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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 70 vom 29.09.2017

Strafverfahren gegen Georg Fu. und Dr. Markus Fe. wegen unrichtiger Darstellung i.S. des HGB u.a. (HRE)

Die 5. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts München I hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten beschlossen, das Verfahren gegen Georg Fu. und Dr. Markus Fe. gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Dem Angeklagten Georg Fu. wurde zur Auflage gemacht, eine Geldauflage von insgesamt 18.000,-- € zu zahlen. Die Geldauflage wird zwei gemeinnützigen Vereinen zugutekommen, die sich für Menschen mit Behinderung karitativ engagieren. Dem Angeklagten Dr. Fe. wurde zur Auflage gemacht, einen Betrag von 25.000,-- € zu bezahlen. Auch diese Zahlung wird zwei karitativ tätigen Vereinen zufließen.

Beide Angeklagte haben die Gelegenheit, die Geldauflagen bis spätestens 15.10.2017 zu erfüllen. Erst nach fristgerechter Zahlung wird das Verfahren gegen die Angeklagten durch schriftlichen Beschluss ohne neuerliche Hauptverhandlung endgültig eingestellt werden.

Die Auswahl dieser gemeinnützigen Vereine wurde von der 5. Strafkammer getroffen.

Von der vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht umfasst sind etwaige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, die von Dritten gegenüber den Angeklagten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden können.



Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe gegen beide Angeklagte konnten im Rahmen der bereits erfolgten Beweisaufnahme bisher nicht ausreichend aufgeklärt werden. Ob die erforderlichen Beweiserhebungen noch vor Ablauf der absoluten Verjährung (März bzw. August 2018) abgeschlossen werden können, ist nicht abzuschätzen, zumal die Erstattung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachtens noch aussteht. Zudem wären bis zum Abschluss der Beweisaufnahme auch noch zahlreiche Zeugen zu vernehmen, von denen einige im Ausland zu laden wären.

Das Verfahren kann gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten der Einstellung zugestimmt haben und die Schwere einer etwaigen Schuld der Angeklagten - sofern eine solche tatsächlich festgestellt werden könnte - einer Einstellung nicht entgegensteht. Die jeweils festgesetzte Geldauflage ist geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zudem lag den Angeklagten nicht zur Last, falsche Zahlen oder Fakten, sondern vielmehr eine den vorhandenen Beurteilungsspielraum überschreitende und damit nicht mehr vertretbare Beurteilung der damaligen Liquiditätslage der HRE veröffentlicht zu haben.

Hinzu kommt, dass die den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nunmehr fast 10 Jahre zurückliegen. Das bereits im Jahr 2008 eingeleitete Ermittlungsverfahren - das ursprünglich erheblich schwerwiegendere, im August 2014 aber mangels hinreichenden Tatverdachts von der Staatsanwaltschaft nach § 170 II StPO eingestellte Vorwürfe zum Gegenstand hatte - hat die nicht vorbestraften Angeklagten aufgrund der langen Dauer und der Schwere der ursprünglich erhobenen Vorwürfe massiv belastet. Zu berücksichtigen waren auch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien - insbesondere in den Jahren 2008/2009 - mit zum Teil massiven persönlichen Angriffen und die damit für beide Angeklagte verbundene Schwierigkeit, beruflich neu Fuß zu fassen.

Die festgesetzte Geldauflage orientiert sich an den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Angeklagten. Sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, das öffentliche Interesse an der Verfolgung etwaiger Straftaten vorliegend zu beseitigen. Insbesondere war auch die lange Dauer des Verfahrens sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München