Landgericht München I

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Juristisches Lexikon

A

Abstammungssachen

Für Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder die Anfechtung der Vaterschaft betreffen (Abstammungssachen), ist das Amtsgericht-Familiengericht zuständig.

Beschreibung
Über die Abstammungssachen entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat auch diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgebend.

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, ist der Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Auch in diesen Fällen tritt zwar die Vaterschaft mit der Geburt des Kindes ein. Ihre Rechtswirkungen können aber grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaften bei nicht miteinander verheirateten Eltern beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese kann in öffentlicher Urkunde beim Jugendamt, beim Standesamt, beim Amtsgericht, vor dem Notar oder bei dem Gericht, bei dem ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist, erklärt werden. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. 

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird in diesen Fällen durch das Jugendamt vertreten. Die minderjährige Mutter bedarf für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern. Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden; dies kann vor dem Jugendamt, dem Standesamt, dem Amtsgericht, einem Notar oder dem Gericht, bei dem ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig ist, geschehen.

Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, können das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen. Zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes gegen das Kind auf Feststellung, etwa wenn die Mutter nach seiner Ansicht zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert. Über den Feststellungsantrag entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird eine DNA-Analyse eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.

Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. Wird der Mann als Vater festgestellt, kann das Amtsgericht-Familiengericht ihn zugleich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verurteilen. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.

Erforderliche Unterlagen
Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft wird durch einen Antrag eingeleitet. Für die erste und die zweite Instanz besteht kein Anwaltszwang. Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.

Kosten
Die Beurkundung ist kostenfrei.

Für das Gerichtsverfahren fallen Gerichtskosten und Gutachterkosten an. Die Gutachterkosten können mehrere hundert Euro betragen. Regelmäßig werden das Kind und bei Bedürftigkeit auch der beklagte Mann Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)


Stand: 01.10.2022

Adoption

Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.

Beschreibung
Ehepaare oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen ein Ehegatte/faktischer Partner das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden (mehr dazu unter "Verwandte Themen" - "Erwachsenenadoption; Beantragung").

Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten/der faktischen Partner. Ist bei einer internationalen Adoption eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, müssen die Adoptiveltern einen Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennung bleibt die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland ohne Rechtswirkungen. Eines Anerkennungsverfahrens bedarf nur dann nicht, wenn für die Auslandsadoption eine Bescheinigung nach Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen vorgelegt werden kann.

Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.

Voraussetzungen
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen; bei der Annahme Volljähriger ist zusätzlich ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich. Der Antrag muss notariell beurkundet sein.

Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.

Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Rechtsgrundlagen
§§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Annahme als Kind
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG);
§§ 101, 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) - "Annahme als Kind"

Rechtsbehelf
Adoptionsbeschluss selber: grds. nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde

Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde


Stand: 22.06.2023

Zur Adoption freigeben

Bei ungewollter Schwangerschaft kann die werdende Mutter überlegen, das Kind zur Welt zu bringen und sodann eine Adoption zu ermöglichen. Eine große Zahl vorwiegend kinderloser Paare möchte gern ein Kind annehmen, so dass eine lebenswerte Zukunft für noch ungeborene Kinder in dieser Lage erreicht werden kann. 

Beschreibung 
Die Freigabe eines Kindes zur Adoption ist eine überlegenswerte Alternative zu einem Schwangerschaftsabbruch. Die Jugendämter sind bei der Adoptionsvermittlung behilflich. Angesichts der sehr großen Zahl von Paaren, die sich als Interessenten für eine Kindesannahme vormerken lassen, bestehen gute Aussichten für eine Vermittlung zu geeigneten und liebevollen Adoptiveltern. 

Bringt die Frau das Kind zur Welt, kann sie frühestens nach acht Wochen die Einwilligung in eine Adoption erteilen. Hierbei müssen aber die Annehmenden schon feststehen. Eine "Blanko-Adoption", bei der nur eine allgemeine Einwilligung der Mutter vorliegt, ist unzulässig. Allerdings kann die Einwilligung zu einer "Inkognito-Adoption" gegeben werden. Bei dieser stehen die Adoptiveltern fest; die Mutter des Kindes kennt sie jedoch nicht. 

Für eine Adoption ist zwar grundsätzlich die Einwilligung "der Eltern" erforderlich. Eine Beteiligung des leiblichen Vaters scheidet jedoch aus, wenn er nicht bekannt ist. Ein Mann, der sich für den Erzeuger des Kindes hält, kann eine Beteiligung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen. 

Die Einwilligung der Mutter muss vor dem Notar/der Notarin beurkundet werden und anschließend dem Familiengericht zugehen. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Die Einwilligung ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt. Ferner verliert die Einwilligung ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. 

Die "Freigabe zur Adoption" ist eine im vitalen Interesse des Kindes überlegenswerte Alternative zum Schwangerschaftsabbruch. Allerdings muss sich die Mutter darüber im Klaren sein, dass die Adoption nicht rückgängig gemacht werden kann und grundsätzlich ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot hinsichtlich ihrer Umstände besteht. Die Mutter hat also keinen Anspruch darauf, später die Namen der Adoptiveltern zu erfahren oder Kontakt mit ihrem Kind aufzunehmen. Deshalb sollte sie sich über die hieraus folgenden, möglicherweise schwerwiegenden psychologischen Konsequenzen einer Freigabe zur Adoption im Klaren sein. 

Zuständigkeit 
Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle; Familiengericht zur Entscheidung über die Adoption. 

Rechtsgrundlagen 
Bürgerliches Gesetzbuch
Adoptionsvermittlungsgesetz


Stand: 17.05.2021

Auto kaufen und verkaufen

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Probleme beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens sowie beim nicht gewerblichen Verkauf eines Gebrauchtwagens. 

Beschreibung
Wenn Sie einen Neuwagen kaufen wollen, werden Sie vor allem wissen wollen: Wie gelange ich an die für die Kaufentscheidung erforderlichen Informationen? Wie wird der Kaufvertrag geschlossen und welche Bedeutung hat das "Kleingedruckte"? Wie kann der Kaufpreis ausgehandelt werden und welche Probleme können sich bei der Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens ergeben? Was ist bei einer Kreditfinanzierung des Kaufs zu beachten? Welche Rechte habe ich, wenn der vereinbarte Liefertermin überschritten wird oder am Auto Mängel zutage treten? Inwieweit muss ich Preiserhöhungen zwischen Kauf und Lieferung tragen?

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen wollen, werden Sie sich insbesondere für folgende Fragen interessieren: Wie beurteile ich den technischen Zustand eines Gebrauchtwagens? Welcher Preis ist angemessen? Wie lässt sich der Kauf eines gestohlenen Fahrzeugs verhindern? Welche Vertragsformulare können verwendet werden, bei welchen ist Vorsicht geboten? Stehen mir auch beim Gebrauchtwagenkauf Gewährleistungsrechte zu oder gilt "gekauft wie besichtigt und probegefahren"? Wie erfolgt die Ummeldung des Fahrzeugs? Wie regelt sich der Versicherungsschutz nach dem Kauf?


Antworten zu diesen Fragen finden Sie z. B. in der Informationsbroschüre "Augen auf beim Autokauf" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Sie können die Broschüre kostenlos auf dem Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung abrufen.

Auch wenn Sie einen Gebrauchtwagen verkaufen wollen, finden Sie in dieser Broschüre wichtige Informationen zur Ermittlung des angemessenen Preises und zur Möglichkeit von Vereinbarungen zur Sachmängelgewährleistung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie als Verkäufer eines Gebrauchtwagens alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Ihnen bekannte wesentliche Mängel des Fahrzeugs, etwa einen - auch reparierten - erheblichen Unfallschaden müssen Sie ungefragt offenbaren. Andernfalls hat der Käufer Gewährleistungsansprüche (etwa auf Rückzahlung oder Minderung des Kaufpreises bzw. Schadensersatz). Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeuges garantieren. Wenn Sie Angaben zu Eigenschaften des Gebrauchtwagens wie Laufleistung oder Mangelfreiheit machen, müssen diese richtig sein. 

Hinsichtlich einer Probefahrt sollten Sie Folgendes beachten:


  • Wer als Fahrzeughalter jemandem ohne gültige Fahrerlaubnis die Fahrt mit einem Auto gestattet, macht sich strafbar. Lassen Sie sich also unbedingt vor der Probefahrt den Führerschein des Kaufinteressenten zeigen!
  • Weisen Sie den Interessenten vor der Probefahrt darauf hin, ob und mit welchem Selbstbehalt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht und dass er für von ihm schuldhaft verursachte Schäden einzustehen hat, soweit nicht die Versicherung eintritt.
  • An der Probefahrt sollten Sie als Verkäufer teilnehmen. Schon manches Auto ist von einer Probefahrt nicht zurückgekehrt. Händigen Sie in keinem Fall den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) aus, bevor der Kaufpreis bezahlt ist.

Wenn Sie nicht selbst als Halter im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen, aber gleichwohl zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt sind, beschaffen Sie sich eine entsprechende schriftliche Vollmacht des Eigentümers oder Bestätigung des Halters.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Stand: 31.3.2021

Auto mieten

Hier erhalten Sie Informationen zum Anmieten eines Autos im Allgemeinen und eines Unfallersatzfahrzeugs im Besonderen. 

Beschreibung
Mietverträge über Autos werden in der Regel auf den Formularen der Vermieter schriftlich geschlossen. Allgemein gilt: Vor Abschluss eines Mietvertrags sollten Sie die Preise verschiedener Anbieter und die unterschiedlichen Tarife des jeweiligen Anbieters vergleichen. Fragen Sie nach günstigen Pauschal- oder Sondertarifen, die unter vielfältigen Bezeichnungen (z.B. Freizeit- oder Wochenendtarif) angeboten werden. 

Oftmals wird ein Auto nach einem Verkehrsunfall als Unfallersatzfahrzeug angemietet. Grundsätzlich sind dem Geschädigten vom Unfallgegner die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die zur Reparatur oder zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit zu ersetzen. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen:

  • Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen bzw. vermindert sich, wenn Ihnen als Geschädigtem ein Zweitwagen zur Verfügung steht oder wenn Sie nur einen geringen Fahrbedarf haben, der z.B. mit einem Taxi erheblich kostengünstiger abzudecken ist.
  • Auch wenn Sie als Geschädigter den Unfall nicht (mit)verschuldet haben, werden Sie wegen der Betriebsgefahr Ihres eigenen Fahrzeugs womöglich einen Teil Ihres Schadens selbst zu tragen haben.
  • In jedem Fall sollten Sie auf einen günstigen Tarif achten. Selbst wenn der Unfallgegner Ihren Schaden voll zu ersetzen hat, verlangt die Rechtsprechung, dass Sie sich bei verschiedenen Anbietern erkundigen und das günstigste Angebot auswählen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sogenannte "Unfallersatztarife" meistens besonders teuer sind und unter Umständen nicht voll ersetzt werden.
  • Auch wenn Sie grundsätzlich Anspruch auf ein Mietauto gleichen Typs wie Ihr beschädigtes Fahrzeug haben, sollten Sie bedenken, dass Ihnen ein Teil der Mietwagenkosten nicht erstattet wird, weil Sie in der Zeit, in der Sie den Mietwagen fahren, Ihr eigenes Fahrzeug schonen. Mieten Sie aber ein einfacheres Fahrzeug der billigeren nächstniedrigen Preisklasse, verzichten viele Versicherungen auf die Geltendmachung des Abzugs für Eigenersparnis.
  • Welche Mietdauer erforderlich und damit ersatzfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sie können nach einem fremdverschuldeten Unfall aber auch auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen Nutzungsausfallentschädigung für Ihr beschädigtes Fahrzeug verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine sogenannte fühlbare Beeinträchtigung der Fahrzeugnutzung, welche nur bei vorhandenem Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit bejaht werden kann. Hätten Sie beispielsweise das geschädigte Fahrzeug wegen unfallbedingter Verletzungen nicht nutzen können, kann eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht verlangt werden, es sei denn, die Benutzung durch einen Angehörigen oder nahestehenden Dritten war möglich und beabsichtigt. Je nach Größe, Alter und Ausstattung Ihres Wagens können Sie mit ca. 23,- bis 175,- € pro Tag rechnen. Die Rechtsprechung und die Versicherungen richten sich nach einer Tabelle von Sanden, Danner und Küppersbusch, über die Sie sich bei Ihrem Automobilclub erkundigen können. Die sehr umfangreiche Tabelle kann bei der Eurotax Schwacke GmbH, Hanauer Landstraße 160, D-60314 Frankfurt oder auf deren Website bezogen werden.


Stand: 31.3.2021

B

Beratungshilfe

Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren oder einem obligatorischen Güteverfahren haben.


Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.

Amtsgerichte

Rechtsanwälte

Sonstige Beratungsstellen

Beschreibung

Beratungshilfe ist die Rechtsberatung und ggf. auch Vertretung eines Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und in obligatorischen Güteverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG).

Das Amtsgericht kann Beratungshilfe selbst leisten, z. B. durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe (z. B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege) oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung.

Andernfalls wird dem Rechtsuchenden vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem er eine Beratungsperson seiner Wahl einschalten kann. Solche Beratungspersonen sind Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater.

Die Beratungspersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die durch das Amtsgericht bewilligte Beratungshilfe zu übernehmen. Sie kann lediglich im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Die Beratungshilfe erstreckt sich grundsätzlich auf alle rechtlichen Angelegenheiten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird allerdings nur Beratung - also keine Vertretung - gewährt. Sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist und das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, erfolgt keine Beratungshilfe.

Voraussetzung

Beratungshilfe wird auf Antrag zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz erteilt. Ihre weiteren Voraussetzungen sind:

  • Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
  • Es stehen keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  • Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtsuchenden für ein gerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. ein Einkommensnachweis

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beratungshilfe wird grundsätzlich bei dem Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand (in der Regel Wohnort) hat.

Der Antrag kann dort mündlich oder schriftlich sowie unter gewissen Voraussetzungen auch elektronisch mit dem über das Gericht oder im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder erhältlichen Vordruck gestellt werden.

Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wendet, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung muss insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten enthalten. Auch eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, ist vorzulegen.

Kosten

Für die Beratung ist eine Gebühr von 15 EUR zu entrichten, die auch erlassen werden kann.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Themen

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe wird auf Antrag gewährt.

Stand: 18.01.2024

Betreuung - Informationen zur behördlichen Betreuung

Die Betreuungsbehörde kann unter engen Voraussetzungen vom Betreuungsgericht selbst zum Betreuer bestellt werden. 

Beschreibung
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Betreuer wird in den Angelegenheiten, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann, als dessen Vertreter tätig.

Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis wahrzunehmen. Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn er dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.

In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann - bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.

Rechtsgrundlagen
§ 1900 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Stand: 20.02.2023

Betreuungen - rechtliche Betreuung

Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, gibt es seit 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung.

Beschreibung
Bei der Betreuung bekommen die Betroffenen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass der Betroffene in den Bereichen, für die die Betreuung gilt, generell selbst nicht mehr rechtswirksam handeln kann. Wer die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vermag, kann auch als Betreuter Kaufverträge, Mietverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen, heiraten oder ein Testament errichten. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur noch mit vorheriger Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Auf die Eheschließung und auf Verfügungen von Todes wegen kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht erstrecken.

Für das gesamte Betreuungsrecht gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur so weit und so lange zulässig sind, wie dies erforderlich ist. Dem Betroffenen darf daher nur für den Aufgabenbereich oder die Aufgabenbereiche (z. B. Gesundheitssorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht. Nach längstens sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betroffene der Unterstützung durch den Betreuer noch bedarf. Ist die Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung bereits nach spätestens zwei Jahren zu entscheiden.

Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat ("Vollmacht zur Vorsorge"; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder kostenlos herunterladen können.)

Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat ("Vollmacht zur Vorsorge"; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder unter "Weiterführende Links" kostenlos herunterladen können.)
Zum Betreuer soll das Betreuungsgericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss hierfür geeignet sein, etwa bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten möglichst über die entsprechende Erfahrung verfügen. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Durch die Erstellung einer sog. "Betreuungsverfügung" können Sie in "guten Tagen" sicherstellen, dass Ihre Wünsche bei der Bestellung eines Betreuers auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie - etwa wegen einer schweren Erkrankung - in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sprechen (siehe hierzu "Betreuungsverfügung").

Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung enthält die Informationsbroschüre "Das Betreuungsrecht", die Sie kostenlos herunterladen können. 

Voraussetzungen
Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Betreuer kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (etwa wenn das Gericht aufgrund der Mitteilung einer Behörde oder eines Familienangehörigen von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen erfährt) bestellt werden.

Betroffene sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Geschäftsunfähige hätten keinen Anspruch auf Sachentscheidung.

Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Betroffenen persönlich anzuhören, ihre Wünsche zu erfragen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Betreuer dürfen im Regelfall erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist.


Kosten
Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) werden bei Anordnung einer Betreuung erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

Formulare
Formular zur Anregung einer Betreuung

Rechtsgrundlagen
§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Rechtliche Betreuung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)


Stand: 21.10.2022

Betreuungsverfügung - Informationen zur Erstellung

Durch eine Betreuungsverfügung kann jedermann vorsorglich Anordnungen für einen späteren Betreuungsfall treffen.

Beschreibung

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. So können Sie beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

  • Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
  • Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
  • Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

Dies sind aber - wie gesagt - nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Nähere Einzelheiten zur Betreuungsverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können. 

Voraussetzungen
Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Jeder, der eine von einem anderen verfasste Betreuungsverfügung besitzt, ist verpflichtet, sie an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Betreuungsverfügungen, können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Online-Verfahren
Online-Verfahren, deutschlandweit: Registrierung einer Vorsorgeurkunde (Zentrales Vorsorgeregister)

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) selbst registrieren oder registrieren lassen. Haben Sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch eine Patientenverfügung errichtet, wird auch diese eingetragen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, so z.B. Name und Anschrift von Vollmachtgeber und dem oder den Bevollmächtigten, Angaben zum Umfang der Vollmacht, etc. Das Schriftstück, in welchem Sie Ihre Vorsorgeurkunde errichtet haben, wird nicht beim Register hinterlegt.

Rechtsgrundlagen
§ 1814,1821 Bürgerliches Gesetzbuch: Bestellung einer natürlichen Person
§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
§§ 78a ff. der Bundesnotarordnung: Aufgaben der Bundesnotarkammer

Link zu weiteren Informationen
www.vorsorgeregister.de
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.

Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"


Stand: 22.06.2023

Bußgeldbescheid, Einspruch

Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.

Beschreibung
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid! Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.

Ist der Sachverhalt von der Beweislage her einfach, insbesondere der Betroffene geständig, kann das Amtsgericht nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis durch Beschluss entscheiden. Ansonsten bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil oder Beschluss.


Voraussetzungen
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid!

Kosten
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße. Die Gebühren der Rechtanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Rechtsgrundlagen
§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): Einspruch - Form und Frist
§ 68 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):
Einspruch - Zuständiges Gericht
§§ 71 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): Hauptverfahren vor dem Amtsgericht


Rechtsbehelf
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu § 79 OWIG). Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt 8. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWIG). Über diese Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht abschließend.


Stand: 27.5.2021

E

Ehesachen

Für Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Ehesachen) ist das Amtsgericht-Familiengericht zuständig.

Beschreibung
In Ehesachen entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bei dem Ehegatten lebt und bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen alle diese Fälle nicht vor, ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. 

Innerhalb der Ehesachen kommt der Ehescheidung die größte Bedeutung zu. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Einziger Scheidungsgrund ist das "Gescheitertsein" der Ehe. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Prognose). Für die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kommt es in erster Linie auf die eheliche Gesinnung der Ehepartner an. Will ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen nicht fortsetzen, so besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr. Wesentliche Bedeutung für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der Ehe zu rechnen ist, kommt der Dauer des Getrenntlebens zu. 

Das Gesetz nennt bestimmte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Die Zerrüttungsvermutung greift zum einen dann ein, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Zum anderen gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist.

Voraussetzungen
Für die Ehescheidung ist ein schriftlicher, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichneter Scheidungsantrag (Antragsschrift) erforderlich. Der Antragsteller muss sich im Scheidungsverfahren durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Antragsgegner benötigt nicht zwingend eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, sofern er im Scheidungsverfahren selbst keine Sachanträge stellen will (etwa bei einer einverständlichen Scheidung).

Kosten
Bei erfolgreichem Scheidungsantrag werden die Kosten der Scheidung grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst trägt und die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen.

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich bei der Ehescheidung insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann jedoch nur vor Abschluss des Rechtszuges gestellt werden.

Rechtsgrundlagen
§§ 1564 bis 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)


Stand: 18.5.2021

Erbausschlagung

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht-Nachlassgericht.

Beschreibung
Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) als Erbe oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb kurzer Frist die Ausschlagung der Erbschaft erklären. 

Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonst - jedenfalls zunächst - der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist können Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlass beschränken, dass Sie Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Nur wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt, können Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Sie müssen aber in diesem Fall den Nachlass an die Gläubiger herausgeben.

Voraussetzungen
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Zuständig für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist sowohl das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte als auch dasjenige, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dieses gibt die Erklärung dann an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers weiter.

Für die Ausschlagserklärung gelten strenge Formerfordernisse. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls. Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beurkunden lassen und dafür Sorge tragen, dass sie noch innerhalb der Frist formgerecht beim Nachlassgericht eingeht.

Fristen
Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund der Erbschaft erlangt haben. Sind Sie durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist nicht vor der gerichtlichen Bekanntgabe der Verfügung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist 6 Monate.

Kosten
Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 1942 - 2017 Bürgerliches Gesetzbuch
§§ 343, 344 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nr. 21201 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG): Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht

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Stand: 01.10.2022

Erbschein - Einziehung

Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.

Beschreibung
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf
B
eschwerde

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Lexikon-Stichwort: Erbschein - Beantragung


Stand: 22.06.2023

Erbschein - Beantragung

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht (Erbschein).

Beschreibung

Das Erbrecht wird regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Durch den Erbschein wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er ggf. unterliegt. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte.

Häufig kommt der Erbe allerdings auch ohne Erbschein aus. So sind etwa Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt, denjenigen über ein Guthaben des Erblassers verfügen zu lassen, der sich mit einem Testament (das auch privatschriftlich sein kann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe ausweist.

Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Amtsgericht-Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein Erbschein nur erteilt werden darf, wenn die Erbenstellung des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung prüft das Nachlassgericht u.a. deren Formgültigkeit und materielle Wirksamkeit.

Das Nachlassgericht entscheidet durch einen gerichtlichen Beschluss über die Erteilung des Erbscheins. Tatsächlich erteilt ist der Erbschein jedoch erst mit der Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall", die Sie kostenlos beim Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare.

Voraussetzungen
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden. Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich .Allerdings hat der Antragsteller im Antrag bestimmte Angaben an Eides statt zu versichern. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts. Der Antrag muss auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins gerichtet sein. Dazu sind insbesondere der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) und die Erbquote anzugeben. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, auch wenn mehrere gemeinschaftlich erben. Daneben sind beispielsweise auch der Testamentsvollstrecker sowie der Betreuer oder Vormund eines Erben antragsberechtigt.


Erforderliche Unterlagen

  • Angaben gegenüber dem Nachlassgericht

    Der gesetzliche Erbe und der eingesetzte Erbe müssen nach § 352 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestimmte Angaben gegenüber dem Nachlassgericht machen (z.B. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und zur Anhängigkeit eines Rechtsstreits über das Erbrecht). Einige dieser Angaben sind durch Vorlage öffentlicher Urkunden und durch Versicherung an Eides statt nachzuweisen, vgl. § 352 Abs. 3 FamFG. Die Versicherung an Eides statt kann der Antragsteller entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgeben, der sie zu beurkunden hat.  
  • Vorlage der vorhandenen Sterbeurkunden
  • Nachweis der gesetzlichen Erbfolge durch entsprechende Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Abstammungsurkunde - nur wenn die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt wird)
  • Vorlage der letztwilligen Verfügung (nur wenn die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt wird und sich diese nicht in amtlicher Verwahrung befindet).

Kosten
Für die Erteilung des Erbscheins wird eine Gebühr nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen (§ 40 Abs.1 Satz 2 GNotKG).

Rechtsgrundlagen
§ 2353 BGB
§§ 2361-2370 BGB
§§ 352-353 FamFG

§ 40 Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)


Links zu weiteren Informationen
www.notare.bayern.de


Stand: 01.10.2022

G

Gewaltschutz

Die Justiz bietet effektiven Schutz vor Gewalt, Bedrohungen oder unzumutbaren Belästigungen auch über die Verfolgung möglicher Straftaten hinaus. So können Betroffene beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – über einen sogenannten Gewaltschutzantrag ein Kontakt- oder Näherungsverbot erwirken. Diese Anordnungen werden im Regelfall befristet; das Gericht kann die Frist aber verlängern, wenn nötig.

Verstößt der Täter gegen ein gerichtliches Verbot oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich kann ihm vom Gericht ein Ordnungsgeld auferlegt werden und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Bei einer akuten Zuwiderhandlung, zum Beispiel, wenn der Täter sich trotz eines entsprechenden Verbots vor Ihrer Wohnung aufhält, kann die Zuwiderhandlung auch durch unmittelbaren Zwang mit Hilfe eines/r Gerichtsvollziehers/in und der Polizei unterbunden werden. Außerdem macht sich der Betreffende strafbar.

Bei einer Trennung aufgrund häuslicher Gewalt kann die gemeinsame Wohnung, auch entgegen der eigentums- oder mietrechtlichen Situation, dem Opfer zur alleinigen Benutzung zugesprochen werden. Die Wohnungsüberlassung muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat gegenüber dem Täter schriftlich verlangt werden.

Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz treffen die Amtsgerichte. Innerhalb der Amtsgerichte sind die Familiengerichte zuständig; dies gilt auch dann, wenn Sie mit dem Täter in keinerlei näherer Verbindung stehen. Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde oder sich gegebenenfalls Ihre gemeinsame Wohnung mit dem Täter befindet oder der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesen Wohnungszuweisungssachen ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre gemeinsame Wohnung befindet. Besteht keine gemeinsame Wohnung mehr, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder des Antragstellers.
Erste Anlaufstellen können die Rechtsantragstellen bei jedem Amtsgericht sein. Dort erhalten Sie nähere Informationen und können sich bei der Stellung von Anträgen unterstützen lassen.

Oftmals sind solche Fälle eilbedürftig. Hier kann das Gericht auch einstweilige Anordnungen bzw. Verfügungen ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen.

Mehr Informationen zum Thema Gewaltschutz erhalten Sie in unserer Broschüre "Wie sich Opfer wehren können".

Frauen und Kinder besser vor Gewalt zu schützen, ist auch das Ziel des Bundesförderprogramms "Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen". Die Website des Bundesförderprogramms dient als zentrale Informationsplattform für Interessierte und macht aktuelle Entwicklungen und Projekte sichtbar.

Wer einen Antrag auf Förderung stellen möchte, bekommt dort Informationen zum Programm sowie Antworten auf Fragen zum Zuwendungsverfahren. Neben wichtigen Dokumenten zum Förderverfahren finden sich hier auch Kontaktdaten der einzubeziehenden Stellen, Informationen über die zuständige Bundesservicestelle und zu Grundlagen der Förderung.

Grundbuch, Informationen

Die Grundbücher werden beim Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.

Beschreibung
Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben.

Das Grundbuch besteht aus Grundbuchblättern und gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechtlichen Verhältnisse. In Bayern wird das Grundbuch elektronisch geführt.

Das Grundbuch dokumentiert,
• wer Eigentümer eines Grundstücks ist (Abteilung I),
• welche Lasten (z.B. Dienstbarkeiten, Nießbrauch), Beschränkungen (z.B. Vormerkungen, Erbbaurecht) und Verfügungsbeschränkungen auf dem Grundstück ruhen mit Ausnahme von Grundpfandrechten (Abteilung II),
• welche Grundpfandrechte an dem Grundstück bestehen (Abteilung III),
• in welchem Rangverhältnis die jeweiligen Rechte zueinander stehen.

In § 10 Grundbuchordnung (GBO) ist festgelegt, dass das Grundbuchamt alle „Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt“, aufbewahrt. Dies geschieht in einer vom Grundbuch separaten Grundakte oder Stammakte. Zu diesen Urkunden und Dokumenten zählen zum Beispiel Notarverträge, Teilungserklärungen, Vollmachten, Eintragungsanträge und grundbuchamtliche beziehungsweise gerichtliche Entscheidungen.

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie etwa das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Die Eintragung in das Grundbuch setzt regelmäßig einen Antrag bei dem für das Grundstück zuständigen Grundbuchamt voraus. Dieser kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.

Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.


Rechtsgrundlagen
Grundbuchordnung (GBO)

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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Einsicht
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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung eines Grundpfandrechts
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen


Stand: 28.2.2022

Grundbuch, Einsicht

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse hierzu darlegt.

Beschreibung
Als öffentliches Register dient das Grundbuch grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht in das Grundbuch (und in die Grundakte) daher nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Einsicht ist grundsätzlich bei dem Grundbuchamt (Amtsgericht) wahrzunehmen, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, kann aber in dieses auch bei einem anderen Grundbuchamt Einsicht genommen werden.

Voraussetzungen
Ein "berechtigtes Interesse" an einer Einsichtnahme in das Grundbuch ist gegeben, wenn Sie sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, welche die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen.

Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme müssen konkrete Tatsachen (und nicht nur pauschale Behauptungen) vorgetragen und durch entsprechende Dokumente belegt werden, die eine Abwägung durch das Grundbuchamt zulassen. Bei Zweifeln kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung verlangen (§ 31 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG).

Online-Verfahren
- Grundbucheinsicht online (SolumWeb)
Durch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der bayerischen Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus. Für die Erteilung der Zulassung ist der Direktor des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz (Faberstraße 9, 92224 Amberg) zuständig.

- Grundbucheinsicht andere Länder online
In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft.

Formulare
- Anmeldeformular zum automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch [Dateiformat: pdf]

Kosten
Für die Einsicht in das Grundbuch beim Grundbuchamt werden keine Gebühren erhoben.

Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren im Sinne des § 133 GBO ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlagen
§ 12 Grundbuchordnung (GBO)
§ 132 Grundbuchordnung (GBO)
§ 133 Grundbuchordnung (GBO)

Weiterführende Links
Hinweise zur Online-Grundbucheinsicht in Bayern

Verwandte Themen
Grundbuch; Abschrift und Ausdruck
Grundbuch; Informationen


Stand: 28.2.2022

Grundbuch, Abschriften und Ausdrucke

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

Beschreibung
Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Einsicht), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Voraussetzungen
Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online mit persönlicher BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des hier zur Verfügung gestellten Formulars oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. 

Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.

Kosten
Für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch wird nach Nr. 17000 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostenge-setz) eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke beträgt die Gebühr nach Nr. 17001 KV GNotKG 20 €.

Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

Besonderer Hinweis:
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.

Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt mit dem hier eingestellten Formular anfordern:

Zum Formular "Antrag Grundbuchausdruck"
Zur Online-Beantragung eines Grundbuchausdrucks

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Rechtsgrundlagen
Grundbuchordnung (GBO)
Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Informationen
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Einsicht
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Namensänderung / Umfirmierung
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung eines Grundpfandrechts

Stand: 7.8.2023

Grundbuch, Namensänderung / Umfirmierung

Namensänderungen und Umfirmierungen werden im Grundbuch auf Antrag nachvollzogen.

Beschreibung
Ändert sich der Name oder die Firma der im Grundbuch als Eigentümer oder sonstiger Berechtigter eingetragenen (juristischen) Person z.B. aufgrund Eheschließung, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen und die Berichtigung des im Grundbuch eingetragenen Namens beantragen.

Voraussetzungen
Die Namensänderung ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend.

Ein möglicher Nachweis ist:

- Eheurkunde,
- beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch,
- Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung,
- aktueller Handelsregisterauszug.

Kosten
Eine Namensänderung ist gebührenfrei

Zum Formular "Antrag auf Namensberichtigung"

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Rechtsgrundlagen
§§ 13, 29 Grundbuchordnung (GBO)

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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Einsicht
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Abschriften und Ausdrucke
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung eines Grundpfandrechts
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen


Stand: 28.2.2022

Grundbuch, Grundbuchberichtigung nach Erbfall

Nach einem Erbfall können die Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Erbfolge beantragen.

Beschreibung
Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

Voraussetzungen
Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:

-
Erbschein,
- Europäisches Nachlasszeugnis,
- notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.

Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte. Sollte das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an gehören, kann auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.

Kosten
Nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die einmalige Gebührenfreiheit wäre damit verbraucht. Wird abweichend davon seitens der Erben eine Eintragung einzelner Erben oder Miterben gewünscht, bedarf es einer vorausgehenden notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.

Zum Formular "Antrag auf Eintragung der Erbfolge"

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Rechtsgrundlagen
§§ 13, 29 Grundbuchordnung (GBO)
Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung eines Grundpfandrechts


Stand: 28.2.2022

Grundbuch, Löschung eines Grundpfandrechts

Grundschulden und andere Grundpfandrechte können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers gelöscht werden.

Beschreibung
Bewilligt der Gläubiger einer Grundschuld oder eines anderen Grundpfandrechts die Löschung aus dem Grundbuch, kann der Eigentümer die Löschung des Rechts beim Grundbuchamt beantragen.

Voraussetzungen
Folgende Unterlagen müssen für die Löschung eines Grundpfandrechts dem Grundbuchamt vorgelegt werden:

-
Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form.
- Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form. Bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
- Bei Briefrechten zusätzlich: Grundpfandrechtsbrief im Original oder Ausschließungsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk

Ein Notar besorgt auf Ihren Wunsch die benötigten Unterlagen und überwacht den Vollzug des Löschungsantrags.

Kosten
Die Gebühren nach dem GNotKG richten sich nach dem Verkehrswert des zu löschenden Rechts.

Zum Formular "Antrag Löschung"

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Rechtsgrundlagen:
§§ 13, 27 Grundbuchordnung (GBO)
Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

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Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Lexikon-Stichwort: Grundbuch, Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen


Stand: 28.2.2022

Grundbuch, Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen

Rechte auf Lebzeit erlöschen mit dem Tod des Berechtigten und können auf Antrag des Grundstückseigentümers gelöscht werden.

Beschreibung
Verstirbt eine Person, zu deren Gunsten ein Recht eingetragen, das wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, kraft Gesetzes auf die Lebzeit des Berechtigten beschränkt ist, so erlischt dieses Recht. Die Löschung des Rechts kann dann durch den Eigentümer des Grundstücks beantragt werden.

Rückauflassungsvormerkungen sichern die Ansprüche, etwa von Verkäufern, auf Rückübertragung eines Grundstücks. Solche Rückauflassungsvormerkungen finden sich häufig in Kombination mit einem Nießbrauch und Wohnungsrecht, wenn etwa ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird und dem Übertragenden ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt wird.

Voraussetzungen
Die Löschung eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Rückauflassungsvormerkung kann unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchamt beantragt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Nießbrauch:
    Eine sofortige Löschung eines Nießbrauchs kann nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel ("löschbar mit Todesnachweis") eingetragen ist. Ohne diese Klausel ist eine Löschung nur nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich oder wenn eine Löschungsbewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form sowie ein Erbnachweis (siehe hierzu die Hinweise unter Grundbuchberichtigung nach Erbfall) vorgelegt werden.
  • Wohnungsrecht:
    Wohnungsrechte können in der Regel ohne Weiteres sofort unter Vorlage des Sterbenachweises gelöscht werden.
  • Rückauflassungsvormerkung:
    Bei Rückauflassungsvormerkungen ist die konkrete Regelung des Kauf- oder Überlassungsvertrags maßgeblich. Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung kann nur dann ohne Weiteres beantragt werden, wenn die Vormerkung im Vertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt wurde. Ist dies nicht der Fall, vergewissern Sie sich anhand des Vertrages, ob dort eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den (beurkundenden) Notar. In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form und ein Erbnachweis erforderlich.

Formulare
"Antrag Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen"

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Kosten
Pro gelöschtem Recht wird nach Nr. 14143 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) eine Gebühr in Höhe von 25 € erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 22, 23 Grundbuchordnung (GBO)
Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Stand: 1.12.2022


H

Handelsregister - Einsicht

Die Einsicht in die vom Registergericht geführten öffentlichen Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister) und der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden.

Beschreibung
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. Nachdem das Handelsregister vollständig elektronisch geführt wird, erfolgt die Einsichtnahme regelmäßig über einen entsprechenden PC-Arbeitsplatz oder durch Einsicht in einen aktuellen Ausdruck der Registerdaten. Die Registerdaten und die elektronisch eingereichten Unterlagen können bei jedem bayerischen Registergericht eingesehen werden. Die vor 2007 in Papierform eingereichten Unterlagen sind hingegen nur bei dem Registergericht einzusehen, bei dem das jeweilige Unternehmen eingetragen ist.

Daneben können die in ganz Bayern mit dem EDV-Verfahren RegisSTAR elektronisch geführten Register online über das Internet eingesehen werden (Links siehe "Online-Verfahren" und "Weiterführende Links"). Voraussetzung für diese - gebührenpflichtige - Online-Einsicht, die den Weg zum Registergericht oder Postlaufzeiten erspart, ist eine vorherige Anmeldung zum Abrufverfahren.

Über das Registerportal der Länder ist seit dem 1. Januar 2007 eine bundesweite Recherche und Online-Einsicht in die Register der Länder mit nur einer Kennung möglich. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.

Beachten Sie bitte, dass in Bayern nicht jedes Amtsgericht mit der Führung des Handelsregisters betraut ist. In Bayern werden die Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt:

Amtsgericht Amberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)

Amtsgericht Ansbach 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)

Amtsgericht Aschaffenburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)

Amtsgericht Augsburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)

Amtsgericht Bamberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)

Amtsgericht Bayreuth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)

Amtsgericht Coburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)

Amtsgericht Deggendorf 
(für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)

Amtsgericht Fürth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)

Amtsgericht Hof 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)

Amtsgericht Ingolstadt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)

Amtsgericht Kempten/Allgäu 
(für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)

Amtsgericht Landshut 
(für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)

Amtsgericht Memmingen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)

Amtsgericht München 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)

Amtsgericht Nürnberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)

Amtsgericht Passau 
(für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)

Amtsgericht Regensburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)

Amtsgericht Schweinfurt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)

Amtsgericht Straubing 
(für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)

Amtsgericht Traunstein 
(für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)

Amtsgericht Weiden i. d. OPf. 
(für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)

Amtsgericht Würzburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).

Online-Verfahren
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Firmen finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden. Für bestimmte Abfragen ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Kosten
Die Einsicht in das Handelsregister vor Ort im Registergericht ist kostenfrei.

Die Online-Einsicht kostet regelmäßig 4,50 Euro pro abgerufenem Registerblatt bzw. 1,50 Euro pro abgerufener Datei.
 
Auf Ihren Wunsch erteilt Ihnen das Registergericht Ausdrucke oder Kopien aus dem Handelsregister. Sofern Sie nicht ausdrücklich darauf verzichten, erhalten Sie einen amtlichen Ausdruck oder eine beglaubigte Kopie. Für die Erteilung von amtlichen Ausdrucken oder beglaubigten Kopien aus dem Handelsregister wird eine Gebühr von 20 € (bei einfachen Ausdrucken oder unbeglaubigten Kopien: 10 €) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§ 10 des Handelsgesetzbuchs
§ 15 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Teil 1 Hauptabschnitt 4 der Anlage zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Kostenverzeichnis)
Nrn. 17000 und 17001 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetzes -GNotKG) - Kostenverzeichnis

Links zu weiteren Informationen
Registerbekanntmachung der Länder: Die auf dieser Seite veröffentlichten Bekanntmachungen der Registergerichte erfolgen gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches bzw. §§ 156 GenG, 5 Abs. 2 PartGG und den sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften sowie die Bekanntmachungen gemäß § 66 BGB.

Deutsches Unternehmensregister: Im Deutschen Unternehmensregister können Sie kostenlos und ohne Registrierung nach allen wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen suchen und haben Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.

Transparenzregister: Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GWG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Sitftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.Die Einsicht wird allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt.

Stand: 10.5.2021

Handelsregister - Neueintragung - Veränderung und Löschung

Das Handelsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt.

Beschreibung
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, die im Zusammenhang mit kaufmännischen Unternehmen für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind. Durch die Eintragung im Handelsregister entsteht ein besonderer Vertrauensschutz für den Handelsverkehr: Dritte dürfen sich regelmäßig darauf verlassen, dass die Eintragungen zutreffend sind bzw. dass keine eintragungspflichtigen Tatsachen vorliegen, die im Register nicht ausgewiesen sind. Das Handelsregister fördert damit im Interesse der Geschäftspartner und der Allgemeinheit die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.

Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt.

