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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 70 vom 25.06.2018

Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen. Keine Entscheidung in der Sache

Das Oberlandesgericht München hat heute in dem Verfahren der Bayerischen Landesbank Anstalt des öffentlichen Rechts als Klägerin und Widerbeklagte gegen die HETA Asset Resolution AG (vormals Hypo Alpe Adria International AG) als Beklagte und Widerklägerin über die Berufungen der Parteien entschieden (Az: 17 U 2168/15).

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2015 (Az: 32 O 26502/12) aufgehoben und festgestellt, dass der Rechtsstreit spätestens seit 01.03.2015 unterbrochen war, weil eine Abwicklung einer Bank nach den seit dem 01.01.2015 geltenden Europäischen Abwicklungsvorschriften im Gebiet der Europäischen Union Rechtsstreitigkeiten gegen diese Bank auch in anderen EU-Ländern nicht zulässt.

Im Jahr 2007 erwarb die Bay. Landesbank insgesamt 67,08 % der Aktienanteile an der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG. Im Verlauf der Folgejahre wurde erhöhter Kapitalbedarf bei der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG festgestellt, der schließlich zur Übernahme der Aktienanteile der Bay. Landesbank an der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG im Dezember 2009 durch die Republik Österreich (Bund) führte.

Im Rahmen dieses Übernahmevertrages verpflichtete sich die Bay. Landesbank zur Gewährung umfangreicher Darlehen an die Hypo-Alpe-Adria Bank International AG bzw. zur Verlängerung bestehender, aber bereits gekündigter Darlehensverträge. Diese Kredite im insgesamt einstelligen Milliardenbereich verlangt die Bay. Landesbank jetzt zurück.

Die HETA wendet insbesondere ein, dass es sich insoweit um Eigenkapital nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (abgekürzt: EKEG) handele. Deshalb sei der Anspruch nicht begründet. Darüber hinaus verlangt die HETA widerklagend bereits getilgte Darlehensbeträge zurück.

Zwischenzeitlich übernahm die HETA als Abwicklungseinheit der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG einen Großteil von deren Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund österreichischer Bundesgesetze, wobei das hierzu gehörige Sanierungsgesetz (HaaSanG) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs der Republik Österreich vom 03.07.2015 in Gänze aufgehoben wurde.

Danach wurde die auch heute noch fortdauernde Abwicklung der HETA aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen österreichischen Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) fortgesetzt, wobei die österreichische Finanzmarktaufsicht mehrere Vorstellungs- und Mandatsbescheide erließ, die insbesondere ein zeitlich begrenztes Zahlungsmoratorium hinsichtlich der Verbindlichkeiten der HETA sowie einen Schuldenschnitt zu deren Gunsten beinhalteten.

Das Landgericht München I gab der gegen die HETA gerichteten Zahlungsklage der Bay. Landesbank weitgehend statt und wies die Widerklage der HETA gegen die Bay. Landesbank ab. Es verneinte die Anwendbarkeit der Europäischen Abwicklungsvorschriften.

Der 17. Zivilsenat des OLG München hat sich dieser Ansicht in seinem heutigen Urteil nicht angeschlossen: Da die Europäischen Abwicklungsvorschriften keine Übergangsregelungen für sogenannte Altfälle enthielten, sei der Rechtsstreit nach § 151 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (abgekürzt: SAG) analog in Verbindung mit § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (abgekürzt: KWG) aufgrund des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzaufsicht vom 01.03.2015 spätestens seit diesem Zeitpunkt unterbrochen.

Da dies bereits während des Rechtsstreits in der ersten Instanz der Fall gewesen sei, sei das Endurteil des Landgerichts München I aufzuheben und der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen gewesen.

Das OLG München ging dabei davon aus, dass bis zur Beendigung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG durch die österreichische Finanzmarktaufsicht der Rechtsstreit nicht fortgesetzt werden kann.

Annette Neumair
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin des Oberlandesgerichts München für Zivilsachen