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Amtsgericht Wunsiedel

Amtsgericht Wunsiedel

Strafverfahren

Strafprozess

Die Organisation strafrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das strafprozessuale Verfahren in der Strafprozessordnung geregelt.

Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten. Ziel eines solchen Verfahrens ist hiernach vorrangig das Feststellen von Straftaten und in dessen Folge das Verhängen von Geld- oder Freiheitsstrafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Das deutsche Strafverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte.
Zunächst werden bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.

Stellt sich im Rahmen der Ermittlungen heraus, dass eine Straftat begangen wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.

Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei weniger schweren Taten, bei denen eine Geldstrafe zu erwarten ist, beantragt die Staatsanwaltschaft ggf. einen sogenannten Strafbefehl.
In Anklage und Strafbefehl werden die Personalien und der Vorwurf, der gegen eine bestimmte Person erhoben wird, zusammen mit dem Ermittlungsergebnis und den Beweisen, also Zeugen Urkunden und Sachverständigen aufgeführt.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat das Anklagemonopol für eine Straftat. Nur sie kann - von den weniger bedeutsamen Privatklagedelikten abgesehen - wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Als notwendige Konsequenz zu dieser Monopolstellung ergibt sich ihre Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Hiervon kann sie nur unter bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Umständen abweichen und von einer Strafverfolgung absehen, z.B. wegen Geringfügigkeit oder weil eine Straftat neben anderen von untergeordneter Bedeutung ist.

Bei ihren Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann auch zu diesem Zweck Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen.

Gegen Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen kann sie Rechtsmittel einlegen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (z.B. wenn sich der angeklagte Sachverhalt nach der Beweisaufnahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend herausstellt). Nach der Rechtskraft eines Urteils ist die Staatsanwaltschaft in Strafverfahren gegen Erwachsene Strafvollstreckungsbehörde.

Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe.

Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden derzeit noch in jedem vierten Jahr (künftig in jedem fünften Jahr) gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.
Beim Amtsgericht wirken die Schöffen bei dem Schöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, mit.

Schöffen werden nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vorschlag der Gemeinden von einem Wahlausschuss gewählt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet bzw. zu Beginn der Amsperiode das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Gemeinde, die ihn vorschlägt, wohnt. Ablehungsgründe für die Aufnahme in die Wahlliste sind u. a. Vermögensverfall, verlorene Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verurteilung wegen einer Straftat, laufende Ermittlungsverfahren, gesundheitliche Probleme oder berufliche Verhinderung.

Die Vorschlagsliste der Städte und Gemeinden wird dem zuständigen Amtsgericht übermittelt, bei dem die Kandidatinnen und Kandidaten vom Wahlausschuss nominiert und gewählt werden.

Verteidiger

Der im Strafprozess tätige Rechtsanwalt nennt sich Verteidiger.
Ist dieser Verteidiger nicht vom Gericht bestimmt worden, sondern aufgrund der Auswahl des Angeklagten von diesem beauftragt worden, so nennt man ihn Wahlverteidiger. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei zu erwartender hoher Strafe, oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage) kann dem Angeklagten durch das Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

Nebenklage

Die Nebenklage schafft für diejenigen Verletzten bestimmter Straftaten, die besonders schutzwürdig erscheinen, eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren, von der Erhebung der öffentlichen Klage an.

Der Nebenkläger kann sich unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung der erhobenen öffentlichen Klage durch schriftlich beim Gericht einzureichende Erklärungen anschließen und wird dadurch ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.

Als Nebenkläger einem Verfahren anschließen kann sich - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich nur der Verletzte der Straftat und bestimmte Verwandte, falls das Opfer durch die Straftat getötet wurde.
Grundsätzlich ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass Geschädigte einer Straftat gegen das Vermögen (z. B. Betrugsopfer) sich der öffentlichen Klage anschließen können.

Zeugen

Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).

Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich

Erreichbarkeit

Zimmer 26 / II. Etage
Kemnather Str. 33
95632 Wunsiedel (Hausanschrift)

Telefon: 09232 / 885-150, -152, -153
Telefax: 09232 / 885151
E-Mail: Poststelle@ag-wun.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung.

Informationsbroschüren

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