In die Abteilung A werden eingetragen:

  • Einzelkaufleute,
  • Personengesellschaften (KG, OHG, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen),
  • Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat (z. B. rechtsfähige Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben).

In die Abteilung B werden eingetragen:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
  • Societas Europaea (SE)

Welche Tatsachen eintragungspflichtig und eintragungsfähig sind, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz, Aktiengesetz) im Einzelnen geregelt. Bei Kaufleuten umfasst die Eintragung u. a. Angaben zu Inhaber, Firma, Niederlassung, Prokuristen, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. a. Angaben zu Sitz, Firma, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführern und Vertretungsbefugnissen. Auch die Auflösung einer Gesellschaft ist im Handelsregister einzutragen.

Eine Eintragung ins Handelsregister setzt regelmäßig einen Antrag des Anmeldenden voraus. Um sicherzustellen, dass die im Register gemachten Eintragungen richtig sind und die anmeldende Person auch hierzu berechtigt ist, sind Anmeldungen zum Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, d. h. durch eine Notarin oder einen Notar beglaubigt, einzureichen. Der/die Notar/in übermittelt sämtliche Unterlagen in elektronischer - und soweit erforderlich beglaubigter - Form im Wege der Datenfernübertragung an das Registergericht. Einreichungen in Papierform dürfen von den Registergerichten seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr entgegengenommen werden.

Zuständig für die Eintragungen ist jeweils das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns oder der Sitz der Gesellschaft befindet.

Beachten Sie bitte, dass in Bayern nicht jedes Amtsgericht mit der Führung des Handelsregisters betraut ist. In Bayern werden die Handelsregister bei folgenden Amtsgerichten geführt:

Amtsgericht Amberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)

Amtsgericht Ansbach 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)

Amtsgericht Aschaffenburg
(für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)

Amtsgericht Augsburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)

Amtsgericht Bamberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)

Amtsgericht Bayreuth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)

Amtsgericht Coburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)

Amtsgericht Deggendorf 
(für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)

Amtsgericht Fürth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)

Amtsgericht Hof 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)

Amtsgericht Ingolstadt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)

Amtsgericht Kempten/Allgäu 
(für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)

Amtsgericht Landshut 
(für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)

Amtsgericht Memmingen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)

Amtsgericht München 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)

Amtsgericht Nürnberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)

Amtsgericht Passau 
(für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)

Amtsgericht Regensburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)

Amtsgericht Schweinfurt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)

Amtsgericht Straubing 
(für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)

Amtsgericht Traunstein 
(für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)

Amtsgericht Weiden i. d. OPf. 
(für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)

Amtsgericht Würzburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).

Rechtsgrundlagen
§§ 8 bis 16 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (ERVV Ju)
§§ 374 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§§ 9 bis 37 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (GZVJu)

Weiterführende Links

Handelsregister online - Informationen zur Einsicht

Stand: 22.06.2023

I

Insolvenzsachen (allgemein)

In Bayern ist nicht jedes Amtsgericht für die Bearbeitung von Insolvenzsachen zuständig.

Beschreibung
Die Insolvenzsachen werden vom Amtsgericht-Insolvenzgericht bearbeitet. Zu den Insolvenzsachen gehören auch die seit dem 1. Januar 1999 eingeführten sog. Verbraucherinsolvenzverfahren (siehe hierzu "Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung" unter "Verwandte Themen").

Beachten Sie bitte, dass in Bayern nicht jedes Amtsgericht mit der Bearbeitung von Insolvenzsachen betraut ist. Folgende bayerische Amtsgerichte sind zuständig für die Bearbeitung von Insolvenzsachen:

Amtsgericht Amberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)

Amtsgericht Ansbach 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)

Amtsgericht Aschaffenburg
(für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)

Amtsgericht Augsburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg und Landsberg am Lech)

Amtsgericht Bamberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)

Amtsgericht Bayreuth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)

Amtsgericht Coburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)

Amtsgericht Deggendorf 
(für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)

Amtsgericht Fürth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)

Amtsgericht Hof 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)

Amtsgericht Ingolstadt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a.d. Donau und Pfaffenhofen a.d. Ilm)

Amtsgericht Kempten/Allgäu 
(für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)

Amtsgericht Landshut 
(für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d. Isar und Landshut)

Amtsgericht Memmingen 
(für den Amtsgerichtsbezirk Memmingen)

Amtsgericht Mühldorf a. Inn 
(für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a. Inn)

Amtsgericht München 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck und München)

Amtsgericht Neu-Ulm 
(für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu-Ulm)

Amtsgericht Nördlingen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dillingen a.d. Donau und Nördlingen)

Amtsgericht Nürnberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)

Amtsgericht Passau 
(für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)

Amtsgericht Regensburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)

Amtsgericht Rosenheim 
(für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim)

Amtsgericht Schweinfurt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)

Amtsgericht Straubing 
(für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)

Amtsgericht Traunstein 
(für die Amtsgerichtsbezirke Laufen und Traunstein)

Amtsgericht Weiden i. d. OPf. 
(für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)

Amtsgericht Weilheim i. OB 
(für die Amtsgerichtsbezirke Garmisch-Partenkirchen, Starnberg und Weilheim i. OB)

Amtsgericht Wolfratshausen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Miesbach und Wolfratshausen)

Amtsgericht Würzburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).

Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichen die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist, im Internet (siehe "Online-Verfahren").

Weiterführende Links
Insolvenzbekanntmachungen Online

Die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichen die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Die Veröffentlichungen sind online verfügbar und können über das Internet recherchiert und eingesehen werden.

Verwandte Themen
Erbausschlagung; Ausschlagungserklärung

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung; Beantragung


Stand: 10.08.2021
Insolvenzberatungsstellen - Anerkennung und Förderung

Sie können sich als geeignete Stelle i. S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen und unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Förderung erhalten. Als anerkannte Stelle beraten und vertreten Sie Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und unterstützen ggf. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Beschreibung
Die Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren benötigen Sie, wenn Sie eine Stelle betreiben wollen, die im Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt ist, eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch mit Gläubigern auszustellen.

Als anerkannte Stelle können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung zu den im Rahmen der Insolvenzberatung anfallenden Aufwendungen erhalten. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung und sieht Fallpauschalen vor, die nach Anzahl der Gläubiger des Beratung Suchenden gestaffelt sind.

Zuständig für die Anerkennung und Förderung sind die Bezirksregierungen.

Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO)
Haushaltsrecht des Freistaates Bayern

Verwandte Themen
Lexikon-Stichwort: Insolvenz - Verbraucherinsolvenzverfahren


Stand: 04.05.2017

Insolvenz - Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung

Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung führen kann.

Letztere kann aufgrund der Reform der Verbraucherentschuldung in ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren unter Umständen nach bereits drei bzw. fünf Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren erteilt werden.

Beschreibung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Es kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet werden und führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung. Zugang zum Verfahren hat jede natürliche Person, sofern sie keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. War dies in der Vergangenheit der Fall, so gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte: die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei-, fünf- oder sechsjähriger Wohlverhaltensperiode.

Die beiden letztgenannten Verfahrensabschnitte werden nur durchgeführt, wenn nicht bereits einer der vorangegangenen Abschnitte erfolgreich war.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Er hat einen Plan auszuarbeiten, in welchem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet. 

Schon bei der Erstellung des Planes wird sich der Schuldner der Hilfe einer für die Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle bedienen. Geeignete Personen sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte/innen, Rechtsbeistände, Notare/innen und Steuerberater/innen. Sonstige geeignete Stellen sind in Bayern vor allem die Schuldnerberatungsstellen, die von den Regierungen als solche anerkannt wurden. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung in Bayern gleich. Auskünfte erteilen ggfs. die Regierungen und die Insolvenzgerichte (Amtsgerichte).

Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keiner Einigung, kann der Schuldner bei Gericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Mit dem Antrag sind bei Gericht weitere Unterlagen und Erklärungen, insbesondere ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Er enthält den Vorschlag des Schuldners zur Durchführung der gerichtlichen Schuldenbereinigung. Erhebt kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen. Er hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, d.h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger, die sich ausdrücklich nicht mit dem Plan einverstanden erklärt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen.

Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei-, fünf- oder sechsjähriger Wohlverhaltensperiode

Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, entscheidet das Gericht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, wird das Verfahren vom Gericht eröffnet. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse, d. h. das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft das Insolvenzgericht außerdem eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann u. a. unzulässig sein, wenn dem Schuldner in der Vergangenheit bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist oder der Schuldner vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die Restschuldbefreiung wurde bislang vom Gericht nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren erteilt. Aufgrund der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage kann das Restschuldbefreiungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahre verkürzt enden. So kann in allen ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren bereits nach Ablauf von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die gesamten Verfahrenskosten bezahlt hat und eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren und in der anschließenden Wohlverhaltensphase von mindestens 35 % ermöglicht wurde. Kann der Schuldner die Mindestbefriedigungsquote von 35 % nicht erbringen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt hat. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Der Schuldner ist u. a. verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen. Nach der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage beginnt die Erwerbsobliegenheit des Schuldners sogar bereits mit der Verfahrenseröffnung. Mit der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner sämtliche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind allerdings Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist sowie aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Formulare
Antragsformular für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
Amtlicher Vordruck für das Verbraucherinsolvenzverfahren nebst Ausfüllhinweisen
(bundeseinheitliches Formular)

Kosten
Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung fallen naturgemäß keine Gerichtsgebühren an. Die Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Landkreise bieten ihre Mithilfe in der Regel kostenlos an. Bei der Inanspruchnahme eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe entstehen Gebühren. Diese können u.U. im Wege der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, für deren Bewilligung die Amtsgerichte zuständig sind, übernommen werden. 

Das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt von dem zu verteilenden Schuldnervermögen ab. Außerdem hat der Schuldner die gerichtlichen Auslagen für die notwendigen Zustellungen an die Gläubiger zu tragen.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich im Wesentlichen aus der Verfahrensgebühr und den anfallenden Veröffentlichungskosten sowie der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters zusammen. Soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und eine Restschuldbefreiung nicht offensichtlich zu versagen ist, sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Stundung vor. Wird diese bewilligt, kann dem Schuldner zusätzlich ein/e zu seiner Vertretung bereite/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet werden, wenn dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Die Stundung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nur erfolgen, wenn der Schuldner sie beim Insolvenzgericht beantragt. Die Stundung bewirkt, dass die Staatskasse die Kosten gegen den Schuldner nur nach den vom Gericht festgelegten Bestimmungen, in der Regel erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, geltend machen kann.

Rechtsgrundlagen
§§ 4a - 4d, 286 - 311 der Insolvenzordnung (InsO)
Art. 112 - 116 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)


Weiterführende Links
Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung"


Stand: 22.11.2019

J

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe begleitet Jugendliche (14 bis 17 Jahre), deren Eltern und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) im Jugendstrafverfahren.

Beschreibung
Die Jugendgerichtshilfe, die von den Jugendämtern (Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird, nimmt eine wichtige Aufgabe im Jugendstrafverfahren wahr. Sie bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor den Jugendgerichten zur Geltung. Durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der jungen Beschuldigten und Vorschläge für die zu ergreifenden Maßnahmen unterstützt die Jugendgerichtshilfe Gericht und Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat sie den Auftrag, die Erziehung und Wiedereingliederung der jungen Straftäter durch Betreuung und Fürsorge, aber auch durch Überwachung ihres Lebenswandels zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Jugendgerichtshilfe gegebenenfalls mit anderen beteiligten Stellen (Bewährungshelfer, Untersuchungshaftanstalt, Jugendstrafanstalt) zusammen. 

Rechtsgrundlagen
§ 38 Jugendgerichtsgesetz 


Stand: 22.06.2023

K

Kindsname

Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, u.U. neu bestimmt werden. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.

Beschreibung
''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.

Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).

Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.

Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).

Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem Kind aus erster Ehe, das mit ihr bei dem neuen Ehegatten wohnt, den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten, wenn es bisher "Schmidt" hieß, bzw. den Namen "Maier-Huber" oder "Huber-Maier", wenn es bisher "Maier" hieß). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Auch die Einwilligung des Kindes ist erforderlich, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führte. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.

Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Seine Schranken findet dieser, wo eine Beeinträchtigung des Kindeswohls droht. Unzulässig sind etwa willkürliche, anstößige oder der Lächerlichkeit preisgebende Vornamen. Jedenfalls drei Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.

Lehnt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht am Sitz des für den Bezirk des jeweiligen Standesamtes zuständigen Landgerichts anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch
Personenstandsgesetz


Stand: 18.5.2021

L

Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossene Partnerschaft.

Beschreibung
Seit dem Jahr 2001 hatten Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, die Möglichkeit, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit einzugehen. In Bayern wurde die Lebenspartnerschaft durch Erklärung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten oder vor einer Notarin oder einem Notar begründet. Die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen konnten hierbei oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.

Mit einer eingegangenen Lebenspartnerschaft sind verschiedene Rechtsfolgen verbunden, z. B. Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung, Anspruch auf Unterhalt, Folgen für den Güterstand sowie die Erbfolge.

Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt auf Antrag eines oder beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen durch richterliche Entscheidung.

Voraussetzungen
Seit dem 1. Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Hintergrund ist, dass seit diesem Zeitpunkt gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wie verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit der Eheschließung offensteht. Bereits eingegangene Lebenspartnerschaften bleiben aber selbstverständlich bestehen. Wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner dies möchten, können sie die Lebenspartnerschaft durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten in eine Ehe umwandeln.

Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft  (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts


Stand: 18.5.2021

M

Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.

Beschreibung
Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Wollen Sie z. B. die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.

Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird. Legt der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Abgabe ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.

