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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 20 vom 28.03.2023

Strafverfahren gegen Klaus A. und Karl-Heinz St. wegen des Verdachts der Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zum Totschlag

Die 18. Strafkammer des Landgerichts München I hat heute eine Verurteilung des Aktivisten der rechtsradikalen Kleinstpartei „III. Weg“ Klaus A. wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie der Billigung von Straftaten bestätigt und ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.

Wie zuvor bereits das Amtsgericht München sah auch die Berufungskammer es als erwiesen an, dass der Angeklagte mit verantwortlich dafür war, dass während des Bundestagswahlkampfs 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei „III. Weg“ mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ in der Öffentlichkeit aufgehängt wurden.

Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt Vorsitzender der Splitterpartei „III. Weg“ gewesen. Er sei als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts auf den Plakaten aufgeführt worden. Es habe sich um eine Aktion in zwei Bundesländern gehandelt. Nachdem die Plakate am 06.09.2021 und 07.09.2021 von den Behörden abgehängt worden seien, habe der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 08.09.2021 die „umgehende Wiederaufhängung“ beim Polizeipräsidenten von München verlangt. Es sei – so die Vorsitzende Richterin – daher ausgeschlossen, dass die Plakate ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die Vorsitzende aus, dass sich die Plakate eindeutig auf Anhänger der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ bezögen. Die Plakate seien ein eindeutiger Gewaltaufruf bis hin zum Tötungsdelikt. Die Plakate seien auch geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. So hätten sich Parteimitglieder nach der Plakataktion ernsthaft verängstigt gezeigt. Hinweise darauf, dass die Aufforderung nicht ernst gemeint gewesen sei, gebe es nicht.

Einen weiteren Angeklagten – ebenfalls ein Aktivist der Kleinstpartei „III. Weg“ –  sprach das Gericht frei, nachdem sich die Kammer nicht davon überzeugen konnte, dass dieser an der Anbringung von Plakaten beteiligt war. Die Vorsitzende Richterin wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um einen Freispruch „2. Klasse“ handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem verurteilten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht