt an. Er beantragte als Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten jeweils wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig zu sprechen. In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten noch abweichend hierzu Mord in zwei tateinheitlichen Fällen zur Last gelegt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte, hinsichtlich des heranwachsenden Angeklagten Felix S. Jugendstrafrecht anzuwenden und den Angeklagten wegen der besonderen Schwere der Schuld zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Zwar beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe grundsätzlich 10 Jahre; wenn es sich bei der Tat aber um Mord handelt, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende – nicht jedoch für Jugendliche –dann auf 15 Jahre Jugendstrafe heraufgesetzt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Schuld geboten ist (§ 105 Abs. 3 Satz 2 JGG). Hinsichtlich des Angeklagten Felix S. sah Oberstaatsanwalt stV Götz das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt an, verneinte jedoch das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe, zu denen auch Hass zählt. Hinsichtlich der mitangeklagten Tochter der Getöteten, der jugendlichen Hannah S., bejahte er hingegen sowohl das Mordmerkmal der Heimtücke als auch das Mordmerkmal Hass als sonstiger niedriger Beweggrund und beantragte innerhalb eines Strafrahmens von Jugendstrafe bis zu 10 Jahren, die Angeklagte Hannah S. zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren 6 Monaten zu verurteilen. 

Als Vertreterin der Nebenkläger schloss sich Rechtsanwältin Franze den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und wies in ihrem Plädoyer auf die besonderen Folgen der Tat für die fünf Nebenklägerinnen und Nebenkläger hin. 
 
Der Verteidiger des Angeklagten Felix S., Rechtsanwalt Lampert, beantragte, den heranwachsenden Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig zu sprechen. Er sprach sich ebenfalls für die Anwendung von Jugendrecht aus, verneinte aber eine besondere Schwere der Schuld seines Mandanten. Innerhalb des sich damit ergebenden Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Jugendstrafe beantragte Rechtsanwalt Lampert, den Angeklagten Felix S. zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. 
Rechtsanwalt Schwemmer beantragte als Verteidiger von Hannah S., diese freizusprechen. Er sah eine Tatbeteiligung seiner Mandantin als nicht erwiesen an.

Weitere Auskünfte über den Inhalt der Plädoyers können aufgrund deren Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.
 
Die 1. Große Jugendkammer unter Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Deyerling hat Termin zu Urteilsverkündung und Urteilsbegründung bestimmt auf:

Montag, 23. Januar 2023, 11:00 Uhr, Schwurgerichtssaal (Saal 2.004).

Dieser Termin wird öffentlich stattfinden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits mit Pressemitteilung Nr. 14/2022 vom 12. September 2022 übermittelte Sicherungsverfügung der Vorsitzenden der 1. Großen Jugendkammer vom 2. September 2022 fort gilt. Auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2-Maske und das Erfordernis einer Drehgenehmigung für Foto- und Filmaufnahmen wird explizit hingewiesen. Bereits erteilte Drehgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit.