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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 1 vom 12.01.2022

Strafverfahren gegen T.-J. Z. F. wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs („Wolf von Sofia“)

Die 4. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten (45) in dem oben genannten Verfahren nach einer Verständigung im Strafprozess heute wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Strafkammer hat Taterträge in Höhe von 760.000 € eingezogen. Der Angeklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz an geschädigte Anleger verurteilt, soweit die Ansprüche von dem Angeklagten anerkannt wurden.

Die Strafkammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Mitglied einer Tätergruppierung war, die sich zur fortdauernden Begehung von Betrugstaten in Form des betrügerischen Cybertradings zusammengeschlossen hatte.

Die Tätergruppierung betrieb zur Überzeugung des Gerichts in den Jahren 2016 bis 2019 auf unterschiedlichen Domains Trading-Plattformen (u.a. Safemarkets, OptionStarsGlobal, Cryptopoint und XTraderFX). Sie unterhielt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrere Callcenter im Ausland. Über die Plattformen spiegelte die Tätergruppierung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Durchführung von Investmentgeschäften vor und erreichte auf diesem Weg, dass die Geschädigten hohe Beträge auf Konten der Tätergruppierung einzahlten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden sämtliche eingezahlten Beträge ins Ausland transferiert und von dort an Mitglieder der Tätergruppierung weiterverteilt. Infolgedessen entstand nach den Feststellungen des Gerichts im Zeitraum 2016 bis 2019 ein Gesamtschaden in Höhe von ca. 8,3 Millionen EUR.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte als „Vice President Sales“ innerhalb des Managements eine wesentliche Rolle einnahm. Zur Überzeugung des Gerichts organisierte und leitete der Angeklagte die Call-Center. Er erhielt nach den Feststellungen aus den betrügerischen Geschäften selbst mindestens 760.000 EUR. Zur Überzeugung des Gerichts beging der Angeklagte die Taten infolge eines Hangs, Suchtmittel zu konsumieren.

Bei der Strafzumessung würdigte die Strafkammer zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht ferner, dass der Angeklagte im weiten Umfang die von den Geschädigten geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, so dass er auf Grund dieses Anerkenntnisses zur Zahlung an die Geschädigten ohne weitergehende Feststellungen verurteilt werden konnte. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte die Strafkammer schließlich auch den Umstand, dass der Angeklagte wegen erheblicher psychischer Beschwerden besonders haftempfindlich ist.

Zu Lasten des Angeklagten wertete das Gericht seine zentrale Rolle innerhalb der Organisation und die hohe kriminelle Energie, mit der die Tat verübt wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München