Menü

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 23 vom 23.09.2021

Verfahren gegen Manfred G. („Badewannenmord“)

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 23.09.2021 den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Manfred G. für zulässig erklärt und den Beschluss des Landgerichts München I vom 01.12.2020 insoweit aufgehoben.


Eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und erneute Durchführung einer Hauptverhandlung wurde damit nicht getroffen. Die ist nun Aufgabe des Landgerichts München I.


Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass es ein von der Verteidigung vorgelegtes Sachverständigengutachten als zulässiges neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ansieht. Es handelt sich um ein vom Verurteilten vorgelegtes Gutachten der Universität Stuttgart. Der Sachverständige hatte sein Gutachten im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Oberlandesgericht München weiter ergänzt und präzisiert. Über eine biomechanische Computersimulation menschlicher Bewegungen sollen sowohl die Auffindeposition als auch die festgestellten Kopfverletzungen der Verstorbenen durch ein Sturzgeschehen erklärbar sein. Grundlage hierfür soll ein exakt der Geschädigten nachgebildetes Menschenmodell sein, mit welchem eine Computersimulation durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit besteht erst aufgrund der technischen Entwicklung der vergangenen Jahre und stellt daher gegenüber der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München II eine neue wissenschaftliche Methode dar, die seinerzeit noch nicht zur Verfügung stand.

Das Landgericht München I hat nun zunächst zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zumindest Beweis durch Anhörung dieses Sachverständigen zu erheben. Erst danach kann eine Bewertung und Einordnung des Gutachtens durch das Landgericht München I erfolgen und über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags entschieden werden.


Soweit der Verurteilte darüber hinaus die Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe begehrte, wurde seine Beschwerde zurückgewiesen, da eine solche Entscheidung ohne die nun anstehende Bewertung des Beweismittels nicht möglich ist.

Zu den Einzelheiten der Verurteilung wird auf anhängende Pressemitteilungen vom 18.01.2012 und 02.10.2012 verwiesen.

Die maßgebliche Vorschrift zur Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags lautet:

§ 359 - Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn
1. …
2. …
3. …
4. …
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. …


Mit freundlichen Grüßen

Barbara Stockinger
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München