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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 12 vom 17.02.2026

Landgericht München I Strafverfahren gegen Samson K. (34 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Mordes

Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Gericht hatte nach einer 9-tägigen Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte und die spätere Geschädigte, beide kosovarische Staatsangehörige,  waren seit dem Jahr 2015 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. In der Ehe kam es immer wieder zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten, auch während der Schwangerschaften. Im Januar 2024 trennte sich die spätere Geschädigte schließlich vom Angeklagten, nachdem dieser sie mit Faustschlägen – erneut – verletzt hatte. Die hinzugerufene Polizei erteilte dem Angeklagten daraufhin einen Platzverweis für die bis dahin gemeinsam bewohnte Ehewohnung; zwei Tage später erließ das Familiengericht einen entsprechenden Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, der es dem Angeklagten untersagte, sich der Geschädigten zu nähern. Auch auf den ausdrücklichen Wunsch der Geschädigten blieb ein Kontakt des Angeklagten zu den gemeinsamen Kindern auch nach der Trennung unter anderem in Form eines begleiteten Umgangs möglich, wobei der Angeklagte dieses Angebot insgesamt nur drei Mal in Anspruch nahm. Allerdings verstieß der Angeklagte auch in der Folgezeit regelmäßig gegen die Anordnungen des Familiengerichts und wurde am 25.01.2025 vom Amtsgericht München wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.

Spätestens am 08.04.2025 – zwei Tage vor dem anberaumten Scheidungstermin vor dem Amtsgericht München – entschloss sich der Angeklagte dazu, die Geschädigte zu töten. Dazu passte der Angeklagte die Geschädigte im Treppenhaus der früheren Ehewohnung ab. Er trat dort auf sie zu, als sie das Haus gerade verlassen wollte, um den gemeinsamen  Sohn aus der Schule abzuholen. Die Geschädigte schrie zunächst auf und schlug dann aber vor, den gemeinsamen Sohn zusammen abzuholen, um die Situation zu entschärfen. Hierdurch trat eine kurze - vermeintliche – Entspannung ein. Als die Geschädigte ankündigte, auch diesen, erneuten  Verstoß gegen die Anordnungen aus dem Gewaltschutzgesetzbeschluss zu melden, zückte der Angeklagte ein mitgeführtes und am Tag selbst erworbenes Messer und stach ihr in Tötungsabsicht in den Bauch. Die Geschädigte griff noch mit der Hand in die Klinge, konnte aber einen zweiten Stich in den Bauch nicht verhindern und ging zu Boden. Der Angeklagte beugte sich sodann über die Geschädigte und stach insgesamt noch mindestens 20 Mal auf ihren Oberkörper ein. Dann versetzte er ihr einen letzten Stich in die Herzgegend und forderte sie auf, ein muslimisches Sterbegebet zu sprechen. Danach trat der Angeklagte zur Seite und bemerkte den gemeinsamen Sohn, der weinend daneben stand. Der Angeklagte rief anschließend noch seine Mutter an und sagte ihr „es ist vorbei“, bevor er noch zwei Fotos von der sichtlich lebensgefährlich verletzten Geschädigten fertigte und von ihr verlangte, den Zugangscode zu ihrem Smartphone herauszugeben. Dazu war die Geschädigte aber schon nicht mehr in der Lage.

Nachdem von Passanten herbeigerufene Polizeibeamte zum Tatort kamen und den Angeklagten mit auf ihn gerichteten Dienstwaffen mehrfach aufriefen, das Messer fallen zu lassen kam der Angeklagte dem nach. Die Polizeibeamten versuchten mit Erste-Hilfe-Maßnahmen das Leben der Geschädigten zu retten. Währenddessen konnte die Geschädigte nur noch stöhnen und bat die Polizeibeamtin, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dank einer fast 8-stündigen Notoperation mit einem mehrfachen Einsatz von Tandem-Ärzte-Teams konnte das Leben der Geschädigten trotz Verletzungen des Herzens, der Lunge, des Zwerchfells und der Leber gerettet werden. Die Geschädigte verblieb bis zum 26.04.2025 in stationärer Behandlung. Bis heute leidet die Geschädigte an den schweren körperlichen und psychischen Folgen der Tat. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.

Der Angeklagte hatte sich zum Tatvorwurf eingelassen, die Vorsitzende des Schwurgerichts Elisabeth Ehrl hielt aber fest, dass seine Aussage sehr beschönigend gewesen sei.  So sei die Einlassung des Angeklagten, er habe das Messer erworben, um es als Drohmittel einzusetzen, schlicht abwegig. Die Feststellungen sowohl zur Vorgeschichte als auch zum eigentlichen Tatgeschehen stützte das Gericht insbesondere auf die Angaben der Geschädigten.

In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht die Tat als versuchten heimtückischen Mord aus niedrigen Beweggründen. Die Geschädigte sei bei dem Angriff des Angeklagten arglos und deswegen auch wehrlos gewesen. Sie habe am helllichten Tage trotz der früheren Gewalttätigkeiten des Angeklagten nicht damit gerechnet, Opfer eines Anschlags auf ihr Leben zu werden. Das habe der Angeklagte, der das Tatmesser bis zum ersten Stich verborgen hielt, bewusst ausgenutzt. Der Angeklagte habe auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht. Der Angeklagte sei nicht bereit gewesen, den Trennungswunsch der Geschädigten zu akzeptieren und dass die Geschädigte die Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz konsequent zur Anzeige gebracht habe. Zudem sei er verärgert über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder und die Zuweisung der Ehewohnung an die Geschädigte gewesen. Dem Angeklagten sei zudem bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin berechtigt war, über die Frage der Fortsetzung oder Beendigung ihrer Ehe eine freie und eigenständige Entscheidung zu treffen. Überdies wusste er, dass er aufgrund seines Verhaltens, insbesondere der wiederholten körperlichen Übergriffe auf die Nebenklägerin, das Scheitern der Ehe maßgeblich zu verantworten hatte. Dies seien niedrige Beweggründe.

Bei der Strafzumessung machte das Schwurgericht von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, die Strafe zu mildern, weil es bei einem Versuch der Tat blieb, keinen Gebrauch. Für eine Verschiebung des Strafrahmens sei angesichts der Besonderheiten der Tat kein Raum gewesen. Die Geschädigte habe sich in akuter Lebensgefahr befunden. Es sei mehr als ein Wunder – so Elisabeth Ehrl – dass die Geschädigte überlebt habe und nur den hervorragenden Fähigkeiten der behandelnden Ärzte zu verdanken. Die vom Angeklagten vorbereitete Tat sei zudem von einer hohen kriminellen Intensität gekennzeichnet. Diese Intensität zeige sich an der Vielzahl der – insgesamt 22 – Stiche. Zudem sprächen auch die massiven psychischen und physischen Folgen der Tat für die Geschädigte gegen eine Strafmilderung. Zuletzt sei auch zu sehen, dass der vorbestrafte Angeklagte die Tat am helllichten Tag in der Nähe eines Kinderspielplatzes und in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes begangen hat. Zwar habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue bekundet, aber im Ergebnis sei eine Strafmilderung nach einer Gesamtwürdigung nicht angezeigt.

Abschließend drückte die Vorsitzende Richterin ihre Hoffnung aus, dass die Geschädigte trotz der zahlreichen Verletzungen irgendwann ein gutes Leben führen könne. An den Angeklagten gewandt wies Elisabeth Ehrl darauf hin, dass er eine äußerst brutale Tat begangen habe. Er solle die Haftzeit nutzen, darüber nachzudenken, was er mit seiner Tat angerichtet habe. Nicht nur gegenüber der schwer verletzten Geschädigten, sondern auch gegenüber seinem Sohn, der seine Mutter in ihrem eigenen Blut habe ansehen müssen. Zuletzt appellierte die Vorsitzende an die im Zuschauerraum anwesende Familie des Angeklagten, Mitgefühl mit der Geschädigten zu zeigen und diese in Ruhe zu lassen.

Das Gericht ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht