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Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Beratungshilfe

Haben Sie Fragen zu Beratungshilfesachen, so wenden Sie sich bitte an uns unter

Amtsgericht Rosenheim - Bürgerservice

Telefon: 08031 – 8074 104
Telefax: 08031 – 8074 100
E-Mail: buergerservice@ag-ro.bayern.de

Der Bürgerservice befindet sich
bis 30.01.2024
in der Bismarckstr. 1, 83022 Rosenheim, auf Zimmer 025 im Erdgeschoss,

ab 31.01.2024
in der Rathausstr. 32, 83022 Rosenheim, auf Zimmer 1006 im Erdgeschoss.


POSTANSCHRIFT ausschließlich

Bismarckstr. 1

83022 Rosenheim


Sprechzeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ausschließlich nach vorheriger telefonischer Vereinbarung sind in Eilfällen auch Termine zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr


Beratungshilfe kann weiterhin grundsätzlich nur schriftlich beantragt werden.

Im Bedarfsfall kann ein Termin telefonisch vereinbart werden.
Das notwendige Antragsformular und die dazugehörigen Ausfüllhinweise finden Sie unten auf dieser Seite.


Beratungshilfe – was ist das?

Beratungshilfe – was ist das?

Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten und, soweit notwendig, vertreten lassen.

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen

Antrag

Es ist entweder im Vorfeld der Beratung oder im Anschluss ein Antrag zu stellen. Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht zu richten, i. d. R. das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unten auf dieser Seite. Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise. Legen Sie Ihrem Antrag unbedingt Nachweise bei.

geringes Einkommen und wenig Vermögen

Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen (nicht mehr als 10.000,00 EUR).

konkretes rechtliches Problem sowie Notwendigkeit der Beratung

Es liegt ein konkretes rechtliches Problem vor und eine Rechtsberatung ist notwendig.
Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenseite zu klären. Vorhandene Nachweise (z. B. Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen bzw. bei Antragstellung vorzulegen.
Notwendig ist die Rechtsberatung auch nicht, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies können z. B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.
Beratungshilfe kann ebenso dann nicht bewilligt werden, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

außergerichtliche Angelegenheit

Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.
Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, so kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

erstmalige Antragstellung

In der Angelegenheit ist Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden.

Folge

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, den Sie der Beratungsperson bzw. einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl aushändigen müssen. Die Landeskasse übernimmt sodann die Vergütung des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z. B. Rentenberater). Die Beratungsperson kann von Ihnen zusätzlich einen Betrag von 15,00 EUR verlangen.

Weitere Informationen und Formulare

Weitere Informationen und Formulare

Mit diesen Formularen können Sie die Beratungshilfe beantragen und erhalten hierzu auch weitere Erklärungen und Ausfüllhinweise.

Für die Beratungsperson

Verfahrensübersicht