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Beratungshilfe

Wer die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz).

Beschreibung

Auch finanziell weniger gutgestellte Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens in Rechtsfragen beraten zu lassen. Nach dem Beratungshilfegesetz wird daher für die Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kostenlose Beratungshilfe gewährt, wenn

  • der Betroffene die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  • anderweitige zumutbare Beratungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen,
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Wenn Sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich am besten an die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt Ihnen die Rechtsantragstelle einen Berechtigungsschein für die Beratung aus. Mit dem Berechtigungsschein können Sie eine Anwältin oder einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Für die Beratung dort müssen Sie dann nur eine Schutzgebühr von 15 € bezahlen. Wenn Sie mit besonders wenig Geld auskommen müssen, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt auch diese Gebühr ermäßigen oder ganz erlassen. 

Erforderliche Unterlagen

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Folgende Unterlagen müssen bei Antragstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:

  • Beleg über laufendes Einkommen (Lohnabrechnung, Renten-, Arbeitslosengeld-  oder sonstige Bescheide)
  • Die vollständigen Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Beleg zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, etc.), die nicht aus den Kontoauszügen ersichtlich sind
  • Unterlagen aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Rückkaufswert der Lebensversicherung, etc.)
  • gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis oder ähnliches 
Sofern es möglich ist, reichen Sie bitte Unterlagen aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.) mit ein.


Kosten

Das Verfahren vor der Rechtsantragstelle ist kostenfrei.

Der Antrag auf Beratungshilfe kann sowohl schriftlich, als auch bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts im Zimmer E.06 gestellt werden.

Kontaktaufnahme

09771/6214-15

Den Antrag auf Beratungshilfe zum Download finden Sie hier:

Verfahrensübersicht