Menü

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 66 vom 17.11.2003

Landgericht München I: Strafverfahren gegen Andreas S. und Cüneyt C. wegen des Verdachts der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ("Uhrmacherhäusl")

Das Landgericht München I – 16. Strafkammer (Berufungskammer) – hat mit Beschluss vom 17.11.2023 das Verfahren gegen Andreas S. wegen des Verdachts der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (Stiftung Denkmalschutz) und der Staatskasse bis zum 01.06.2024 vorläufig eingestellt. Der Angeklagte Cüneyt C. hat angekündigt, seine Berufung zurückzunehmen. Das Verfahren ist damit vorläufig abgeschlossen, die anberaumten weiteren Hauptverhandlungstermine wurden abgesetzt.

Der Angeklagte Andreas S. war mit Urteil des Amtsgerichts München – Strafrichter – vom 17.07.2022 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 530 € verurteilt worden, der Angeklagte Cüneyt C. wegen Beihilfe zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 40 €. Sowohl die beiden Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. 

Die Verfahrenseinstellung betrifft allein das strafrechtliche Verfahren gegen die Angeklagten. Unabhängig davon hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Berufungsurteil vom 29. Juli 2021 die Anordnung der Landeshauptstadt München zur Wiederherstellung des sogenannten „Uhrmacherhäusls“ überwiegend bestätigt (vgl. https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_uhrmacherhausl.pdf).

Zum rechtlichen Hintergrund:

Gem. § 153a Abs. 2 StPO kann das Gericht das Verfahren bei Vergehen unter Erteilung von Auflagen vorläufig einstellen, wenn die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und Staatsanwaltschaft sowie Gericht zustimmen. Bei Erfüllung der Auflage entsteht hinsichtlich der angeklagten Tat ein eingeschränkter Strafklageverbrauch. Die Tat kann nicht mehr als Vergehen, sondern nur noch als Verbrechen (Mindeststrafe über ein Jahr Freiheitsstrafe) verfolgt werden. 


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht