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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 41 vom 07.06.17

Strafverfahren gegen Melanie M. wegen versuchten Mordes (Oktoberfest 2015)

In dem o. g. Verfahren hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 09.05.2017 die Revision der Angeklagten Melanie M. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.08.2016 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf die Pressemitteilung vom 10.08.2016 Bezug genommen, dort war Folgendes ausgeführt:

In o.g. Verfahren hat die 2. Strafkammer des Landgerichts München I (Schwurgericht) heute das Urteil gesprochen. Die Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es in der Nacht des 20.09.2015 auf dem Oktoberfest im "Käferzelt" zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Geschädigten gekommen war, in deren Verlauf der spätere Geschädigte massive Beleidigungen und verbale Bedrohungen gegen einen Begleiter der Angeklagten und gegen diese selbst äußerte. In der Folge ging die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer ohne rechtfertigenden Grund mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 8 - 10 cm auf den Geschädigten los und stach ihn damit in die Milzgegend. Der Geschädigte erlitt dadurch lebensgefährliche Verletzungen, ihm musste in einer Notoperation die Milz entfernt werden. Soweit sich die Angeklagte in ihrer Einlassung darauf berufen hatte, vor dem Messerstich ihrerseits vom Geschädigten angegriffen worden zu sein und in Notwehr zugestochen zu haben, sah die Kammer diese Einlassung durch die Beweisaufnahme als widerlegt an.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zugunsten der Angeklagten insbesondere deren glaubhaft geäußerte Reue und Schuldeinsicht, ihre alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt und die massiven Provokationen von Seiten des Geschädigten, die dem Tatgeschehen vorausgegangen waren. Straferschwerend wirkten sich aus Sicht der Kammer demgegenüber die schweren Verletzungen des Geschädigten aus, der sich in konkreter Lebensgefahr befunden hatte.

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Stockinger
RiOLG bei dem OLG München
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München