Legt der Antragsgegner innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Widerspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. 
Daraufhin wird – soweit die Gebühr für das Mahnverfahren bezahlt wurde - vom Zentralen Mahngericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche) rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie unmittelbar ohne Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner betreiben.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren finden Sie auf der Internetseite der deutschen Mahngerichte (www.mahngerichte.de) sowie im Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess" und in der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens" (siehe "Weiterführende Links").

Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung (nach Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids) finden Sie in der Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" (siehe "Weiterführende Links").


Voraussetzungen
Am einfachsten ist die Antragstellung für Bürger über das Verfahren Online-Mahnantrag (www.online-mahnantrag.de).

Mit Hilfe einer interaktiven Benutzerführung können Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfasst, auf Plausibilität geprüft und anschließend zur Einreichung beim Mahngericht auf normalem weißem Papier ausgedruckt werden. Das Programm druckt dabei einen Barcode mit aus, der im Mahngericht automatisiert gelesen werden kann. Dafür ist wichtig, dass in guter Qualität (z.B. Laserdrucker) gedruckt wird. Ein Formular wird dazu nicht benötigt. Den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids senden Sie dann - bitte ungefaltet in einem DIN A4-Umschlag - auf dem Postweg an das Zentrale Mahngericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg, Telefon: 09561/878-5). Auch die Stellung von Folgeanträgen oder die Erhebung eines Widerspruchs ist über die Internetseite www.online-mahnantrag.de möglich.

Möglich ist ferner die elektronische Übermittlung an das Mahngericht mittels eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), z.B. über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Inhaber einer Chipkarte mit qualifizierter digitaler Signatur können den im Internet erfassten Antrag online an das Mahngericht senden, ohne ihn noch ausdrucken zu müssen. Die Einreichung mit einfacher E-Mail ist unzulässig. Auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de finden Sie unter der Registerkarte "Drucken/Signieren", dort im Unterreiter "EDA-Download", weiterführende Informationen.

Wer den "Online-Mahnantrag" nicht nutzen möchte, braucht zur Antragstellung wegen der maschinellen Bearbeitung einen besonderen Antragsvordruck, der im Papier- und Schreibwarenhandel erhältlich ist. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die gültige Version (derzeit Fassung 01.07.2017) des Antragsformulars verwenden. Der ausgefüllte Vordruck ist an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg (Heiligkreuzstraße 22, 96450 Coburg, Telefon: 09561-878-5) einzusenden. Sollten Sie beim Ausfüllen des Vordrucks Schwierigkeiten haben, können Sie sich bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz an die dortige Rechtsantragsstelle wenden.

Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Anträge in maschinenlesbarer Form als elektronische Dokumente an das (Mahn-)Gerichtübersenden, also über das oben beschriebene Mahnverfahren online oder im Wege der Online-Antragstellung aus professioneller Mahnsoftware heraus.

Online-Verfahren
Online-Mahnantrag - Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Bürger, insbesondere aber Unternehmen und Handwerker, die nicht selbst über eine spezielle Mahnsoftware verfügen, können über die Seite www.online-mahnantrag.de die Antragstellung über das Internet nutzen. Mit dem interaktiven Formular können Antragsteller Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im Internet erfassen. Der Antrag kann mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO mit einfacher digitaler Signatur an das Zentrale Mahngericht Coburg übersandt werden.

Kosten

Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung. Eine Gerichtskostentabelle ist auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de unter der Registerkarte "Hilfe", dort im Unterreiter "Gerichtkostentabelle", zu finden. Die Abgabe an das Streitgericht ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden.


Rechtsgrundlagen
§§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung.

Rechtsbehelf
Widerspruch bzw. Einspruch

Der Widerspruch oder Einspruch muss schriftlich erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung; die Übersendung per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend. Die Einreichung als elektronisches Dokument ist mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder per Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO in Verbindung mit einer einfachen digitalen Signatur zulässig.

Weiterführende Links

Mahnverfahren online - Informationen

Zentrales Mahngericht Coburg

Broschüre "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess"

Informationsbroschüre „Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren“ – Mahngerichte.de

Broschüre "Die Zwangsvollstreckung"

Informationen zum Automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren

Stand: 22.06.2023

Mahnverfahren - Widerspruch

Gegen einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid können Sie Widerspruch bzw. Einspruch erheben.

Beschreibung
Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro können vom Anspruchsinhaber, mit wenigen Ausnahmen, im Wege eines Mahnbescheids gerichtlich geltend gemacht werden. Im Mahnverfahren wird vom Gericht nicht geprüft, ob der eingeforderte Anspruch tatsächlich besteht. Wer einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhält, muss daher selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme tatsächlich schuldet.

Besteht die im Mahnbescheid genannte Forderung tatsächlich und haben Sie gegen den Gläubiger keine Gegenansprüche, so sollten Sie schnell zahlen, um weitere Verfahrenskosten und eine mögliche Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Ist die Forderung Ihrer Ansicht nach zu Unrecht erhoben, so können Sie Widerspruch einlegen. Sie können auch nur wegen eines Teilbetrags Widerspruch einlegen, wenn die Forderung aus Ihrer Sicht zwar besteht, aber nicht in der geltend gemachten Höhe.  Nach rechtzeitigem Widerspruch wird das Verfahren auf Antrag an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in einen Zivilprozess übergeleitet. Für den Zivilprozess ist in der Regel das Amts- oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Haben Sie nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt und auch die Forderung nicht bezahlt, so wird Ihnen auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Sie haben allerdings die Möglichkeit, ab Zustellung schriftlich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Das Verfahren geht in diesem Fall in einen streitigen Zivilprozess über.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren enthält das Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess", das Sie kostenlos herunterladen können.

Voraussetzungen
Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, das den Mahnbescheid erlassen hat. Es ist zweckmäßig, für die Einlegung des Widerspruchs den dem Mahnbescheid beigefügten Vordruck zu verwenden oder über die Internetseite www.online-mahnantrag.de unter dem Menüpunkt "Folgeanträge" einen Widerspruch mit Barcode zu erstellen, den Sie ausgedruckt und unterschrieben an das zuständige Mahngericht senden müssen.

Fristen
Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids, die Frist für die Einlegung des Einspruchs mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die jeweilige Frist beträgt bei einem durch das Amtsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid zwei Wochen, bei einem durch das Arbeitsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid eine Woche. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.

Rechtsgrundlagen
§ 694 Zivilprozessordnung (ZPO) - Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 700 Zivilprozessordnung (ZPO) - Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 46 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten


Stand: 01.10.2022

Miete - Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen obliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dem Vermieter. Sie werden jedoch meist vertraglich auf den Mieter übertragen.

Beschreibung
Die sog. Schönheitsreparaturen (z.B. das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren etc.) sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Häufig wird jedoch im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese Reparaturen übernimmt. Eine solche Regelung wird allgemein als zulässig angesehen, soweit es sich um die laufenden, während der Mietzeit immer wieder anfallenden Verschönerungsarbeiten handelt. 

Üblich ist die Vereinbarung bestimmter Fristenpläne (z.B. Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafzimmer, Diele und Toilette alle fünf Jahre). Der Mieter darf in formularvertraglichen Bestimmungen aber nicht mit Renovierungspflichten belastet werden, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Die Rechtsprechung hat hierzu insbesondere folgende Grundsätze entwickelt: 

Für preisgebundenen Wohnraum gelten Sonderregelungen.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Stand: 06.04.2022

  • Starre Fristenpläne, die nicht berücksichtigen, ob die Räumlichkeiten tatsächlich renovierungsbedürftig sind, sind unzulässig. Zulässig ist hingegen ein Fristenplan mit „weichen“ Formulierungen (z.B. „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“), bei dem je nach tatsächlichem Zustand der Wohnung eine Abweichung von den Renovierungsintervallen möglich ist.
  • Quotenabgeltungsklauseln, durch die dem Mieter ein Teil der Kosten für Schönheitsreparaturen auferlegt wird, falls das Mietverhältnis vor Ablauf eines Renovierungsintervalls beendet wird, sind unwirksam.
  • Der Mieter darf nur zur Ausführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet werden, die auf seine Vertragslaufzeit entfallen. Eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam.
  • Unzulässig ist auch eine formularvertragliche Regelung, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten intervallmäßigen Renovierung zu einer Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet (Endrenovierungsklausel).

Für preisgebundenen Wohnraum gelten Sonderregelungen.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Stand: 22.06.2023

Mieterschutz; Informationen

Im Freistaat Bayern gilt seit 1. Januar 2022 eine neue Mieterschutzverordnung. Sie umfasst die Mietpreisbremse, die Senkung der Kappungsgrenze und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.

Beschreibung

Mietpreisbremse

Grundsätzlich können Mieter und Vermieter die Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses frei vereinbaren. In Städten und Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse eingreift, darf die Miete aber bei Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreiten.

Ausnahmen gelten für Wohnraum,

• der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird,
• der nach umfassender Modernisierung erstmals vermietet wird,
• bei dem die vom Vormieter gezahlte Miete oberhalb dieser Grenze liegt (es darf dann eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden) oder
• bei dem der Vermieter in den letzten drei Jahren Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat (es darf dann die jährliche Miete um bis zu 11 Prozent [bei Modernisierungen bis 31. Dezember 2018] bzw. 8 Prozent [bei Modernisierungen ab 1.Januar 2019] der aufgewendeten Kosten erhöht werden, auch wenn dies die Obergrenze der Mietpreisbremse übersteigt). 

Unter der ortsüblichen Vergleichsmiete versteht man die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder unter Außerachtlassung von Betriebskostenleistungen geändert worden sind.

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die in einer Landesverordnung als solche festgelegt wurden. In Bayern gilt die Mietpreisbremse nach der Mieterschutzverordnung seit dem 1. Januar 2022 in 203 Städten und Gemeinden.

Senkung der Kappungsgrenze

Der Vermieter kann im bestehenden Mietverhältnis vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn

• dies nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist und
• 
die bisherige Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert ist.

Die Miete darf sich aber auch dann innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze durch Landesverordnung auf 15 % gesenkt werden. In Bayern gilt diese abgesenkte Kappungsgrenze nach der 
Mieterschutzverordnung seit dem 1. Januar 2022 in 203 Städten und Gemeinden. Mieterhöhungen aufgrund Modernisierung und gestiegener Betriebskosten bleiben hierbei außer Betracht.

Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung

Werden Wohnräume nach Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten veräußert, kann – sofern der Mieter nicht sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt – der Erwerber sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs oder einer anderweitigen angemessenen wirtschaftlichen Verwertung erst nach Ablauf von drei Jahren seit seiner Eintragung in das Grundbuch geltend machen. Diese Frist verlängert sich in bestimmten Gebieten – in Bayern seit dem 1. Januar 2022 in 203 Städten und Gemeinden – auf zehn Jahre.

Diese Sperrfrist für die Kündigung durch den Vermieter greift des Weiteren bei jedem Erwerb von vermietetem Wohnraum durch eine Personengesellschaft oder eine Erwerbermehrheit, auch wenn eine Umwandlung in Eigentumswohnungen noch nicht stattgefunden hat. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Erwerb durch Familien- und Haushaltsgemeinschaften handelt.

Die 203 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn ("Mietpreisbremse"), die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % und die verlängerte Kündigungssperrfrist Anwendung finden, können Sie der Anlage zur Mieterschutzverordnung entnehmen (siehe "Rechtsgrundlagen").


Weitere Informationen zum Mietrecht enthält die Informationsbroschüre "Tipps für Mieter und Vermieter", die Sie kostenlos herunterladen können.


Rechtsgrundlagen
§ 556d Bürgerliches Gesetzbuch: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 558 Bürgerliches Gesetzbuch: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete; Verordnungsermächtigung
§ 577a Bürgerliches Gesetzbuch: Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung; Verordnungsermächtigung
Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung - MiSchuV)
Broschüre "Tipps für Mieter und Vermieter"

Stand: 1.12.2022

Mietvertrag über Wohnraum kündigen

Mietverträge über Wohnraum, die nicht für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen sind, enden, wenn der Mieter oder der Vermieter wirksam gekündigt hat. Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

Beschreibung
Mietverhältnisse, die nicht auf bestimmte Zeit befristet sind, enden, wenn Mieter oder Vermieter wirksam gekündigt haben. 

Form der Kündigung 
Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Schriftform kann nur durch eine notarielle Beurkundung oder die elektronische Form, bei der der Erklärende seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen hat, ersetzt werden; die Kündigung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Ein Vertreter muss seine Vollmacht nachweisen. Sind an dem Mietverhältnis mehrere Personen beteiligt - z.B. Eheleute -, so kann die Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.

Im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Grund im Kündigungsschreiben angegeben werden; darüber hinaus müssen auch bei einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter die Gründe für dessen berechtigtes Interesse (vgl. unten) im Kündigungsschreiben genannt werden. Kündigt der Vermieter, soll er den Mieter ferner auf Form und Frist des Widerspruchsrechts nach der Sozialklausel (§§ 574 ff. BGB) hinweisen (vgl. unten).

Kündigungsfristen 
Ein Mietverhältnis kann ordentlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt also fast drei Monate. Wenn der Mieter mindestens fünf Jahre in der Wohnung gewohnt hat, verlängert sich diese Frist für den Vermieter auf sechs Monate, bei einer Mietzeit von mehr als acht Jahren auf neun Monate (§ 573 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB).

Maßgebend ist nicht das Absenden, sondern der Zugang der Kündigung beim Vermieter oder Mieter. Es empfiehlt sich daher, die Kündigung per Einwurfeinschreiben (nicht per Einschreiben mit Rückschein!) zu schicken oder persönlich abzugeben und quittieren zu lassen. Geht die Kündigung verspätet zu, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam; es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses um einen Monat.

Kündigungsschutz des Mieters 
Der Vermieter kann dem vertragstreuen Mieter nur dann wirksam kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Einschränkungen des Kündigungsschutzes gelten bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum, bei Einliegerwohnungen und besonderen Mietverhältnissen.

