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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 28 vom 05.05.2023

Landgericht München I Strafverfahren gegen Ahmed H. wegen des Verdachts des Mordes

Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat den Angeklagten Ahmed H. heute wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte sei der später Getöteten nähergekommen, nachdem diese ihren PKW in seiner Werkstatt habe reparieren lassen. Der Angeklagte habe der vermögenden Geschädigten diverse Lügengeschichten aufgetischt, um sich so ihr Vertrauen zu erschleichen und sich anschließend von ihr finanziell unterstützen zu lassen. Er habe von ihr unter anderem ein monatliches Taschengeld erhalten, zudem habe die Geschädigte den Angeklagten in einem Testament als Alleinerben eingesetzt.

Im Januar 2022 sei es dann zu einem Streit zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gekommen. Dabei sei es um die Rückgabe ihres PKW gegangen, die der Angeklagte ihr zugesagt hatte und immer wieder mit fadenscheinigen Begründungen verschoben hatte. Der Angeklagte habe befürchtet, die finanzielle Unterstützung der Geschädigten zu verlieren, nachdem diese über sein Verhalten erbost gewesen sei. Der Angeklagte habe dann spontan beschlossen, die Geschädigte zu töten. Nachdem er sie zunächst niedergeschlagen habe, habe er sie bis zum Eintritt des Todes mit Tötungsabsicht gewürgt. Anschließend habe er mit einem spitzen Gegenstand noch acht Mal auf die Geschädigte eingestochen.

Der Angeklagte hat die Tatbegehung vehement bestritten. Die Vorsitzende Richterin Elisabeth Ehrl führte aber aus, dass sich die objektiven Beweismittel in diesem Fall zu einem vollständigen Puzzle zusammengefügt hätten, das keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten lasse.

Der Angeklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als letzter Kontakt zur Geschädigten gehabt. Nach der Tat habe er mehrfach Bargeld mit der Geldkarte der Geschädigten abgehoben und anschließend in einem Casino verspielt. Zudem habe er eine wertvolle Uhr der Geschädigten getragen. Am Leichnam der Geschädigten hätten sich zahlreiche DNA-Spuren des Angeklagten befunden, die nicht anders als durch seine Täterschaft erklärbar seien. Es hätten sich auch keine anderen DNA-Spuren an der Leiche befunden, die auf einen vom Angeklagten immer wieder ins Spiel gebrachten Alternativtäter gedeutet hätten. Auch eine Fülle weiterer Indizien – darunter die Auswertung von Geodaten aus seinem Mobiltelefon sowie von ihm verfasste Sprachnachrichten – habe auf den Angeklagten als einzig denkbaren Täter hingewiesen. Insbesondere habe der Angeklagte ein glasklares Motiv zur Tötung der Geschädigten gehabt. Spätestens seit August 2021 sei der Angeklagte finanziell voll von der Geschädigten abhängig gewesen. Ein Ende dieser finanziellen Zuwendungen habe er vermeiden wollen und zugleich auch das im Testament versprochene Alleinerbe antreten wollen. Dies erfülle auch das Mordmerkmal der Habgier.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht