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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 35 vom 16.12.2021

Strafverfahren gegen Markus S. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht

Die 23. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten in dem oben genannten Berufungsverfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.

Der Angeklagte, der am 06.09.2010 wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit Mord zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren 10 Monaten verurteilt worden war, steht nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe unter Führungsaufsicht. Mit Beschluss vom 15.04.2019 wies die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg den Angeklagten für die Dauer von 5 Jahren an, weder alkoholische Getränke noch illegale Betäubungsmittel zu sich zu nehmen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der im Berufungsverfahren geständige Angeklagte kurz vor dem 30.06.2020 sowie kurz vor dem 10.08.2020 geringe Mengen an Kokain konsumiert hat. Das Gericht sprach den Angeklagten daher wegen des zweimaligen Verstoßes gegen die Abstinenzweisung der Strafvollstreckungskammer schuldig.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer zu Lasten des einschlägig vorbestraften Angeklagten, dass er in offener Bewährung gegen die Weisung der Strafvollstreckungskammer verstoßen hat.

Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Strafkammer, dass der Angeklagte den Konsum von Kokain selbst zur Anzeige gebracht hatte. Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer ferner, dass sich der Angeklagte während des gesamten Strafverfahrens geständig gezeigt hat.

Bei der Bestimmung der Strafhöhe berücksichtigte die Strafkammer, dass sich der Angeklagte zuletzt positiv entwickelt hat. Das Gericht folgte damit auch der Einschätzung des zuständigen Bewährungshelfers, der von einer sehr guten Entwicklung und sozialen Festigung des Angeklagten in der Familie und am Arbeitsplatz berichtete.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Die Führungsaufsicht besteht fort.

 

Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München