Grundbuchamt
Information zur Grundsteuererklärung und zum Zensus:
Die Vermessungsverwaltung unterstützt Sie im Hinblick auf die erforderlichen Daten für die Grundsteuererklärung und stellt vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Daten für Ihr Grundstück zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Ferner bietet Ihnen das Bayerische Landesamt für Steuern über die Grundsteuer-Hotline unter 089/30 70 00 77 oder im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de weitere Unterstützung.
In der Regel wird für die Grundsteuererklärung oder die Angaben für den Zensus kein Grundbuchauszug benötigt.
Bitte beachten Sie insbesondere, dass das Grundbuch keine weiterführenden Angaben zu Gebäudeflächen, Wohnungsgrößen oder dem Baujahr enthält.
Geschäftsstelle des Grundbuchamts
Am Gries 21
85435 Erding (Hausanschrift)
Münchener Straße 27
85435 Erding (Postanschrift)
Telefon: 08122/400-131
Telefax: 09621/96241-0885
Achtung! Neue Faxnummer!
E-Mail: poststelle@ag-ed.bayern.de
Hinweis: die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Grundbuchamt ist zuständig für alle im Landkreis Erding gelegenen Grundstücke.
Das Grundbuch hat die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück darzustellen, d.h. insbesondere festzuhalten, wer Eigentümer eines Grundstücks ist und welche Rechte an diesem Grundstück bestehen.
Über die Zulässigkeit von Eintragungsanträgen entscheidet das Grundbuchamt und nimmt ggf. die Eintragungen vor.
Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Lage des Grundstücks und Grenzverlauf) sind Aufgabe des Vermessungsamtes. Lagepläne eines Grundstücks kann deshalb nur das Vermessungsamt erteilen.
Die Geschäftsstelle des Grundbuchamts befindet sich in unserer Aussenstelle Am Gries 21 in 85435 Erding, im 2. OG Zimmer Nr. 2.03. Dort kann auch Einsicht ins Grundbuch genommen werden.
Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann, § 12 Grundbuchordnung (GBO), z.B. ein
Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels.
Grundstückseigentümer und Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten sind jedoch ohne Einschränkung immer einsichtsberechtigt.
Die Einsicht ins Grundbuch ist gebührenfrei.
Wer das Recht zur Einsicht hat, kann über die Eintragungen auch einen Ausdruck verlangen.
Gebühren:
- einfacher Ausdruck (unbeglaubigt) - 10,00 €
- amtlicher Ausdruck (beglaubigt) - 20,00 €