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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 25 vom 21.04.2023

Landgericht München I: Strafverfahren gegen Aminullah K. (25 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Mordes

Die 1. Große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I hat den Angeklagten Aminullah K. heute wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt.

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewohnte ein Zimmer in einer therapeutischen Wohngruppe für junge Geflüchtete in München. Die Geschädigte leitet diese Einrichtung.  Am 04.02.2022 sei der Angeklagte im Büro der Geschädigten erschienen und habe ihr dort völlig unvermittelt zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Nachdem sie sich gegen den Angriff des Angeklagten zur Wehr gesetzt habe und vor ihm geflüchtet sei, sei dieser ihr gefolgt und habe mit einem Messer mit Tötungsvorsatz insgesamt fünf Mal auf die Geschädigte eingestochen. Nachdem die Geschädigte zu Boden ging, habe der Angeklagte zunächst geglaubt, die Geschädigte tödlich verletzt zu haben. Allerdings habe sich die Geschädigte am Boden liegend noch weiter gewehrt, habe dabei dem Angeklagten einen Fußtritt in die Genitalien versetzt und sei anschließend aufgestanden. Sodann habe der Angeklagte, der das Messer weiterhin in der Hand gehalten habe, von ihr abgelassen und den Raum verlassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er erkannt, dass die sich weiterhin massiv wehrende Geschädigte nicht tödlich getroffen sei. Nach den Feststellungen der Kammer sei der Angeklagte verärgert gewesen, weil sein weiterer Verbleib in der Einrichtung ungeklärt gewesen sei und sich die Zahlungsmodalitäten seiner staatlichen Unterstützung geändert hätten. Die Geschädigte habe bei der Tat insbesondere einen 7 cm und einen 5 cm tiefen Stich in den Rücken erlitten; sie musste operiert werden und verblieb eine Woche in stationärer Behandlung.

Abweichend von der Anklage ordnete die Kammer unter dem Vorsitz von Elisabeth Ehrl die Tat nicht mehr als versuchtes Tötungsdelikt ein. Zwar habe der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt, sei aber dadurch, dass er trotz entsprechender Möglichkeit nicht mehr weiter auf die Geschädigte eingestochen habe, strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten. Es liege ein Fall des unbeendeten Versuchs vor, von dem der Angeklagte nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften schon dann zurücktreten könne, wenn er von einer weiteren Ausführung der Tat trotz entsprechender Möglichkeit freiwillig absehe.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zu Lasten des voll schuldfähigen Angeklagten insbesondere die erheblichen und belastenden Folgen der Tat für die Geschädigte. Zudem wurde die hohe kriminelle Intensität des vom Angeklagten bei der Tat aufgewandten Willens berücksichtigt, die sich an seinem Nachsetzen nach den Faustschlägen und daran, dass er mehrere Angriffshandlungen ausführte, gezeigt hätten.

Die Strafkammer zeigte sich beeindruckt von dem besonnenen Auftritt der Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung, die aufgrund des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihm keine Antwort auf die sie umtreibenden Fragen nach dem „Warum“ erhalten habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung, der Nebenklage und der Staatsanwaltschaft München I steht jeweils das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht