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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 30 vom 01.06.2022

Strafverfahren gegen Alexander R. u.a. („Waffen-Netzwerk“)

Die 10. Strafkammer des Landgerichts München I hat am 31.05.2022 in dem oben genannten Verfahren das Urteil gesprochen. Die Angeklagten Alexander R. (49) und Martin M. (49) wurden jeweils unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer Schusswaffe und unerlaubten Erwerbs einer Kriegswaffe zu Freiheitsstrafen von 4 Jahren 3 Monaten bzw. 2 Jahren 9 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Christian N. (46) verhängte die Strafkammer wegen Handeltreibens mit einer Schusswaffe u.a. eine Bewährungsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

Der Angeklagte Martin M. beschaffte nach den Feststellungen der Kammer im Auftrag des Angeklagten Alexander R. in den Jahren 2015 bis 2018 in Kroatien Schusswaffen, darunter eine vollautomatische Maschinenpistole (Uzi) sowie Pumpguns und verbrachte diese in das Bundesgebiet. Dort wurden die Schusswaffen nach den Feststellungen von den Angeklagten zum Teil an andere Personen weiterveräußert.

Die Angeklagten Alexander R. und Christian N. waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest im Zeitraum von 2015 bis 2018 Anhänger der rechtsextremen Szene. Für die Kammer ergab sich im Rahmen der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erwerb und die Weitergabe der Waffen mit dem Ziel erfolgten, rechtsextremistische Taten zu verüben.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer, dass die Angeklagten Alexander R. und Martin M. die Einfuhr von Waffen in zentraler Funktion organisierten. Zu Lasten des Angeklagten Alexander R. wertete das Gericht, dass er bei der jeweiligen Tatbegehung unter offener Bewährung stand. Strafschärfend wirkte sich bei dem Angeklagten Martin M. der Umstand aus, dass er in Serbien und Kroatien einschlägig vorbestraft ist. Für die Bestimmung der Strafhöhe konnte bei dem Angeklagten Martin M. ein umfassendes Geständnis strafmildernd zugrunde gelegt werden.

Zugunsten des Angeklagten Christian N. berücksichtigte die Kammer, dass er bei Verübung der Taten eine eher untergeordnete Rolle spielte. Zu seinen Lasten wirkte sich bei ihm eine Vorstrafe aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Generalstaatsanwaltschaft München und der Verteidigung steht das Rechtsmittel der Revision zu, das innerhalb von einer Woche eingelegt werden müsste.

 

Mit freundlichen Grüßen


Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München