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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 6 vom 02.02.2023

Strafverfahren gegen Volker T. und Franz Wi. wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung („Regensburger Spendenaffäre“)

Die 5. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I hat am 2. Februar 2023 nach Durchführung einer dreitägigen Hauptverhandlung

- den Angeklagten Volker T. der Vorteilsgewährung und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in vier Fällen sowie

- den Angeklagten Franz Wi. der Vorteilsgewährung in zwei Fällen und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in vier Fällen

schuldig gesprochen. 

Den Angeklagten Volker T. hat es deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 5.000 € (= 1,5 Mio. €) verurteilt.

Der Angeklagte Franz Wi. ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 250 € (= 37.500 €) verurteilt worden.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist bei beiden Angeklagten jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden.

Das vorliegende Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten Volker T. und Franz Wi. ist von dem als „Regensburger Spendenaffäre“ bekannt gewordenen Strafverfahren abgetrennt worden, das sich ursprünglich auch gegen den ehemaligen Regensburger Oberbürgermeister Joachim W. sowie den weiteren Angeklagten Norbert H. gerichtet hat und vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2021 - nach teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 4. Juli 2019 - an das Landgericht München I zurückverwiesen worden ist. Das Verfahren gegen Norbert H. ist gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Das Verfahren gegen Joachim W. ist noch bei der 5. Großen Strafkammer anhängig, wobei derzeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von ihm gegen das vorangegangene Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde abgewartet wird.

Im vorliegenden Verfahren hat es die Strafkammer als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten dem von dem anderweitig Verfolgten Joachim W. geleiteten Ortsverband in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt 435.870 € zukommen ließen, um sich das „politische Wohlwollen“ von Joachim W. zu sichern. Um die im Parteiengesetz für Spenden von mehr als 10.000 € normierte Offenlegungspflicht zu umgehen, bedienten sich die Angeklagten dritter Personen, die jeweils von den Angeklagten zur Verfügung gestellte 9.900 € spendeten. Nach der Überzeugung der Strafkammer gewährte der Angeklagte Franz Wi. dem anderweitig Verfolgten Joachim W. darüber hinaus nicht unerhebliche Rabatte bei der Renovierung zweier Wohnungen, was ebenfalls der „politischen Landschaftspflege“ diente.

Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. Soweit die Strafkammer nicht an die vom Bundesgerichtshof aufrecht erhaltenen Feststellungen gebunden war, hat es die von beiden Angeklagten abgegebenen Geständnisse durch die Einvernahme des Polizeibeamten und die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und für glaubhaft befunden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft steht - trotz der getroffenen Verständigung - das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Alexander Strafner
Richter am Oberlandesgericht
Stellvertretender Pressesprecher