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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 21 vom 17.04.2019

Strafverfahren gegen Dirk J. wegen Erschleichens von Leistungen (Aktion "Ich fahre umsonst", "Ich fahre schwarz")

In dem o.g. Verfahren gegen den Angeklagten Dirk J. (50) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München am 12.04.2019 den Freispruch des Landgerichts München II aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts München II stieg der Angeklagte zusammen mit weiteren Personen am 2. März 2015 in München in einen ICE Richtung Nürnberg. Zur Überzeugung des Landgerichts führte die Gruppe um den Angeklagten Schilder und Anstecker mit den Schriftzügen "Ich fahre umsonst", "Ich fahre schwarz" bei sich, die erst nach Fahrtantritt offen gezeigt wurden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz verteilten der Angeklagte und seine Begleiter an die Fahrgäste zudem Flyer, mit denen sie die Forderung nach einem kostenlosen Nahverkehr erhoben. Das Angebot der Zugbegleiter, eine Fahrkarte nachzulösen, nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in Anspruch. Das Landgericht München II sprach den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen vom Vorwurf des Erschleichens von Leistungen frei.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts München hat den Freispruch des Landgerichts aufgehoben. Der Senat führte hierzu aus, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Besteigen des Zuges durch sein  unauffälliges Verhalten den Anschein erweckt habe, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein bzw. bereit zu sein, einen Fahrschein nachträglich zu lösen. Der Senat hob in seiner Entscheidung hervor, dass der Straftatbestand der Beförderungserschleichung bereits erfüllt sei, wenn ein zahlungsunwilliger Reisender vor Beginn der Fahrt durch unauffälliges Verhalten den Anschein erweckt, er habe wie jeder andere Fahrgast vor Antritt der Reise ein Ticket gelöst. An der Strafbarkeit der unentgeltlichen Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ändere sich entgegen der Auffassung des Landgerichts München II auch dann nichts, wenn die fehlende Zahlungsbereitschaft nach Antritt der Fahrt offen zur Schau gestellt werde.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts München II mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und an eine andere Berufungskammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle