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Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg

Verfahrensübersicht

Hier finden Sie eine Aufstellung der Verfahren, die am Oberlandesgericht Bamberg bearbeitet werden:

Weitere Verfahren bei anderen Gerichten

Es gibt keine an ein anderes Gericht abgegebene (externe) Verfahren.

Zentralisierte Verfahren

Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns.
Landesjustizkasse (LJK)

Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern.
Zentrales Mahngericht Coburg (ZeMaCo)

Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof ist in Bayern zuständig für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und Führung des Schuldnerverzeichnisses.
Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)

Aufgaben des Oberlandesgerichts in der Rechtsprechung

In seiner Funktion als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (nähere Informationen siehe Homepage des BayStMJ) ist das Oberlandesgericht für zwei Schwerpunktbereiche der Rechtsprechung zuständig:

Im Bereich der Zivilsachen entscheidet das Oberlandesgericht hauptsächlich über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Landgerichte und - soweit es sich um Familien- und Kindschaftssachen handelt - auch über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte.

In Strafsachen ist es zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte, für Haftprüfungen sowie für die Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern.

Einzelheiten zu den verschiedenen Verfahren und zu der Erreichbarkeit der Serviceeinheiten der einzelnen Spruchkörper können Sie der Linkliste zu Beginn dieser Seite entnehmen.

Die Oberlandesgerichte sind mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. Auf der Grundlage der örtlichen Geschäftsverteilung werden aus ihnen die Spruchkörper, Senate genannt, gebildet.
Bei dem Oberlandesgericht Bamberg sind 13 Senate eingerichtet. Diese unterteilen sich in

  • 12 Zivilsenate (einschließlich 2 Familiensenate, 1 Senat für Landwirtschaftssachen, 1 Fideikommsssenat und 1 Senat für Baulandsachen) und
  • 1 Strafsenat
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle des Senats ein Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden.

Die Besetzung der Senate ist in der Geschäftsverteilung geregelt:

Über die Verwaltungsaufgaben des Oberlandesgerichts können Sie sich hier informieren.