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Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Das Grundbuchamt befindet sich im Gebäude Justiz III, Kufsteiner Straße 32.


Achtung: Das Grundbuchamt besitzt keinen eigenen Briefkasten! Die persönliche Abgabe von Anträgen ist nur während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag - Freitag vom 8 Uhr bis 12 Uhr) möglich.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, an das Grundbuchamt gerichtete Anträge und Schreiben auch außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten am Dienstgebäude Bismarckstr. 1 einzuwerfen.

Grundbuchauskunft:
Zimmer 2003, Telefon: 08031 / 8074 Nebenstelle 230 (oder in Vertretung 229) und Nebenstelle 231 (oder in Vertretung 235)


Einlaufstelle:
Zimmer 2003, Telefon: 08031 / 8074 Nebenstelle 230 (oder in Vertretung 229) und Nebenstelle 231 (oder in Vertretung 235)

Fax +49 (9621) 96241-3489

E-Mail: poststelle.GBA@ag-ro.bayern.de
E-Mail-Adressen eröffnen keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Aufgrund der zahlreichen Anträge ist generell mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, insbesondere ist das kurzfristige Erstellen von Abschriften kurz vor etwaigen Beurkundungsterminen bei Notaren nicht mehr möglich.


Die Anforderung von Unterlagen aus den Grundakten (bzw. Urkundenabschriften, Teilungserklärungen, Aufteilungspläne) sowie von Grundbuchauszügen ist auf dem Postweg, per E-Mail (unterschriebenes Anforderungsschreiben nur als PDF-Datei) an Poststelle.GBA@ag-ro.bayern.de oder per Fax unter +49 (9621) 96241-3489 möglich.


Warnhinweis

Wir raten dazu, einen Grundbuchauszug direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und nicht über einen Internetanbieter zu bestellen. Es gibt zahlreiche „Dienstleister“, die zu überteuerten Preisen die Anforderung online ermöglichen. Es kam schon vor, dass die Kosten vom Konto abgebucht wurden, jedoch kein Grundbuchauszug übersandt wurde.

Diese „Dienstleister“ im Internet handeln als eigenständige Anbieter und nicht im Auftrag für das Grundbuchamt.

Die von der Landesjustizkasse Bamberg erhobenen Gerichtskosten sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) 10,00 Euro, ein beglaubigter Grundbuchauszug 20,00 Euro.
Bestellen Sie Ihren Grundbuchauszug mit dem hier eingestellten Formular.

Anforderung von Grundbuchausdrucken/-auszügen und von Abschriften aus der Grundakte (Teilungspläne, Urkunden, Aufteilungspläne etc.)

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Das Grundbuch ist - anders als z.B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).

Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen. Hierzu ist ein berechtigtes Interesse darzulegen z.B. als Gläubiger eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (zuständig ist das Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständig ist die Gemeinde)
  • Fragen zur tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • Fragen zu amtlichen Lageplänen sowie Katasterauszügen. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung.
Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

https://www.justiz.bayern.de/service/

Dort finden Sie auch weitere Informationen und Broschüren.

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