Die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vermieters ergibt, müssen bereits im Kündigungsschreiben genannt sein. Nicht erwähnte Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie erst später entstanden sind. Wann im Einzelnen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, ist beispielhaft in § 573 Abs. 2 BGB geregelt. Hiernach ist ein berechtigtes Interesse z. B. gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt (Eigenbedarf) oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde und dadurch erhebliche Nachteile erlitte.

Neben diesen Beispielen sind auch andere Gründe denkbar; sie müssen aber in ihrer Bedeutung von gleichem Gewicht sein. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist unzulässig. 

Sozialklausel - Widerspruchsrecht des Mieters bei besonderen Härtefällen 
Selbst wenn der Vermieter die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihr der Mieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine besondere Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Sozialklausel). Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Es sind aber auch andere Gründe denkbar, so z.B. hohes Alter oder schwere Krankheit; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Die Voraussetzungen und die Durchführung des Widerspruchs sind im Einzelnen in den §§ 574 ff. BGB geregelt. Insbesondere muss der Mieter wissen, dass der Widerspruch schriftlich erklärt werden und das Widerspruchsschreiben spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugegangen sein muss. Wenn allerdings der Vermieter im Kündigungsschreiben nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen hat, kann der Mieter den Widerspruch auch noch später - bis zum Schluss des ersten Termins eines Räumungsrechtsstreits - einlegen.

Die Sozialklausel gilt nicht bei Zeitmietverträgen. Auf die Sozialklausel kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er selbst gekündigt hat, oder wenn der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. 

Die außerordentliche fristlose Kündigung 
Mieter und Vermieter können das Mietverhältnis ohne Einhaltung von Fristen beenden, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (543, 569 BGB; Beispiele: Nachhaltige Störung des Hausfriedens, schwere Beleidigungen, Bedrohungen und tätliche Angriffe). 

Weitere Informationen zum Mietrecht enthält die Informationsbroschüre "Tipps für Mieter und Vermieter", die sie kostenlos herunterladen können.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch


Stand: 06.04.2022

Mietvertrag kündigen bei besonderen Mietverhältnissen

Bei bestimmten Mietverhältnissen (z.B. über möblierten Wohnraum, Einliegerwohnungen) sind Ausnahmen und Einschränkungen vom allgemeinen Kündigungsschutz und der Anwendbarkeit der Sozialklausel zu beachten.

Beschreibung
Kein Kündigungsschutz und kein Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB (Sozialklausel) bestehen nach § 549 Abs. 2 BGB bei Mietverhältnissen über

  • Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist (Nr. 1),
  • Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt (Nr. 2),
  • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) oder ein anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraumes und die Ausnahme von den Mieterschutzvorschriften hingewiesen hat (Nr. 3).

Nur eingeschränkten Kündigungsschutz gewährt das Gesetz bei Mietverhältnissen über

  • Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist (§ 549 Abs. 3 BGB): Der Vermieter benötigt für eine Kündigung kein berechtigtes Interesse. Der Mieter kann sich aber auf die Sozialklausel berufen.
  • eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus (Einliegerwohnung, § 573 a BGB). Der Vermieter benötigt für eine ordentliche Kündigung kein berechtigtes Interesse. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter Leerzimmer oder möblierte Zimmer zum dauerhaften Gebrauch des Mieters mit seiner Familie innerhalb der von ihm bewohnten Wohnung (unter-)vermietet. In diesen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist aber gegenüber den normalen Fristen um drei Monate. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben angeben, dass er die Kündigung auf die genannten Umstände und nicht auf ein berechtigtes Interesse stützt. Er kann sich aber auch auf ein berechtigtes Interesse berufen und die kürzere (normale) Kündigungsfrist in Anspruch nehmen. Der Mieter kann sich auf die Sozialklausel berufen (§ 574 BGB).

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch 


Stand: 1.12.2022

Miete - Nachmieter suchen

Der Mieter, der trotz noch bestehenden Mietvertrags ausziehen möchte, kann einen Ersatzmieter stellen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Darüber hinaus ist der Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen verpflichtet, den Mieter aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen zumutbaren Nachmieter stellt.

Beschreibung
Grundsätzlich ist der Mieter an den Vertrag gebunden. Der Vermieter ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, selbst wenn dieser einen Nachfolger beibringt. Eine Ausnahme kann aber nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommen. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung auf eine Interessenabwägung an. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf Vertragsentlassung, wenn sein berechtigtes Interesse daran das Interesse des Vermieters am Bestand des Vertrags erheblich überragt. Ein schutzwürdiges Interesse des Mieters kann etwa bei einer schweren Erkrankung, einer nicht vorausgesehenen Versetzung aus beruflichen Gründen (nicht bei einer vom Mieter selbst gewünschten beruflichen Veränderung) oder einer erheblichen Vergrößerung bzw. Verkleinerung der Familie und Ehescheidung in Betracht kommen. Die Gründe dürfen nicht schon bei Mietvertragsabschluss absehbar sein, etwa wenn der Mieter schon zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, dass er wegen der vereinbarten Vertragsdauer das Mietverhältnis nicht gleichzeitig mit dem zu erwartenden Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses würde beenden können. Regelmäßig nicht schutzwürdig ist der Mieter, wenn er die Gründe selbst herbeigeführt hat, etwa im Falle des Einzugs in ein zwischenzeitlich errichtetes Eigenheim oder weil er einer qualitativ besseren, billigeren oder verkehrsgünstigeren Wohnung den Vorzug gibt.

Zur Schutzwürdigkeit des Interesses des Mieters am vorzeitigen Auszug muss hinzukommen, dass ein Festhalten am Vertrag für ihn auch eine gewisse Härte bedeutet. Daran fehlt es regelmäßig bei nur noch kurzer restlicher Mietzeit. Soweit der Mietvertrag im Bereich der Wohnraummiete regelmäßig der kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten folgt, wird in diesen Fällen eine Härte in den seltensten Fällen vorliegen. Anders jedoch dann wenn ein mehrjähriger Verzicht auf die Kündigung vereinbart wurde.

Weiterhin setzt der Anspruch des Mieters auf vorzeitige Vertragsentlassung voraus, dass für den Vermieter der Abschluss eines Vertrags mit dem gestellten Nachmieter akzeptabel ist. Dazu ist zunächst einmal erforderlich, dass der Nachmieter vorbehaltlos in den bestehenden Vertrag für die restliche Laufzeit eintritt. Auf eine Änderung der Vertragsbedingungen muss sich der Vermieter nicht einlassen. Ferner muss der Ersatzmieter von seiner Person her für den Vermieter zumutbar sein. Dafür maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei jedoch keine übertriebenen Anforderungen an die Person des Nachmieters zu stellen sind. Er muss etwa sichere Einkommensverhältnisse haben. Der Vermieter braucht auch eine erheblich stärkere Belegung der Wohnung nicht zu akzeptieren.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch 


Stand: 22.11.2019

N

Nachlasssicherung

Das Amtsgericht ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen.

Beschreibung
Das Nachlassgericht ist nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, vorübergehend von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen, wenn

  • ein Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen besteht (etwa wegen des Umfangs des Nachlasses) und
  • die Person des Erben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unbekannt ist oder der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht-Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Sicherungsbedürfnis hervortritt. Die Art der Sicherung im Einzelnen ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. In Betracht kommen beispielsweise

  • die Hinterlegung von Geldbeträgen oder Kostbarkeiten
  • die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Ermittlungen über den Nachlassbestand
  • die Sperrung von Konten
  • die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren.

Das Nachlassgericht hat auch die Möglichkeit, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Dessen Aufgabe ist es in erster Linie, den Bestand des Nachlasses festzustellen und den Nachlass in Besitz zu nehmen. Über den Bestand des Nachlasses hat er ein Verzeichnis anzufertigen und bei Gericht einzureichen. Eine weitere Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Ermittlung der Erben. Er kann hierzu Anfragen durchführen oder auch Inserate aufgeben. Seine Auslagen darf der Pfleger gegenüber dem Nachlass in Rechnung stellen und dem Nachlass entnehmen. Dem Pfleger kann daneben vom Nachlassgericht eine Vergütung bewilligt werden.

In Bayern besteht gemäß Art. 37 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Erben. Von der Erbenermittlung kann allerdings abgesehen werden, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und nach den Umständen des Falles davon auszugehen ist, dass der Wert des Nachlasses die Beerdigungskosten nicht übersteigt.

Kosten
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Diese treffen den Erben.

Rechtsgrundlagen
§ 1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Zuständigkeit des Nachlassgericht
Art. 37 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetz und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG): Ermittlung der Erben
§ 64 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG): Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
Nrn. 12310 bis 12312 KV
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG): Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung

Rechtsbehelf
Beschwerde


Stand: 01.10.2022

P

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.

Beschreibung
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Das gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer für Sie bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" handeln. Ihr "mutmaßlicher Wille" ist überhaupt maßgeblich für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können, sofern Sie keine schriftliche Patientenverfügung erstellt haben. Gegebenenfalls muss von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden, wie Sie sich entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.

Die Ermittlung Ihres "mutmaßlichen Willens" kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen.

Die Patientenverfügung darf nicht nur allgemeine Formulierungen enthalten, wie z.B. den Wunsch "in Würde zu sterben", wenn ein erträgliches Leben nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr muss ganz konkret festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf. Um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechen, muss eine Patientenverfügung entweder konkret bestimmte medizinische Maßnahmen (wie z.B. die künstliche Ernährung) enthalten, die durchgeführt oder unterlassen werden sollen, oder hinreichend konkret beschriebene Behandlungssituationen bezeichnen, für die die Patientenverfügung gelten soll. Auch die allgemein gehaltene Verfügung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen, stellt daher eine wirksame Patientenverfügung dar, wenn der Krankheitszustand genau beschrieben ist, für die die Verfügung gelten soll. Bei der Formulierung der Krankheitszustände ist darauf zu achten, keine auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B. "schwere" Gehirnschädigung zu verwenden, die für sich genommen nicht klar sind. Es ist empfehlenswert, sich vor der Formulierung einer Patientenverfügung ärztlich beraten zu lassen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. September 2009 zur Patientenverfügung Regelungen getroffen, die insbesondere verlangen, dass Patientenverfügungen schriftlich abgefasst werden. Vor diesem Zeitpunkt verfasste schriftliche Patientenverfügungen behalten ihre Wirksamkeit. 

Nähere Hinweise und ein Formularmuster zur Patientenverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie kostenlos herunterladen können.

Das Muster der Patientenverfügung wird auch den oben dargestellten aktuellen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Patientenverfügung gerecht.

Online-Verfahren:

Registrierung einer Vorsorgeurkunde (Zentrales Vorsorgeregister) 
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) selbst registrieren oder registrieren lassen. Haben Sie zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung auch eine Patientenverfügung errichtet, wird auch diese eingetragen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, so z.B. Name und Anschrift von Vollmachtgeber und dem oder den Bevollmächtigten, Angaben zum Umfang der Vollmacht, etc. Das Schriftstück, in welchem Sie Ihre Vorsorgeurkunde errichtet haben, wird nicht beim Register hinterlegt.

Rechtsgrundlagen:
§§ 1901a, 1901b, 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB);
ab 1. Januar 2023: §§ 1827, 1828 BGB

Weiterführende Links:
Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" 
Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.


Stand: 05.05.2022


Pflegschaft

Das Amtsgericht-Familiengericht bzw. das Amtsgericht-Betreuungsgericht ist zuständig für die Entscheidungen über Pflegschaften.

Beschreibung
Eine Pflegschaft ist in den Fällen anzuordnen, in denen ein Fürsorgebedürfnis nicht allgemein (siehe hierzu "Vormundschaft für Minderjährige; Anordnung" unter "Verwandte Themen"), sondern nur für bestimmte personen- oder sachbezogene Angelegenheiten besteht. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt folgende Arten der Pflegschaft:

  • Ergänzungspflegschaft für Minderjährige,
  • Zuwendungspflegschaft für Minderjährige,
  • Pflegschaft für Abwesende (ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger),
  • Pflegschaft für ein ungeborenes Kind,
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden),
  • Pflegschaft für Sammelvermögen (ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zur Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind).

Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.

In der Praxis ist die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige am häufigsten. Danach bekommen Minderjährige, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, einen Pfleger. Eine Ergänzungspflegschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil in Folge eines Interessenkonflikts die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht wahrnehmen kann. Ein Beispielsfall ist die Anfechtung der Vaterschaft. Hat die Mutter ihre eigene, im Regelfall ab der Geburt laufende zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lassen, kann das Kind selbst noch mit gesetzlicher Vertretung anfechten. Bei gemeinsamer Sorge darf die Mutter aber das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vertreten. Für diese Aufgabe wird dann häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind zu laufen.

Voraussetzungen
Über die Anordnung einer Pflegschaft entscheidet das Gericht von Amts wegen. Bei der Ergänzungspflegschaft sind Umstände, die die Anordnung der Pflegschaft erforderlich machen, von den Eltern oder dem Vormund dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

Über die Notwendigkeit einer Ergänzungs- und Zuwendungspflegschaft für Minderjährige und über die Notwendigkeit einer Pflegschaft für ein bereits gezeugtes Kind entscheidet das Familiengericht. Im Übrigen ist für die Anordnung der Pflegschaft das Betreuungsgericht zuständig.

Rechtsgrundlagen
§§ 1809 bis 1813 und 1882 bis 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Stand: 16.01.2023

S

Sorgerecht

Das Amtsgericht-Familiengericht entscheidet in Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind.

Beschreibung
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Wird das Kind in einer Ehe geboren, steht die Sorge den Eltern gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern die Ehe schließen.

Bei "nichtehelichen" Kindern hat die Mutter die alleinige Sorge. Sie kann aber mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründen, wenn beide in öffentlich beurkundeter Form (vor dem Jugendamt oder einem Notar) Sorgeerklärungen abgeben. Außerdem überträgt das Amtsgericht-Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Teil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

Wenn miteinander verheiratete Eltern ihre Ehegemeinschaft, gleich aus welchen Gründen, nicht mehr aufrechterhalten wollen, trifft dies auch die Kinder. Sie erfahren den Prozess der Trennung und der Scheidung der Eltern zumeist als besonders schmerzhaft und psychisch belastend. Vor allem gilt das dann, wenn sich die Eltern nicht bewusst sind, dass sie der Verantwortung gegenüber ihren Kindern auch nach Trennung und Scheidung gerecht werden müssen und ihre Partnerschaftskonflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen dürfen.

Allein die Trennung oder Scheidung der Eltern ändert nichts daran, dass ein gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich fortbesteht. Seit der Kindschaftsrechtsreform wird in einem Scheidungsverfahren nicht mehr von Amts wegen über die Sorge für gemeinsame minderjährige Kinder entschieden. Das Amtsgericht-Familiengericht muss nur das Thema ansprechen, die Eltern gegebenenfalls über die Rechtslage aufklären und nach ihren Vorstellungen fragen. Stellen die Eltern aber keinen Antrag auf Entscheidung hierzu, bleibt es bei der gemeinsamen Sorge.

Bei dauerhaftem Getrenntleben der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern kann jedoch jeder Elternteil - auch unabhängig von einem Scheidungsverfahren oder überhaupt einer bestehenden Ehe - beantragen, dass ihm das Amtsgericht-Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon überträgt. Diesem Antrag muss das Familiengericht stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. Allerdings gilt dies nicht, wenn das bereits 14 Jahre alte Kind widerspricht.

Ferner hat das Amtsgericht-Familiengericht die Alleinsorge dem antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn es überzeugt ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gegebenenfalls kann das Gericht auch nur einen Teil der Sorge auf einen Elternteil übertragen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn ersichtlich nur Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht und die Eltern im Übrigen einigungsfähig sind.

Ohne entsprechenden Antrag kann das Amtsgericht-Familiengericht einem oder beiden Sorgeberechtigten die Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise entziehen, wenn es (etwa durch Anzeige des Jugendamtes oder durch Hinweise von Verwandten oder Nachbarn) von der Gefährdung des Kindes Kenntnis erhält. Hierbei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nur bei einer erheblichen Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder dessen Vermögen darf eine solche Maßnahme ergriffen werden. Sind die Eltern gewillt und in der Lage, die Gefahren selbst abzuwenden, muss von Eingriffen in das Sorgerecht abgesehen werden. Als weitere gerichtliche Eingriffsbefugnisse kommen etwa die Anordnung von Erziehungshilfen, Maßnahmen gegenüber Dritten oder die Ersetzung elterlicher Erklärungen (z. B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung) in Betracht.

Nähere Einzelheiten zum Recht der elterlichen Sorge finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder", die Sie kostenlos herunterladen können.

Voraussetzungen
Über sorgerechtliche Streitigkeiten entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist jedoch eine Ehesache (z.B. Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig.

Für die erste Instanz besteht nur dann Anwaltszwang, wenn das Verfahren als Folgesache mit der Ehesache verhandelt wird.

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Rechtsbehelf
Beschwerde


Stand: 05.05.2022


Sorgerecht - Beurkundung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für Sorgeerklärungen eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in § 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. 

Beschreibung
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung. 

Voraussetzungen
Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet (§ 87e SGB VIII). Daneben kann auch jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen
§ 59 SGB VIII - Beurkundung

§ 87e SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigungen

Stand: 22.06.2023

Stalking

Die fortgesetzte Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen nennt man Stalking.

Die Lebensführung des Opfers wird durch Stalking in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. So kommt es oft zu einschneidenden Verhaltensänderungen der Betroffenen. Sie schränken ihre sozialen Kontakte ein, meiden bestimmte Orte, treffen Sicherheitsvorkehrungen für sich und nahestehende Personen und wechseln im Extremfall Wohnung und Arbeitsplatz, um dem Verfolger zu entgehen.

Seit April 2007 ist Stalking in § 238 StGB („Nachstellung“) mit Strafe bedroht. Nach dieser Strafvorschrift war Stalking aber nur und erst dann strafbar, wenn es dazu geführt hatte, dass das Opfer in seiner Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt worden ist. Das musste im Einzelfall durch das Gericht festgestellt werden. Es genügte dabei nicht, dass das Opfer unter dem Stalking leidet und psychisch belastet ist. Vielmehr war erforderlich, dass er wegen des Stalkings seine Lebensführung nachhaltig geändert hat, also zum Beispiel umgezogen ist.

Seit 10. März 2017 ist diese Schutzlücke nun endlich behoben. Nunmehr genügt es für eine Strafbarkeit, wenn die Tat geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen.
Mit der Reform wurde Stalking auch aus dem Kreis der sogenannten Privatklagedelikte gestrichen. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung nun von Amts wegen erfolgen kann und nicht zusätzlich von einem öffentlichen Interesse abhängig ist.

Eine wichtige Hilfe, die die Justiz in gravierenden Fällen des Stalkings bieten kann, ist die sogenannte Deeskalationshaft. Das heißt: der Täter wird inhaftiert. All das setzt natürlich voraus, dass Polizei und Justiz von dem Fall erfahren. Das heißt: Die Betroffenen müssen Anzeige erstatten!
Wo und wie das geschehen muss und welche Hilfen die Justiz in diesem Stadium bietet, erfahren Sie hier.

T

Testamente - Ablieferung

Testamente müssen nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Amtsgericht-Nachlassgericht abgeliefert werden.

Beschreibung
Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben oder auffinden, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.

Rechtsgrundlagen
§ 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 274 des Strafgesetzbuches
§ 2339 BGB - § 2345 BGB


Stand: 01.10.2022

Testament und Erbverträge - Eröffnung

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht-Nachlassgericht eröffnet.

Beschreibung
Erhält das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis und befindet sich ein Testament in seiner Verwahrung, so hat das Nachlassgericht die Pflicht, das Testament zu eröffnen. Hierzu bestimmt es nach freiem Ermessen entweder einen Termin zur Eröffnung des Testaments oder eröffnet das Testament - wie es der Regelfall in der Praxis ist - ohne Terminsbestimmung ("stille Eröffnung").

Bestimmt das Nachlassgericht zur Testamentseröffnung einen Termin, werden zu diesem die Personen geladen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und, soweit vor Testamentseröffnung erkennbar, sonstige Beteiligte. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, an dem Eröffnungstermin teilzunehmen. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen. Wer am Eröffnungstermin nicht erschienen ist, wird über den ihn betreffenden Inhalt des Testaments vom Nachlassgericht schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Eröffnet das Nachlassgericht das Testament ohne Terminsbestimmung, ist das Testament ebenfalls zu öffnen und eine Niederschrift über die Eröffnung aufzunehmen. Der Inhalt der Verfügung(en) wird sodann vom Nachlassgericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt.

Kosten
Für die Eröffnung des Testaments wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 348, 344 Abs. 6, 350, 351 FamFG

Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
: Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen


Stand: 01.10.2022

Testament und Erbverträge - Hinterlegung zur amtlichen Verwahrung

Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.

Beschreibung

Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der/die Notar/in den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen. 

Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwarung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.

Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.

Beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle

  • notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge,
  • eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden und
  • sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden

registriert.

Es werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.

Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde. Sie wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall", die Sie kostenlos herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden.

Es soll ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt, erhält der andere Erblasser ebenfalls ein Hinterlegungsschein.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Das Testament darf nur persönlich an den Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an die Erblasser gemeinsam) zurückgegeben werden.

Fristen

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Kosten

  • Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75,00 EUR. Wird ein Erbvertrag beim Notar und nicht beim Nachlassgericht verwahrt, löst dies keine gesonderten Kosten aus.
  • Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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Stand: 22.06.2023

U

Umgangsrecht

Das Amtsgericht - Familiengericht - entscheidet über Streitigkeiten betreffend den Umfang und die Ausübung des Umgangs mit einem Kind.

Beschreibung
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Leider kommt es insbesondere bei einer Trennung der Eltern hierüber nicht selten zu manchmal erbittertem Streit der Eltern. Jeder Elternteil sollte sich im Klaren sein, dass das Kind für eine stabile Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig den Kontakt auch zu dem anderen Elternteil braucht.

Bei Streitigkeiten kann das Amtsgericht  -Familiengericht - über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, zum Beispiel durch Festlegung, welche Tage im Monat oder auch welchen Teil der Ferien ein Elternteil mit dem Kind verbringen darf.

Das Gericht kann das Umgangsrecht mit einem Elternteil nur insoweit einschränken oder ausschließen, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer ist dies nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesen Fällen kann das Gericht gegebenenfalls auch einen "begleiteten Umgang" anordnen, der nur in Anwesenheit eines Dritten (etwa eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts) stattfinden darf.

Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für (sonstige) enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, was in der Regel anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch in diesen Fällen kann das Familiengericht entsprechende Regelungen über den Umgang wie bei Elternteilen treffen. 

Nähere Einzelheiten zum Umgangsrecht finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder", die Sie kostenlos herunterladen können.

Voraussetzungen
Im Umgangsrechtsverfahren entscheidet grundsätzlich das
Amtsgericht - Familiengericht - in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine Ehesache (zum Beispiel Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Umgangsrechtsverfahren zuständig.

Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang, wenn das Umgangsrechtsverfahren nicht als Folgesache im Verbund mit einer Scheidungssache geführt wird.

Verstößt ein Elternteil gegen eine vom Amtsgericht - Familiengericht - getroffene Umgangsregelung, so kann das Gericht gegen den Verpflichteten gegebenenfalls ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Allerdings darf nicht Gewaltanwendung (etwa durch den Gerichtsvollzieher) gegen ein Kind zugelassen werden, um ein Umgangsrecht durchzusetzen. Bei dauerhaften oder wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen kann das Familiengericht zudem eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Sog. Umgangspflegschaft). Bei beharrlichen Verstößen kommt auch eine Änderung des Sorgerechts von Amts wegen in Betracht oder eine zumindest teilweise Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des betreffenden Elternteils gegen den anderen. 

Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)


Stand: 13.10.2021

Unterhalt

Das Amtsgericht - Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

Beschreibung
Über folgende Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht - Familiengericht:

  • Verwandtenunterhalt, das heißt im Wesentlichen die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
  • Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei Zusammenleben (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
  • Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).

Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:

Kinder haben Anspruch auf einen Unterhalt gegen ihre Eltern. Wer als Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf monatliche Zahlung eines Geldbetrags gerichtet; trennen sich die Eltern, ist der nicht betreuende Elternteil daher regelmäßig barunterhaltspflichtig. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekleidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht - Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht - Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht in der Ehesache ausschließlich zuständig. 

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der "Düsseldorfer Tabelle". Diese und die hierauf gestützten "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland" sind keine bindenden Rechtsquellen; aus Gründen der Gleichbehandlung richten sich aber die Familiengerichte in Bayern regelmäßig nach diesen Empfehlungen.

Ihre Eckwerte entsprechen dem gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt, dessen Höhe sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet.  Ab dem 1. Januar 2022 beträgt bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis € 1.900 der monatliche Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre nach der Düsseldorfer Tabelle € 396, der eines Kindes der Altersstufe 6 bis 11 Jahre € 455 und der eines Kindes der Altersstufe 12 bis 17 Jahre € 533. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der monatliche Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle € 569.

Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltspflichtiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle angemessen. 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich € 860.

Statt der Angabe eines Festbetrages wird regelmäßig ein Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts genannt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes steigt, ohne dass - wie nach früherem Recht erforderlich - bei Gericht ein Änderungsbeschluss beantragt werden muss (sog. "Dynamisierung des Unterhaltstitels").

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigen vor.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Der Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete zu leisten hat, ist deswegen in diesen Fällen niedriger als die oben genannten Beträge. Es gibt daher einen Anhang zur Düsseldorfer Tabelle, in dem bereits die Anrechnung des Kindergeldes vorgenommen wurde und der tatsächlich zu zahlende Betrag ausgewiesen wird.

Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist der volle Unterhalt zu zahlen und zusätzlich das hälftige Kindergeld an das Kind auszuzahlen.

Verfahren
Ist der den Barunterhalt schuldende Elternteil nicht zu einer freiwilligen Beurkundung dieser Verpflichtung (kostenfrei vor jedem Jugendamt) bereit, kann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes Klage gegen ihn erheben. Es entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache im ersten Rechtszug das Gericht der Ehesache. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Bei Erstfestsetzung des Unterhalts kann dieser auch in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten beantragt werden. Hierbei kann das Kind das bis zu 1,2fache des Mindestunterhalts verlangen. Auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren nur berufen, wenn er zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt.

Formulare
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren [Dateiformat: pdf]
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hängen vom Verfahrenswert ab. Dieser entspricht dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag, höchstens jedoch dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Wird auch Unterhalt für die Zeit vor Einreichung des Antrags geltend gemacht, so sind die bei Einreichung des Antrags bereits fälligen Beträge dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Vielfach wird das Kind Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Verfahrenskostenvorschuss haben.

Rechtsgrundlagen
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) (Stand: 01.01.2024)

§§ 1601 - 1615n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - "Unterhaltspflicht"
§§ 1569 - 1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - "Unterhalt des geschiedenen Ehegatten"
§§ 231 - 260 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - "Verfahren in Unterhaltssachen"
§ 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) - "Unterhaltssachen"

Link zu weiteren Informationen
Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Stand: 05.05.2022


Unterhalt - Beurkundung

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII)  ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.

Beschreibung
Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes. Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vermieden werden.

Voraussetzungen
Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist. 

