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Landgericht Ingolstadt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Wie die bayerische Justiz Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet

(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung)


Die bayerische Justiz verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen wir höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie darüber informieren,

  • an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
  • auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
  • wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
  • welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.gesetze-bayern.de (Landesrecht Bayern) und http://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

a) Verantwortliche Stelle

Ihre personenbezogenen Daten werden durch das Landgericht Ingolstadt, Auf der Schanz 37, 85049 Ingolstadt, eMail: Poststelle@lg-in.bayern.de, Telefon:0841/312-426, verarbeitet.


b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: der behördliche Datenschutzbeauftragte


Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können:

datenschutzbeauftragter@lg-in.bayern.de

Telefon: 0841/312-426

Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen in Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum Gerichtsverfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.



2. Zu welchen Zwecken verarbeiten wir Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

Die Justiz hat umfassende Zuständigkeiten. Unsere Verfahren betreffen nahezu alle erdenklichen Lebenslagen. Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz bzw. der Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben.

Rechtsgrundlage der mit der Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Organe der Rechtspflege verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge sind in erster Linie die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen (etwa der ZPO), zudem Artikel 4 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (wie zum Beispiel Gesundheitsdaten) werden von uns auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f DSGVO und der jeweiligen Rechtsgrundlagen verarbeitet, soweit dies im Rahmen unserer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt für die bayerische Justiz ergänzend das Bayerische Datenschutzgesetz.

Nach Abschluss des Verfahrens können die Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.

Auch zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

3. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?

Die Justiz kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus der maßgeblichen Verfahrensordnung.

4. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?

Die Justiz legt Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

a) Innerhalb der Justiz erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens oder nach dessen Abschluss mit der Führung und Aufbewahrung der Verfahrensakten betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen haben, sowie die Geschäftsstellen und Schreibkräfte.

Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten. Diesen werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, offengelegt.

In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihre Daten im notwendigen Umfang an die Landesjustizkasse Bamberg übermitteln, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann.

Anderen Gerichten werden personenbezogene Daten nur übermittelt, soweit es für unsere oder deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


b) An Stellen außerhalb der Justiz übermitteln wir personenbezogene Daten im Einzelfall, soweit es für unsere oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa an:

  • Beteiligte des Verfahrens, in dem Ihre personenbezogenen Daten erhoben worden sind, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  • nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Sachverständige oder Dolmetscher. Zeugen gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  • andere Gerichte, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
  • Behörden zu unserer und zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, etwa an Ausländer- und Sicherheitsbehörden;
  • andere Personen in Verfahren, welche die bei der Justiz geführten Register betreffen, wie beispielsweise das Handelsregister und das Grundbuch, nach den dafür geltenden Vorschriften, oder andere Personen, die nach der jeweiligen Verfahrensordnung akteneinsichts- oder auskunftsberechtigt sind.

5. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Speicherfristen für die Verfahrensakten bestimmen sich nach der Aufbewahrungsverordnung. Die Aufbewahrungsfristen sind entsprechend der Erfordernisse in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich lang.

6. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind.

Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.

7. Automatisierte Entscheidungsfindung nur im Mahnverfahren nach §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)

Im gerichtlichen Mahnverfahren werden die nach den §§ 688 ff. ZPO maßgeblichen Daten ausnahmsweise automatisiert verarbeitet. Dabei werden die nach der Zivilprozessordnung geforderten und vom Antragsteller gelieferten Antragsdaten automatisiert geprüft. Es wird lediglich geprüft, ob die Parteibezeichnungen stimmig und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, der bezeichnete Anspruch einschließlich eventueller Nebenforderungen konkret genug nach gültigem Rechtsgrund, Fälligkeit und bestimmten Betrag in Euro bestimmt ist und ob das angerufene Gericht sowie das im Mahnbescheid zu bezeichnende Gericht für den Fall der Abgabe nach Widerspruch oder Einspruch zuständig und korrekt bezeichnet sind. Ebenso werden die Daten eventueller Folgeanträge (Antrag auf Neuzustellung, Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) nur auf Konsistenz und auf Zulässigkeit hin geprüft. Sind die Antragsdaten fehlerfrei, so werden die beantragten Bescheide erlassen und zur Zustellung an den Antragsgegner ausgefertigt. Bei Fehlern erzeugt das System ein maschinelles Beanstandungsschreiben an den Antragsteller. Bei gravierenden Fehlern steuert das Programm das betroffene Verfahren aus der maschinellen Bearbeitung zur individuellen Prüfung aus.

Im Übrigen werden keine Instrumente zur automatisierten Entscheidungsfindung eingesetzt.

8. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber der bayerischen Justiz

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der bayerischen Justiz geltend machen können:


a) Recht auf Auskunft, Artikel 15 DSGVO

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO haben Sie das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DSGVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Artikel 15 Absatz 4 DSGVO).


b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 16, 17 und 18 DSGVO

Sie haben nach Artikel 16 DSGVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DSGVO insbesondere dann zu, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir die Akten in diesem Fall ohnehin von Amts wegen unaufgefordert vernichten.

Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DSGVO besteht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.


c) Recht auf Widerspruch, Artikel 21 DSGVO

Sie haben gemäß Artikel 21 DSGVO - soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zu bestimmten Angaben geltend gemacht wird - das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Wir dürfen in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder uns zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen oder anderen besonderen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise § 12d Absatz 3 der Grundbuchordnung.


Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, werden wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die genannten Rechte stehen in einem Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Verfahrensordnung, die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können, wie beispielsweise in § 12 d der Grundbuchordnung, §§ 802k und 882i der Zivilprozessordnung.

9. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Artikel 77 DSGVO

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den

Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

Wagmüllerstraße 18,

80538 München

zu wenden. Bitte beachten Sie, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Aufsicht nur ausübt, soweit die Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten, also nicht rechtsprechend, tätig werden.