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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 59 vom 17.10.2023

Strafverfahren gegen Patrick R. wegen des Verdachts der Vergewaltigung

Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts München II hat den Angeklagten Patrick R. heute wegen Vergewaltigung in zehn Fällen sowie Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Das Gericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der 41jährige Angeklagte und die Geschädigte haben eine Beziehung geführt. Der Angeklagte sei in der Beziehung bestimmerisch, kontrollierend und gewalttätig aufgetreten, er habe die Geschädigte von ihrer Familie und ihren Freunden isoliert. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin und Ehefrau in der Beziehung im Laufe etwa eines Jahres insgesamt zehn Mal vergewaltigt. Er habe dabei regelmäßig erklärt, dass die Geschädigte seine Frau sei und daher machen müsse, was er wolle. Er habe durch seine Taten seine Überlegenheit und seine Macht gegenüber der Geschädigten demonstrieren wollen. Bei einem weiteren Anlass habe der Angeklagte die Geschädigte mit der Faust in den Bauch geschlagen. Zuletzt habe er die Geschädigte im Dezember 2021 am Hals gewürgt und verprügelt, wobei sie zeitweise das Bewusstsein verloren und Todesangst erlitten habe. Die Geschädigte habe hierbei erhebliche und stark blutende Verletzungen davon getragen. Sie habe sich erst durch einen Notruf bei der Polizei retten können. Danach sei sie drei Monate nicht arbeitsfähig gewesen und habe an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten.

Der Vorsitzende Richter Martin Hofmann warf dem Angeklagten vor, „Victim blaming“ zu betreiben und wies die verschiedenen und voneinander abweichenden Angaben des Angeklagten als erfunden zurück. Der Angeklagte habe bei seinen Einlassungen nicht davor zurückgeschreckt, sich einer falschen Verdächtigung und damit einer neuen Straftat schuldig zu machen.

Das Verfahren sei primär von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geprägt gewesen, allerdings hätten sich die Angaben der Geschädigten – anders als die wechselnden Einlassungen des Angeklagten – auch durch weitere Beweismittel bestätigt. Die Aussagen der Geschädigten seien konstant und nachvollziehbar gewesen. Auch ein aussagepsychologisches Gutachten habe bestätigt, dass die Angaben der Geschädigten erlebnisbasiert gewesen seien. Zudem hätten sich die Angaben der Geschädigten auch mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen gedeckt.

Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft sei. Zu seinen Lasten wertete das Gericht insbesondere, dass der Angeklagte über Monate hinweg menschenverachtende sexualisierte Gewalt gegenüber der Geschädigten ausgeübt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München II steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht