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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 3 vom 25.01.2023

Strafverfahren gegen Dr. Markus B. u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. („Wirecard“)

Die 4. Große Strafkammer hat heute die Aussetzungsanträge der Verteidiger der Angeklagten Dr. Markus B. und Stephan v. E. zurückgewiesen. Die Verteidiger hatten mit im Detail unterschiedlicher Begründung beantragt, das Verfahren auszusetzen, also die laufende Hauptverhandlung zu beenden und das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ganz neu zu beginnen.

Nach Überzeugung der Kammer sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben. Eine effektive Verteidigung der Angeklagten sei auch ohne Aussetzung möglich.

Im Einzelnen wies die Kammer darauf hin, dass die voraussichtliche Verfahrensdauer von über einem Jahr die Gelegenheit geben werde, sämtliche, auch auf nachgelieferten Aktenbestandteilen beruhenden Verteidigungsmöglichkeiten zu nutzen. Die zuletzt kurz vor und auch nach Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellten Aktenteile wiesen zwar einen nicht unerheblichen Umfang auf, allerdings habe bei einem Großteil dieser Unterlagen mittlerweile eine geraume Zeit zur Sichtung und Vorbereitung zur Verfügung gestanden. Bislang seien zudem noch keine Zeugen vernommen worden, so dass den Angeklagten und ihren Verteidigern kein Nachteil durch den Eingang der weiteren Unterlagen entstanden sein könne. Auch noch ausstehende Ermittlungsergebnisse, insbesondere Antworten auf Rechtshilfeersuchen in außereuropäische Staaten, rechtfertigten eine Aussetzung des Verfahrens nicht. Dies gelte auch für Ermittlungen, die von der Verteidigung gewünscht werden. Zuletzt liege – anders als von den Antragstellern behauptet - auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen in den Blick genommen.

Zugleich hat die Kammer in Aussicht gestellt, den Verteidigern bei der Gestaltung des Verfahrens und der Terminierung ausreichend Vorbereitungszeit bei nachträglich eingegangenen Unterlagen zu gewähren.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sieht die Strafprozessordnung nicht vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht