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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.


Allgemeines

Das Grundbuchamt ist die Abteilung des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf., die für die Führung der Grundbücher im Amtsgerichtsbezirk (Stadt Weiden i.d.OPf. und Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab) zuständig ist.

Die Führung der Grundbücher umfasst:

  • Entscheidung über Eintragungsanträge
  • Vornahme von Eintragungen sowie deren Bekanntmachung
  • Führung der Grundakten
  • Aufbewahrung der den Eintragungen zugrundeliegenden Urkunden
  • Entscheidung über die Grundbucheinsicht
  • Erteilung, Ergänzung und Unbrauchbarmachung von Grundpfandrechtsbriefen

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständige Gemeinde)
  • tatsächliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • amtliche Lagepläne sowie Katasterauszüge.
    Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt)


Antragsverfahren

Das Grundbuchamt wird nur (bis auf sehr wenige Ausnahmen) auf Antrag tätig und die Tätigkeit ist in der Regel gebührenpflichtig. Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).


Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Aus Datenschutzgründen steht das Recht auf Grundbucheinsicht bzw. Erhalt eines Grundbuchausdrucks nur dem Eigentümer und demjenigen zu, der ein sogenanntes berechtigtes Interesse hieran nachweisen kann.

Ein solches berechtigtes Interesse haben in der Regel die Inhaber eines am Grundstück eingetragenen Rechts (z.B. Grundschuld, Dienstbarkeit, Nießbrauch) oder sonstige Gläubiger des eingetragenen Eigentümers, die diese Eigenschaft durch Vorlage eines entsprechenden Titels (z.B. Urteil, Vollstreckungs-bescheid) belegen können. Reine Neugier oder bloßes Kaufinteresse stellen kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht dar.

Soweit Sie nicht selbst zur Grundbucheinsicht berechtigt sind, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten. Dies gilt auch, wenn Sie Ehepartner, Elternteil oder Kind des eingetragenen Alleineigentümers sind.

Grundbuchausdrucke können auch schriftlich oder per Fax bestellt werden, ein telefonischer Antrag ist nicht möglich.


Kosten eines Grundbuchausdrucks:

  • einfache Abschrift: 10 Euro
  • amtliche Abschrift: 20 Euro
Die Kostenrechnung erhalten Sie über die Landesjustizkasse Bamberg.

Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.


Hinweis im Zusammenhang mit der Grundsteuer-Reform:

Für die Grundsteuererklärung im Zuge der Grundsteuer-Reform ist kein (gebührenpflichtiger) Grundbuchauszug notwendig. Die hierzu notwendige Angabe von Gemarkung/Flurnummer nebst Grundstücksgröße finden Sie unter anderem in Ihrer notariellen Erwerbsurkunde (Kaufvertrag, Überlassung etc.).

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Links: https://grundsteuer.bayern.de/ und https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html

 

Warnhinweis

Wir raten dazu, einen Grundbuchausdruck direkt beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts und nicht über einen Internetanbieter zu bestellen. Es gibt zahlreiche "Dienstleister", die zu überteuerten Preisen die Anforderung online ermöglichen.

In einzelnen Fällen wurden betrugsweise auch die Kosten vom Konto abgebucht, ohne dass dem Auftraggeber je ein Grundbuchauszug übersandt wurde.

Mit den diversen Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun! Die Internet-Adressen der justizeigenen Homepage beginnt stets mit "www.justiz.bayern.de/...".

Erreichbarkeit

Zimmer 3 und 4 / Erdgeschoss
Zimmer 143/I. Stock

Telefon: +499613000-523, -515, -485, -529, -489 und -481
Telefax: +499621962413142

E-Mail: poststelle.gba@ag-wen.bayern.de


Informationen

Verfahrensübersicht