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Grundbuchamt

Geschäftsstelle
Zimmer 120 (Nebengebäude)
Telefon: 09181 / 409 160
Fax: 09181 / 409 202

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Allgemeines

Das Grundbuchamt ist die Abteilung des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf., die für die Führung der Grundbücher im Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf. zuständig ist.

Die Führung der Grundbücher umfasst:

  • Entscheidung über Eintragungsanträge
  • Vornahme von Eintragungen sowie deren Bekanntmachung
  • Führung der Grundakten
  • Aufbewahrung der den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden
  • Entscheidung über die Grundbucheinsicht
  • Erteilung, Ergänzung und Unbrauchbarmachung von Grundpfandrechtsbriefen

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständige Gemeinde)
  • tatsächliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • amtliche Lagepläne sowie Katasterauszüge.
    Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt)

Hinweis:
Für die Grundsteuererklärung im Zuge der Grundsteuer-Reform ist kein (gebührenpflichtiger) Grundbuchauszug notwendig. Die hierzu notwendige Angabe von Gemarkung/Flurnummer nebst Grundstücksgröße finden Sie unter anderem in Ihrer notariellen Erwerbsurkunde (Kaufvertrag, Überlassung etc.). Darüber hinaus werden sich diese Daten ab dem 01.07.2022 mittels einem von der Vermessungsverwaltung kostenfrei im Internet angebotenen Service selbst ermitteln lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter


Antragsverfahren

Das Grundbuchamt wird nur (bis auf sehr wenige Ausnahmen) auf Antrag tätig und die Tätigkeit ist in der Regel gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).


Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Aus Datenschutzgründen steht das Recht auf Grundbucheinsicht bzw. Erhalt eines Grundbuchausdrucks nur dem Eigentümer und demjenigen zu, der ein sogenanntes berechtigtes Interesse hieran nachweisen kann.

Ein solches berechtigtes Interesse haben in der Regel die Inhaber eines am Grundstück eingetragenen Rechts (z.B. Grundschuld, Dienstbarkeit, Nießbrauch) oder sonstige Gläubiger des eingetragenen Eigentümers, die diese Eigenschaft durch Vorlage eines entsprechenden Titels (z.B. Urteil, Vollstreckungs-bescheid) belegen können. Reine Neugier oder bloßes Kaufinteresse stellen kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht dar.

Soweit Sie nicht selbst zur Grundbucheinsicht berechtigt sind, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten. Dies gilt auch, wenn Sie Ehepartner, Elternteil oder Kind des eingetragenen Alleineigentümers sind.

Grundbuchausdrucke können auch schriftlich oder per Fax bestellt werden, ein telefonischer Antrag ist nicht möglich.

Kosten eines Grundbuchausdrucks:

  • einfache Abschrift: 10 Euro
  • amtliche Abschrift: 20 Euro

Die Kostenrechnung erhalten Sie über die Landesjustizkasse Bamberg.

Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Formular Antrag Grundbuchauszug:

Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise unter https://www.justiz.bayern.de/service/juristisches-lexikon/ in der Rubrik "Grundbuch". Sie können sich dadurch ggf. Nachteile ersparen.


Warnhinweis:

Wir raten dazu, einen Grundbuchausdruck direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und nicht über einen Internetanbieter zu bestellen. Es gibt zahlreiche "Dienstleister", die zu überteuerten Preisen die Anforderung online ermöglichen.

In einzelnen Fällen wurden betrugsweise auch die Kosten vom Konto abgebucht, ohne dass dem Auftraggeber je ein Grundbuchauszug übersandt wurde.

Mit den diversen Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun! Die Internet-Adressen der justizeigenen Homepage beginnt stets mit "www.justiz.bayern.de/..."

Verfahrensübersicht