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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 52 vom 02.07.2018

Nicht spurlos verschwunden

Hartnäckige Spurensuche des Tatopfers macht sich bezahlt und führt zur Bestrafung der Paketdiebin

Am 16.05.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin eine 25jährige Schülerin aus dem Münchner Arabellapark wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Am 12.10.2017 gegen Mittag wurde der geschädigten Nachbarin ein Päckchen mit 3 bestellten Kleidern im Gesamtwert von 258,38 € vom Zustelldienst vor deren Tür abgelegt.   

Als sie abends nach Hause kam, gab die Geschädigte vor Gericht an, sei das Päckchen jedoch nicht auffindbar gewesen. Nachfragen bei Nachbarn hätten allerdings ergeben, dass das Päckchen vor ihrer Wohnungstüre gelegen hatte. Sie habe dann im Müllraum noch am selben Abend die Außenverpackung des Pakets gefunden, auf der auch das Etikett mit ihrem Namen geklebt habe. Zusätzlich habe sie weiteres Verpackungsmaterial der bestellten Kleider in der Plastik- und in der Papiertonne gefunden. Am darauffolgenden Samstag habe sie erneut im Müll nach Verpackungsmaterial gesucht und wieder Teile der Verpackung der entwendeten Kleidung gefunden und zwar in der Restmülltonne. In dieser Tonne sei noch eine weitere Mülltüte gewesen sowie lose Dinge, u. a. Rechnungen mit den Kontaktdaten der Angeklagten. Die Plastikverpackung, die sie dort gefunden habe, sei ganz unten in der Mülltonne gelegen. Sie habe dann sämtliches Verpackungsmaterial zur Polizei gebracht. 

Die Verurteilte gab an: „Ich war das alles nicht. Ich verschicke auch Sachen auf Ebay und suche dafür nach Kartons im Müllraum. Ich habe in allen Mülltonnen, auch im Restmüll gesucht. Der Müll wird grundsätzlich getrennt. Es nehmen alle im Haus aber nicht so genau. In wühle schon zwischen dem Restmüll. Viele haben den Müll ja in Plastikbeuteln. Ich finde es nicht schlimm, im Müll zu wühlen. Ich hebe schon die Müllsäcke hoch und schau auch nach, was darunter liegt. Ich mach das immer so. Ich sage nur die Wahrheit, tut mir leid.“

Die spätere Wohnungsdurchsuchung bei der Verurteilten war ergebnislos verlaufen.
Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München hielt die Tat gleichwohl für nachgewiesen und hierfür die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (ein ganzes und zweidrittel Monatseinkommen) als geboten.
„Die Verlesung des entsprechenden Spurenberichtes (…) ergab, dass an den sichergestellten Kunststoffverpackungen Fingerspuren sowie Handflächenspuren sichergestellt werden konnten. Hierzu führte der Sachverständige (…) aus, dass 18 Finger- und 3 Handflächenspuren gesichert worden seien. 8 Spuren hiervon seien nicht auswertbar gewesen. Die verbliebenen 13 Spuren seien sämtlich von der Angeklagten gesetzt. Die Spuren seien von der Lage her sowie aufgrund deren Kontrastreiche mit gewissem Druck gesetzt. Die Spuren hätten sich auch jeweils auf der Vorder- und Rückseite des jeweiligen Verpackungsmaterials befunden (…) sämtliche brauchbaren Spuren seien seitens der Angeklagten gesetzt worden. Drei Handflächenspuren seien in großen Bereichen festgestellt worden, die mit einigem Druck gesetzt worden sein müssen. (...) 

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl an der Umverpackung des Päckchens als auch an den jeweiligen Umverpackungen der jeweiligen Kleider Fingerspuren und Handflächenspuren der Angeklagten sichergestellt wurden, muss die Angeklagte das Verpackungsmaterial angefasst haben. Die Erklärung der Angeklagten, dies könne beim Durchwühlen der Mülltonnen nach Verpackungsmaterial für Päckchen, die sie regelmäßig versende, geschehen sei, ist eine reine Schutzbehauptung und lebensfremd. Zum einen erklärte bereits der Sachverständige, dass die Spuren von ihrer Art, Lage sowie Intensität her nicht typisch für einen Durchwühlungsvorgang seien. Hinzu kommt, dass eine Folie, auf der auch Fingerspuren der Angeklagte sichergestellt wurden, sich am Grund des Mülltonnenbodens der Restmülltonne befand und lediglich ein Müllsack darüber lag. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die Angeklagte diese Folie aus den Tiefen der Mülltonne hervorgeholt und fest angefasst haben sollte. Dies wäre nach ihrer Erklärung, nämlich, dass sie nach Verpackungsmaterial gesucht habe, nicht nötig gewesen. Auch die Tatsache, dass das Verpackungsmaterial an verschiedenen Tagen in den Mülltonnen aufgetaucht ist, und ausschließlich Spuren der Angeklagten auf diesen zu finden waren, lässt nur den Schluss darauf zu, dass es die Angeklagte war, die das Päckchen entwendet hat. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die Zeugin (…) eine der Umverpackungen zusammen mit weiterem Müll fand, der der Angeklagten zuzuordnen ist (Rechnungen). Schließlich ist nicht glaubhaft, dass die Angeklagte tatsächlich in der Restmülltonne nach Verpackungsmaterial für ihre Päckchen sucht. Dies ist bereits aus hygienischen und olfaktorischen Gründen völlig abwegig.“

Das Gericht wertete zugunsten der Verurteilten ihre bisherige Straffreiheit, zu ihren Lasten den Missbrauch des nachbarschaftlichen Vertrauens.


Urteil des Amtsgerichts München vom 16.05.2018, Aktenzeichen 815 Cs 238 Js 119560/18
Das Urteil ist rechtskräftig.


 
Klaus-Peter Jüngst

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