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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 8 vom 06.02.2019

Strafverfahren gegen Roland B. (KSK Miesbach-Tegernsee) wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue

In dem o.g. Verfahren gegen den Angeklagten Roland B. (50) hat die große Wirtschaftskammer des Landgerichts München II  heute das Urteil gesprochen.

Der Angeklagte wurde wegen einer Beihilfe zur Untreue verwarnt. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200,-- € (insgesamt 6000,-- €) wurde vorbehalten. Die Strafkammer hat die Bewährungszeit für die vorbehaltene Geldstrafe auf 1 Jahr festgesetzt. Dem Angeklagten wurde durch Bewährungsbeschluss zur Auflage gemacht, den von ihm mitverursachten Schaden der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee in Höhe von 3.300,-- € wiedergutzumachen. Ferner wurde er angewiesen, an eine gemeinnützige Einrichtung 5000,-- € zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau im April 2011 an einer Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee nach Wien teilnahm. Die Kreissparkasse finanzierte nach den Feststellungen des Gerichts sowohl die Übernachtung aller teilnehmenden Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Begleitung als auch das Rahmenprogramm. Die Gesamtkosten der Reise in Höhe von 46.683,05 € wurden von der Kreissparkasse getragen. Die Reise wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Kreissparkasse finanziert, obwohl kein ausreichend inhaltlicher Bezug zu ihren Aufgaben bestand. In einer zusammenfassenden Würdigung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die erbrachten Leistungen, die 3 Übernachtungen in einem 5-Sternehotel einschlossen, unangemessen hoch waren. Das Gericht würdigte die Teilnahme des Angeklagten an dieser Reise als Beihilfe zur Untreue. 

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Wirtschaftskammer, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte die Tat eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten würdigte die Wirtschaftskammer zudem, dass der Angeklagte mit der Wiedergutmachung des durch seine Beihilfehandlung versursachten Schadens in Höhe von 3.300,-- € bereits begonnen hat. Der Vorsitzende der Wirtschaftskammer hob in seiner mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass der Angeklagte sowohl durch die lange Verfahrensdauer als auch durch die starke Medienaufmerksamkeit zahlreichen Belastungen ausgesetzt war. Zu seinen Lasten würdigte das Gericht, dass durch seine Hilfeleistung ein erheblicher Schaden verursacht wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Das Verfahren gegen die Angeklagten Gustav B., Jakob K. und Dr. Ernst M. wird am 11.02.2019 fortgesetzt.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München