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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern (ZFB)

Bei dem Oberlandesgericht München ist seit 1. Dezember 2002 die Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern (ZFB), vormals Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe, eingerichtet. Sie ist für Angelegenheiten der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe sowie die Anerkennung von Psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern in Bayern zuständig.

Die ZFB untersteht der Fachaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Die Präsidentin und die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten, die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, die Leitenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, die Leiterinnen und Leiter der Führungsaufsichtsstellen und die Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern arbeiten vertrauensvoll zusammen.


Ansprechpartner / Kontakt

Anschrift:
Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern (ZFB)
Oberlandesgericht München
80097 München

Leiterin:
Cornelia Schuh-Stötzel
Telefon: 089 / 5597-2742
E-Mail: Cornelia.Schuh-Stoetzel@olg-m.bayern.de

Vertreter:
Klaus-Dieter Hartleb
Telefon: 089 / 5597-3705
E-Mail: Klaus-Dieter.Hartleb@olg-m.bayern.de


Mitarbeiter:
Philipp Stark
Telefon: 089 / 5597-2509
E-Mail: Philipp.Stark@olg-m.bayern.de

Mitarbeiter:
Christopher Frank
Telefon: 089 / 5597-7527
E-Mail: Christopher.Frank@olg-m.bayern.de

Mitarbeiter:
Wolfgang Hecht
Telefon: 089 / 5597-7524
E-Mail: Wolfgang.Hecht2@olg-m.bayern.de

Mitarbeiterin:
Lena Schöls
Telefon: 089 / 5597-3917
E-Mail: Lena.Schoels@olg-m.bayern.de

Mitarbeiterin:
Eva Trautwein
Telefon: 089 / 5597-3765
E-Mail: Eva.Trautwein@olg-m.bayern.de


Aufgaben der Zentrale Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern
Bewährungshilfe in Zahlen

Im Jahr 1953 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verhängung von Freiheitsstrafen im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht erstmals eingeführt und damit auch die Grundlage für die Arbeit der Bewährungshilfe geschaffen.  Seit ihrer gesetzlichen Einführung hat sich die Bewährungshilfe in Deutschland zu einem wesentlichen Bestandteil der Strafrechtspflege entwickelt. Sie leistet einen engagierten Einsatz für eine humane Strafrechtspflege und die Sicherheit unserer Gesellschaft.

Der Aufgabenbereich der Bewährungshilfe umfasst die Betreuung und Überwachung der unter Bewährung und Führungsaufsicht stehenden Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen gemäß den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und Strafgesetzbuchs (StGB).

Die Fallzahlen der Bewährungshilfe in Bayern betragen zum Stichtag 31. Dezember 2023 29.066, die Probandenzahlen 22.163. (Der zahlenmäßige Unterschied beruht auf dem Umstand, dass Probanden immer wieder auch in mehreren Verfahren unter Bewährung stehen.)

Zum 31. Dezember 2023 lag die durchschnittliche Geschäftsbelastung bei 67,32 Probanden je Arbeitskraftanteil. 


Die Entwicklung der Geschäftsbelastung in den vergangenen Jahren ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

Die Grafik zeigt die Entwicklung der Zahl der Probandinnen und Probanden je Bewährungshelferin und Bewährungshelfer von 85,6 im Jahre 2010 bis 67,32 im Jahre 2023.

Organisatorisch ist die bayerische Bewährungshilfe den jeweiligen Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte unterstellt, diesen obliegt auch die Dienstaufsicht.
Bei jedem Landgericht ist eine Leitende Bewährungshelferin oder ein Leitender Bewährungshelfer und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
Die Leitenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind unmittelbare Fachvorgesetzte der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und der Servicekräfte. Sie koordinieren die Arbeit an der Dienststelle und organisieren die Tätigkeiten in den Serviceeinheiten. Sie sind in die Personalführung eingebunden, insbesondere in das Einstellungsverfahren, die Vorbereitung der dienstlichen Beurteilungen und die Führung von Mitarbeitergesprächen.

