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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 19 vom 06.04.2022

Strafverfahren gegen Ümit S. wegen des Verdachts des Totschlags u.a.


Die 1. Strafkammer des Landgerichts München II hat am 05.04.2022 die Unterbringung des Beschuldigten Ümit S. (39) in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Gerichts leidet der Beschuldigte unter paranoider Schizophrenie. Im Juni 2021 verübte der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zustand zunächst eine gefährliche Körverletzung, wobei sich diese Tat gegen eine Person richtete, die dem Beschuldigten zufällig begegnet war. 

Zur Überzeugung des Gerichts geriet der Beschuldigte zudem am 20.06.2021 mit seinem Vater in dessen Wohnung in einen Streit. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Vater im Verlauf dieser Auseinandersetzung schließlich aufgrund eines spontan gefassten Tatenschlusses tötete. Nach den Feststellungen legte sich der Beschuldigte mit seinem vollen Körpergewicht auf seinen am Boden liegenden Vater und erstickte diesen, indem er ihm mit zwei Fingern gegen den Hals drückte. Anschließend schändete der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Leichnam seines Vaters und stellte in dessen Nähe einen Napf mit Hundefutter ab. 

Der Kammervorsitzende hob in seiner Urteilsbegründung hervor, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten aufgrund seiner Erkrankung schuldunfähig war, so dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht in Betracht kam. Die Kammer ging aufgrund der Gesamtumstände der Taten davon aus, dass der Beschuldigte seine Aggressionstaten gegen andere Personen verübte, weil er diese in seinem paranoid-schizophrenen Wahnerleben für Mitglieder der Mafia hielt, die ihm nach dem Leben trachteten. 

Wie auch der bestellte Gerichtssachverständige gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weitere schwere Straftaten zu erwarten sind und dass er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zwar bestehen nach Einschätzung der Strafkammer grundsätzlich gute Aussichten, dass die Symptome der paranoiden Schizophrenie bei fortgesetzter Behandlung therapiert werden können. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von dem Beschuldigten immer noch ausgehen, ordnete die Kammer aber den Vollzug der Unterbringung an. Einem Antrag des Verteidigers, von einer Unterbringung abzusehen, folgte die Kammer nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Beschuldigten steht das Rechtsmittel der Revision zu, das innerhalb von einer Woche ab heute eingelegt werden müsste. 


Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München