Kosten
Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen
§ 59 SGB VIII - Beurkundung

§ 60 SGB VIII - Vollstreckbare Urkunden


Stand: 01.10.2022

V

Vaterschaftsanerkennung, -feststellung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Beschreibung
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem "nichtehelichen" Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.

Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor dem Jugendamt, dem Amtsgericht, dem Standesbeamten, dem Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens oder vor einem Notar erklärt und öffentlich beurkundet werden. Im Ausland tritt an die Stelle des Notars der zuständige Konsularbeamte. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Die Anerkennung bedarf ausnahmsweise auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der wichtigste Fall ist die Minderjährigkeit der Mutter, deren Sorgerecht deshalb ruht. Das Kind wird hierbei vom Jugendamt als Amtsvormund vertreten (selbstverständlich bedarf die minderjährige Mutter für ihre Zustimmung ihrerseits der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern). Auch die Zustimmungen zur Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden.

Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beantragen (zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert).

Über den Feststellungsantrag entscheidet das Familiengericht in einem Abstammungsverfahren. In aller Regel wird ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Kommt das Gutachten zu einer hinreichend sicheren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, stellt das Gericht fest, dass der betreffende Mann der Vater des Kindes ist.

Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen, wenn es minderjährig ist. 
Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten; dieser Anspruch wird wirksam, wenn die Vaterschaft des Mannes rechtskräftig festgestellt oder er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit soll das Kind möglichst schnell zu einem Unterhaltstitel kommen. Auf Antrag kann das Gericht unter gewissen Umständen auch durch einstweilige Anordnung den Mann schon vor der Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung zur Zahlung von Unterhalt verpflichten. Ist strittig, ob der Vater weniger oder mehr als den Mindestunterhalt leisten kann, muss dies in einem Anschlussverfahren entschieden werden.

Sowohl bei der Vorbereitung einer freiwilligen Anerkennung als auch im Vaterschaftsprozess kann das Kind durch das Jugendamt als Beistand gesetzlich vertreten werden.

Zuständigkeit für die Beurkundung:
Jugendamt, Amtsgericht, Gericht des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, Standesamt, Notar/in, im Ausland der zuständige deutsche Konsularbeamte.

Zuständigkeit für das Verfahren in Abstammungssachen:
Amtsgericht - Familiengericht.

Kosten
Für das Gerichtsverfahren fallen Gerichtskosten an, darunter auch Gutachterkosten. Die Gutachterkosten können mehrere tausend Euro betragen. Regelmäßig werden das Kind und bei Bedürftigkeit auch der Mann und die Mutter Verfahrenskostenhilfe erhalten können.

Rechtsgrundlagen
§§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)



Stand: 22.06.2023

Vereinsregister - Einsicht

Das Vereinsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Vereinsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Beschreibung

Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Dadurch können sich auch Nichtmitglieder über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.

Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Dies sind folgende Gerichte:

· Amtsgericht Amberg
(für die Amtsgerichtsbezirke Amberg und Schwandorf)

· Amtsgericht Ansbach 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ansbach und Weißenburg i. Bay.)

· Amtsgericht Aschaffenburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a. Main)

· Amtsgericht Augsburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Landsberg am Lech und Nördlingen)

· Amtsgericht Bamberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt)

· Amtsgericht Bayreuth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach)

· Amtsgericht Coburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels)

· Amtsgericht Deggendorf 
(für die Amtsgerichtsbezirke Deggendorf und Viechtach)

· Amtsgericht Fürth 
(für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a. d. Aisch)

· Amtsgericht Hof 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel)

· Amtsgericht Ingolstadt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Ingolstadt, Neuburg a. d. Donau und Pfaffenhofen a. d. Ilm)

· Amtsgericht Kempten/Allgäu 
(für die Amtsgerichtsbezirke Kaufbeuren, Kempten/Allgäu, Lindau/Bodensee und Sonthofen)

· Amtsgericht Landshut 
(für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Landau a.d. Isar und Landshut)

· Amtsgericht Memmingen 
(für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmingen und Neu-Ulm)

· Amtsgericht München 
(für die Amtsgerichtsbezirke Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i. OB, Wolfratshausen und München)

· Amtsgericht Nürnberg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt i.d. OPf., Nürnberg und Schwabach)

· Amtsgericht Passau 
(für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau)

· Amtsgericht Regensburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim und Regensburg)

· Amtsgericht Schweinfurt 
(für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d. Saale und Schweinfurt)

· Amtsgericht Straubing 
(für den Amtsgerichtsbezirk Straubing)

· Amtsgericht Traunstein 
(für die Amtsgerichtsbezirke Altötting, Laufen, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein)

· Amtsgericht Weiden i. d. OPf. 
(für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i. d. OPf.)

· Amtsgericht Würzburg 
(für die Amtsgerichtsbezirke Gemünden a. Main, Kitzingen und Würzburg).

Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden.

Daneben können die in ganz Bayern elektronisch geführten Vereinsregister auch über das Gemeinsame Registerportal der Länder online eingesehen werden. Weitere Informationen zur online-Registereinsicht erhalten Sie hier. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)", die Sie kostenlos herunterladen können.

Online-Verfahren
Gemeinsames Registerportal der Länder
Im Gemeinsamen Registerportal der Länder stehen die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer zur Online-Registereinsicht zur Verfügung. Über eine Suchfunktion lassen sich komfortabel alle in Deutschland eingetragenen Vereine finden. Der Registerinhalt wird in verschiedenen Darstellungsformen als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt und kann gespeichert oder ausgedruckt werden. Für bestimmte Abfragen ist eine vorherige Registrierung erforderlich.

Kosten
Die Einsicht in das Vereinsregister beim Registergericht ist kostenfrei.

Auf Ihren Wunsch erteilt Ihnen das Registergericht Abschriften aus dem Vereinsregister. Die Abschriften werden auf Verlangen beglaubigt. Für die Erteilung von Abschriften aus dem Vereinsregister wird eine Gebühr von 10,- € (bei beglaubigten Abschriften: 20,-  €) erhoben.

Die Online-Einsichtnahme und der Abruf von Daten sind ebenfalls kostenlos. 

Rechtsgrundlagen
§ 79 Bürgerliches Gesetzbuchs - Einsicht in das Vereinsregister
§§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - Vereine
§ 11 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
Nrn. 17000 und 17001 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Weiterführende Links
Broschüre "Der eingetragene Verein"
Broschüre "Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)"
Registerbekanntmachungen der Länder
Die auf dieser Seite veröffentlichten Bekanntmachungen der Registergerichte erfolgen gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches bzw. §§ 156 GenG, 5 Abs. 2 PartGG und den sich darauf beziehenden weiteren Vorschriften sowie die Bekanntmachungen gemäß § 66 BGB.


Stand: 22.06.2023

Vereinsregister - Eintragungen

Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht-Registergericht geführt.

Beschreibung
Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er kann z.B. Verträge abschließen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden oder Mitarbeiter einstellen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird nur der (rechtsfähige) Verein selbst berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder. Für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Rechtsfähigkeit stellt beispielsweise im Hinblick auf das Haftungsrecht für den Verein einen wichtigen Vorteil dar.

Im Vereinsregister werden bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, vermerkt. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, dessen Vorstand, der Tag der Satzungserrichtung, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungs- und Vorstandsänderungen zum Register anzumelden.

Durch die Eintragung in das Register unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist. Das Gericht kann und darf Eintragungen allerdings nur in engen Grenzen überprüfen. So hat das Registergericht z.B. Satzungsbestimmungen nur auf ihre Vereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Eine wesentliche Aufgabe des Registers ist es, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Deshalb sind in das Register vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung. Ein Dritter kann sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Register eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat, es sei denn, er kannte die Änderung. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden.

Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren "Der eingetragene Verein" und "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)", die Sie kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können.

Voraussetzungen
Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Eine Auflistung der für die jeweiligen Amtsgerichtsbezirke zuständigen Registergerichte finden Sie im juristischen Lexikon unter "Vereinsregister, Einsicht".

Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Die Anmeldung muss mittels öffentlich beglaubigter Erklärung bewirkt werden, d.h. die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person öffentlich, also im Regelfall durch einen Notar, beglaubigt werden.

Sofern Sie einen Verein im Vereinsregister anmelden möchten, benötigen Sie folgende öffentlich beglaubigte Erklärungen:

· eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten, datierten Satzung sowie
· eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält.

Kosten
Für Eintragungen in das Vereinsregister werden Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notare (GNotKG) erhoben.

Rechtsgrundlagen
§§ 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 11 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz
Nrn. 13100 und 13101 KV Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG)

Weiterführende Links
Broschüre "Der eingetragene Verein"
Broschüre "Vereinsrecht - Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)"


Stand: 22.06.2023

Vormundschaft für Minderjährige

Das Amtsgericht-Familiengericht ist zuständig für die Anordnung der Vormundschaft für Minderjährige.

Beschreibung
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit. 

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater. 

Voraussetzungen
Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an die Beteiligten wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist zwischen den Eltern des Mündels eine Ehesache anhängig, so ist das dortige Gericht auch für die Vormundschaft ausschließlich zuständig.

Kosten
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

Rechtsgrundlagen
§§ 1773 bis 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches
"Begründung der Vormundschaft"
§§ 151 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 


Stand: 16.01.2023

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Beschreibung

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht können Sie im Einzelnen regeln, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, so darf in ihrem Regelungsbereich vom Betreuungsgericht keine rechtliche Betreuung für Sie angeordnet werden.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die sog. Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss.

Nähere Hinweise und Formulierungsvorschläge zur Vorsorgevollmacht finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie kostenlos herunterladen können.

Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Zweifelsfall von einem Betreuungsgericht aufgefunden wird, das dann Ihren Vorsorgebevollmächtigten benachrichtigen kann.

Antragsformulare für die Registrierung erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, oder im Internet. Dort können Sie eine Registrierung auch online vornehmen.

Sie können Ihre Vorsorgeurkunde auch per Post oder Telefax registrieren.

Voraussetzungen

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vorsorgevollmacht notwendig. Es ist sehr zweckmäßig, dass der Vollmachtgeber die Person oder die Personen, die er bevollmächtigen möchte, nach Möglichkeit bereits im Vorfeld der Vollmachtserteilung über seine Absicht in Kenntnis setzt und diese ggf. auch bei der Abfassung der Vollmacht mit einbezieht. 

Bei Vorsorgevollmachten handelt es sich im Regelfall um sog. Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten dazu berechtigten, den Vollmachtgeber im Rechtsverkehr umfassend zu vertreten und z.B. auch dessen Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen. Selbst wenn die Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigten nicht dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen sollten, wären diese wirksam. In der Regel kommt eine Vorsorgevollmacht auch erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Eine Vorsorgevollmacht birgt daher immer auch die Gefahr, dass der Bevollmächtigte diese missbraucht und zum Nachteil des Vollmachtgebers einsetzt. Aus diesem Grund sollte man als Vollmachtgeber eine derart umfassende Vollmacht nur Personen erteilen, zu denen man absolutes Vertrauen hat und die auch fähig und willens sind, nach den Interessen des Vollmachtgebers zu handeln.

Zu Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Vollmacht, insbesondere zu deren Umfang und Reichweite, kann der Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars eingeholt werden.

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber stets notwendig, wenn die Vollmacht den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien des Vollmachtgebers zu veräußern oder Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben, ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde erforderlich.

Onlineverfahren

Online-Verfahren, deutschlandweit: Registrierung einer Vorsorgeurkunde (Zentrales Vorsorgeregister)

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - ebenso wie eine Patientenverfügung - im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) selbst registrieren oder registrieren lassen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, so z.B. Name und Anschrift von Vollmachtgeber und dem oder den Bevollmächtigten, Angaben zum Umfang der Vollmacht, etc. Das Schriftstück, in welchem Sie Ihre Vorsorgeurkunde errichtet haben, wird nicht beim Register hinterlegt.

Kosten
Für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht fallen Beurkundungsgebühren an, die sich nach dem Wert des Vermögens des Vollmachtgebers richten, mindestens aber 60 Euro und höchstens 1.735 Euro betragen. Der Geschäftswert für die Vorsogevollmacht beläuft sich je nach Ausgestaltung der Vollmacht auf zwischen 30 und 50 Prozent dieses Vermögens. Hat der Vollmachtgeber zum Beispiel ein Vermögen in Höhe von z. B. 150.000 Euro, liegt der Geschäftswert der Vorsorgevollmacht zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Bei einem Geschäftswert von 45.000 Euro beträgt die Notargebühr 155 Euro. Die Gebühren können höher sein, wenn in der Urkunde eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung enthalten sind.

Beglaubigt der/die Notar/in lediglich die Unterschrift unter einer selbst mitgebrachten Vollmachtserklärung, hängt die Höhe der Gebühr wiederum vom Vermögen des Vollmachtsgebers ab und liegt zwischen 20 Euro und 70 Euro. Für die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde ist die Gebühr gesetzlich auf 10 Euro festgeschrieben.

Die Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister aufwandsbezogene Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Die Gebühr für eine Internet-Meldung durch eine Privatperson beträgt bei der Wahl des Lastschriftverfahrens z. B. 20,50 Euro. Eine genaue Auflistung der Kosten finden Sie auf den Internetseiten des Zentralen Vorsorgeregisters.

Rechtsgrundlagen

§ 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schriftliche Betreuungswünsche, Vosorgevollmacht
Satzung über die Gebühren im Angelegenheiten des Zentralen Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Gebührensatzung - VRegGebS
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) - Kostenverzeichnis

Link zu weiteren Informationen

Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.

Boschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"
Broschüre "Der große Vorsorgeberater"
Broschüre "Das Betreuungsrecht"
Broschüre "Die Vorsorgevollmacht"


Stand: 16.01.2023

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Ansprechpartner bei sexuellem Missbrauch

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