Zum 31.12.2023 waren landesweit 118 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bewährungshilfe tätig. Diese unterstützen die Probanden in einem festgelegten Aufgabenbereich, wobei die Fallverantwortung bei der hauptamtlichen Bewährungshelferin bzw. dem Bewährungshelfer verbleibt. Wer Interesse an einer Tätigkeit im Ehrenamt hat, kann sich bei der Leitenden Bewährungshelferin oder dem Leitenden Bewährungshelfer, bei einer der zwei Koordinatorinnen oder dem Koordinator für das Ehrenamt oder auch bei der Zentralen Fachstelle für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht Bayern melden.

Dienststellen der Bewährungshilfe in Bayern
Führungsaufsicht

Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 gesetzlich eingeführt und wird (hauptsächlich) verhängt für Verurteilte mit vollständiger Verbüßung einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren sowie für Personen, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten und damit weitere Haft- und Unterbringungszeiten zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie soll eine Betreuung von Tätern gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug aus unterschiedlichen Gründen gefährdet und deshalb besonders schwierig erscheint. (vgl. v. Bülow, „Führungsaufsicht und Führungsaufsichtsstellen“ in: Dertinger/Marks, Führungsaufsicht, 1990, Seite 150).

Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird durch das Gericht angeordnet oder tritt in bestimmten Fällen kraft Gesetzes ein. Sie dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch in besonderen Fällen unbefristete Führungsaufsicht anordnen.

Die Führungsaufsichtsstellen überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshilfe das Verhalten der Verurteilten und die Erfüllung von Weisungen. Erfüllen die Verurteilten die Weisungen nicht, können sie sich strafbar machen. Die Tat wird auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Führungsaufsichtsstellen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen. Sie dürfen Ermittlungen jeglicher Art mit Ausnahme eidlicher Vernehmung entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Sie können Fahndungsmaßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Verurteilten oder zur polizeilichen Beobachtung einleiten.

Die Anzahl der Probanden in der Führungsaufsicht betrug zum 31. Dezember 2023 insgesamt 8.838. Das bedeutet - bezogen auf die Gesamtprobandenzahl in Höhe von 21.790 -  dass 40,56 % aller Probanden unter Führungsaufsicht stehen.

Gerichtshilfe

Im Jahr 1978 wurde in Bayern die Gerichtshilfe eingeführt und damit ein weiterer Sozialer Dienst in der Justiz eingerichtet.
Aufgabe der Gerichtshilfe ist es, Staatsanwaltschaften und Gerichten in verschiedenen Stadien des Ermittlungs-, Straf- und Strafvollstreckungsverfahrens durch Berichte zur Persönlichkeit und dem Umfeld erwachsener Straffälliger wichtige Entscheidungshilfen zu geben. Die Gerichtshilfe

  • stellt die perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Beschuldigten und Verurteilten fest,
  • klärt die Gründe für Auflagen- und Weisungsverstöße,
  • wirkt mit Mitteln der Sozialarbeit an der Resozialisierung straffällig gewordener Menschen mit und
  • überprüft Gnadengründe.

Im Ermittlungsverfahren leistet die Gerichtshilfe damit einen Beitrag zur

  • Bestimmung täterbezogener Rechtsfolgen,
  • Entscheidung für eine Bewährungsunterstellung,
  • Ergänzung gerichtsmedizinischer und psychiatrischer Begutachtungen und
  • Einleitung bzw. Vermittlung erster Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen.

Im Vollstreckungsverfahren trägt die Gerichtshilfe dazu bei

  • Bewährungsauflagen an die Lebenswirklichkeit der Verurteilten anzupassen,
  • den gerichtlichen Entscheidungen Nachdruck zu verleihen und
  • vermeidbare Bewährungswiderrufe und damit Haftverbüßung abzuwenden.

Die Gerichtshilfe erhält Aufträge von

  • den Staatsanwaltschaften
  • den Amts- und Landgerichten
  • den mit Gnadensachen befassten Behörden.


Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer sind organisatorisch den Staatsanwaltschaften oder den Landgerichten unterstellt.

Weiterführende Informationen und Downloads