Menü

Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Das Grundbuchamt befindet sich im Gebäude Justiz III, Kufsteiner Straße 32.

Grundbuchauskunft:
Zimmer 2003, Telefon: 08031 / 8074 Nebenstelle 230 oder 231

Einlaufstelle:
Zimmer 2003, Telefon: 08031 / 8074 Nebenstelle 230 oder 231

ACHTUNG - NEUE FAXNUMMER!

Fax +49 9621 96241 3489

E-Mail: poststelle.GBA@ag-ro.bayern.de
E-Mail-Adressen eröffnen keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.



In den letzten Monaten stiegen Anträge auf Grundbuchauszüge, Anforderungen von Urkundenabschriften und Anträge auf Einsichten in das Grundbuch samt Grundakten erheblich an. Deshalb Ist generell mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Insbesondere Ist das kurzfristige Erstellen von Abschriften kurz vor etwaigen Beurkundungsterminen bei Notaren nicht mehr möglich.

Wir bitten daher alle rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger, ihre Anliegen soweit möglich schriftlich geltend zu machen (Anschrift: Kufsteiner Str. 32, 83022 Rosenheim).

Unterlagen aus den Grundakten bzw. Urkundenabschriften, Teilungserklärungen, Aufteilungspläne sowie Grundbuchauszüge können zusätzlich auch per E-Mail (unterschriebenes Anforderungsschreiben nur als PDF-Datei) an Poststelle.GBA@ag-ro.bayern.de oder per Fax unter +49 9621 96241 3489 eingereicht werden.

Sollen Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, ist dies ausschließlich auf dem Postweg unter Vorlage der erforderlichen Originalunterlagen möglich.

Sie haben außerdem die Möglichkeit, an das Grundbuchamt gerichtete Anträge und Schreiben auch außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten am Dienstgebäude Bismarckstr. 1 einzuwerfen.

Achtung: Das Grundbuchamt im Justizgebäude Kufsteiner Str. 32 besitzt keinen eigenen Briefkasten!

Terminvereinbarungen können vorgenommen werden telefonisch unter 08031 / 8074-230 oder 231 oder per E-Mail oder Fax, Kontaktdaten siehe oben.


Briefkasten

Briefkasten

Es besteht die Möglichkeit, an das Grundbuchamt (GBA) gerichtete Anträge und Schreiben auch außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten am Dienstgebäude Bismarckstr. 1 einzuwerfen. Jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Eintragungsantrag nur dann eine rangwahrende Wirkung hat, wenn er während der Dienststunden einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Das Grundbuch ist -anders als z.B. das Handelsregister- kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).

Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen. Hierzu ist ein berechtigtes Interesse darzulegen z.B. als Gläubiger eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (zuständig ist das Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständig ist die Gemeinde)
  • Fragen zur tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • Fragen zu amtlichen Lageplänen sowie Katasterauszügen. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung.
Einsicht in Grundbuchblätter

Einsicht in Grundbuchblätter

Grundbuchauszug: Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher ("beglaubigter") oder einfacher ("unbeglaubigter") Form. Ein amtlicher Ausdruck kostet 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro. Ein Teilauszug kann nur als amtlicher Ausdruck erstellt werden.

Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Bitte beantragen Sie den Auszug

auf dem Postweg,

per Fax unter der Faxnummer +49 9621 96241 3489,

persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes oder

online über den nachfolgenden Link  auf den Formularserver des BayernPortals

Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z.B. Behörden, Banken).


Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums sind Formulare zur Antragstellung eingestellt (siehe unten).


Warnhinweis

Wir raten dazu, einen Grundbuchausdruck direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und nicht über einen Internetanbieter zu bestellen. Es gibt zahlreiche "Dienstleister", die zu überteuerten Preisen die Anforderung online ermöglichen. Es kam schon vor, dass die Kosten vom Konto abgebucht wurden, jedoch kein Grundbuchausdruck übersandt wurde.

Diese "Dienstleister" im Internet handeln als eigenständige Anbieter und nicht im Auftrag oder für das Grundbuchamt.

Löschung einer Grundschuld/Hypothek

Löschung einer Grundschuld/Hypothek

Zur Löschung einer Grundschuld/ Hypothek sind erforderlich:

  • Formloser Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers; Beispiel: Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abteilung III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung.
  • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein.
  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
  • Bei Briefrechten: Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs im Original.


Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums sind Formulare zur Antragstellung eingestellt (siehe unten).

Löschung eines Nießbrauchs/Wohnungsrechts oder Rückauflassungsvormerkungen

Löschung eines Nießbrauchs/Wohnungsrechts oder Rückauflassungsvormerkungen

Nießbrauch und Wohnungsrecht sind kraft Gesetzes auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt und erlöschen daher mit dem Tod des Berechtigten.

Diese Rechte können daher im Grundbuch gelöscht werden, wenn

  • ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers (Beispiel: "Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs oder Wohnungsrechts Abteilung II Nr. ? aufgrund Versterbens des Berechtigten.") und
  • die Sterbeurkunde des Berechtigten im Original
beim Grundbuchamt eingereicht werden.

Allerdings kann eine sofortige Löschung im Grundbuch nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel ("löschbar mit Todesnachweis") eingetragen wurde.       

Wenn keine Löschungserleichterungsklausel eingetragen ist, kann die Löschung innerhalb des ersten Jahres nur mit der Bewilligung aller Erben erfolgen. Diese Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden, d. h. die Unterschrift aller Erben muss von einem Notar beglaubigt sein, und zusätzlich muss ein entsprechender Erbnachweis (siehe hierzu den Hinweis bei „Eintragung der Erbfolge“) geführt werden. Erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt ist eine Löschung ohne Bewilligung aller Erben möglich.

Zur Absicherung der im Rahmen eines Überlassungsvertrags vereinbarten Rückforderungsrechte kann im Grundbuch zugunsten des Übergebers eine sog. Rückauflassungsvormerkung eintragen worden sein.

Die Löschung einer Auflassungsvormerkung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer Vielzahl von Oberlandesgerichten nur dann ohne größeren Aufwand möglich, wenn die Vormerkung oder der Anspruch ausdrücklich auf die Lebenszeit des Berechtigten befristet ist und dies nicht durch andere Formulierungen in der Übergabeurkunde eingeschränkt worden ist.

In diesen Fällen kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung durch den Grundstückseigentümer unter Beifügung der Sterbeurkunde im Original beantragt werden.


Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums sind Formulare zur Antragstellung eingestellt (siehe unten).


Häufig ist anstelle einer Befristung eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung in der Übergabeurkunde erteilt worden. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte ausdrücklich die Löschung bewilligen und beantragen, wozu sich dieser an einen Notar wenden muss.

Eintragung der Erbfolge

Eintragung der Erbfolge

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines Grundstückseigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:

  • Erbschein in Ausfertigung, die Vorlage einer Kopie ist nicht ausreichend
  • Europäisches Nachlasszeugnis, in öffentlich beglaubigter Abschrift
  • Beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll.   

Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus, in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.


Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen bei den Amtsgerichten. Sollte das zuständige Nachlassgericht zum selben Amtsgericht wie das Grundbuchamt (also: Rosenheim) gehören, kann stattdessen auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.


Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums sind Formulare zur Antragstellung eingestellt (siehe unten).

Namensberichtigung

Namensberichtigung

Ändert sich der Name oder die Firma (juristische Person) eines Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten eines eingetragenen Rechts z.B. aufgrund Verehelichung oder Änderung des Firmennamens, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen.

Ein möglicher Nachweis ist:

  • Heiratsurkunde oder
  • beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch oder
  • Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung
  • aktueller Handelsregisterauszug


Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums sind Formulare zur Antragstellung eingestellt (siehe unten).

Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

https://www.justiz.bayern.de/service/

Dort finden Sie auch weitere Informationen und Broschüren.

Verfahrensübersicht