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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 10 vom 25.02.2022

Strafverfahren gegen Josef M. wegen des Verdachts des versuchten Mordes

Das Schwurgericht des Landgerichts München II hat heute den Angeklagten Josef M. (65) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.  

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Nacht vom 17.06.2021 versuchte, seine schlafende Ehefrau mit einem Kissen zu ersticken, was ihm wegen heftiger Gegenwehr jedoch nicht gelang. Zur Überzeugung des Gerichts ging der Angeklagte in Fortführung seines Tötungsplans schließlich dazu über, mit den Händen Mund und Nase seiner Ehefrau zuzuhalten. Der Angeklagte ließ schließlich von der weiteren Tatausführung ab, nachdem die Geschädigte den Satz äußerte: „Satan weiche!“. Zur Überzeugung der Kammer führte diese Äußerung bei dem Angeklagten zu dem Entschluss, freiwillig - aus religiösen Gründen - von seiner Ehefrau abzulassen.

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Angeklagte der Geschädigten Schürfwunden und Prellungen beibrachte.

Bereits ab dem Frühjahr 2021 war es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die beide aktiv in einer christlichen Glaubensgemeinschaft engagiert sind, wegen einer Affäre des Angeklagten mit einer anderen Frau zu Spannungen gekommen. Diese spitzten sich nach den getroffenen Feststellungen bis zum 17.06.2021 erheblich zu und führten schließlich zu dem Tatentschluss des Angeklagten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Von einer Verurteilung wegen versuchten Mordes wurde abgesehen, weil der Angeklagte freiwillig und damit strafbefreiend vom Tötungsversuch zurückgetreten ist.

Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten gewertet, dass die physischen Tatfolgen für die Geschädigte nicht gravierend waren. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte Tateinsicht und Reue gezeigt hat.

Strafschärfend wertete die Kammer, dass der Übergriff zur Nachtzeit nachhaltig das Sicherheitsgefühl und Grundvertrauen der Geschädigten erschüttert hat. Strafschärfend wurde auch berücksichtigt, dass die daraus resultierenden psychischen Beschwerden auch noch ein halbes Jahr nach der Tat im Wesentlichen unvermindert fortbestehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung, Nebenklage und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste. Es wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München