Menü

Staatsanwaltschaft Bamberg

Verfahrensübersicht

Allgemeine Strafsachen

Die Staatsanwaltschaft Bamberg ist zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die im Landgerichtsbezirk Bamberg begangen wurden (mit Ausnahme der Wirtschaftsstraftaten gem. § 74 c GVG, für die die Staatsanwaltschaft Hof eine Sonderzuständigkeit besitzt). Zusätzlich besteht bei der Staatsanwaltschaft Bamberg eine Sonderzuständigkeit für alle Staatsschutzdelikte, die im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichtes Bamberg begangen wurden.

Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens

Die Staatsanwaltschaft führt die Ermittlungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeibehörden. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Beschuldigter ermittelt werden konnte und ob dieser hinreichend einer Straftat verdächtig ist. Wenn diese Frage seitens der Ermittlungsbehörde zu verneinen ist, wobei der Grundsatz zu beachten ist, dass nicht zu beseitigende Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müssen (in dubio pro rejo) stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels Tatnachweis ein.

Bei nicht gewichtigen Straftaten besteht für die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, nach Ermessenvorschriften von einer Strafverfolgung abzusehen.

Andernfalls kommt es zur Anklageerhebung. In diesem Fall muss das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung darüber entscheiden, ob dem Angeklagten eine Straftat sicher nachgewiesen werden kann. Ist dies der Fall, hat das Gericht weiter zu entscheiden, ob noch eine Geldstrafe ausreichend ist oder der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe belegt werden muss. Kann sich das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dieser freizusprechen.

Soweit die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass nur die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Betracht kommt, kann sie bei Vergehen auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen. In diesem wird, soweit ihn das Gericht erläßt, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, festgesetzt. Zur Hauptverhandlung kommt es nur dann, wenn der Angeklagte gegen diese Entscheidung Einspruch einlegt.

Weitere Verfahren bei anderen Staatsanwaltschaften

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen ( § 74 c GVG) sowie Urheberrechtsdelikte aus dem Bezirk der Staatsanwaltschaft Bamberg werden zentral bei der Staatsanwaltschaft Hof bearbeitet. Weitere Verfahrenskonzentrationen ergeben sich aus der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu).

Zentralisiertes Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns. Landesjustizkasse (LJK)