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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 54 vom 18.12.2019

Strafverfahren gegen Philipp K. und Ludwig-Maximilian K. wegen schwerer räuberischer Erpressung (Überfall auf ein Ehepaar an der Theresienwiese)

In dem o.g. Verfahren gegen die Angeklagten Phillip K. (31) und Ludwig-Maximilian K. (27) hat die 19. Strafkammer des Landgerichts München I unter dem Vorsitz von VorsRiLG Koppenleitner heute das Urteil gesprochen.

Die 19. Strafkammer verurteilte die beiden Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Zugleich ordnete das Gericht ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die beiden Angeklagten am 27.12.2018 gegen 20:10 Uhr nach Einbruch der Dunkelheit zur Theresienwiese in München begaben, um dort Passanten auszurauben. Zur Überzeugung des Gerichts trafen die beiden Angeklagten in unmittelbarer Nähe der Theresienwiese auf einen aus Pakistan stammenden Mann, der mit seiner schwangeren Ehefrau auf dem Nachhauseweg war. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend drohte einer der beiden Angeklagten den Geschädigten mit einer Schreckschusspistole. Zugleich verlangten die Angeklagten von den beiden Geschädigten die Herausgabe ihres Bargeldes und ihres Handys. Die Geschädigten, die die Schreckschusspistole für eine echte Schusswaffe hielten, kamen dieser Aufforderung aus Todesangst nach und übergaben 90 € und ein Smartphone an die beiden Angeklagten.

Aufgrund dieser Feststellungen verurteilte die 19. Strafkammer die beiden Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Bei der Strafzumessung wertete die Strafkammer insbesondere strafmildernd das von Schuldeinsicht und Reue getragene Geständnis der Angeklagten. Zu ihren Gunsten wertete das Gericht ferner, dass die Angeklagten bei der Tatausführung alkoholbedingt enthemmt waren.

Zulasten der Angeklagten wertete das Gericht dagegen die erhebliche kriminelle Energie, die die Angeklagten bei der Tatausführung zeigten. Strafschärfend berücksichtigte das Gericht schließlich, dass die Angeklagten die Geschädigten bei der Tatausführung bewusst in Todesangst versetzten. Insbesondere die zur Tatzeit schwangere Geschädigte ist infolge der Tat noch heute erheblich traumatisiert.

Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft verzichteten nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München