Pressemitteilung 14 vom 24.02.2026
Landgericht München II: Urteil im Strafverfahren gegen Marco S. (39 Jahre) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung u.a. (Maskengeschäft)
Die 5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II unter Vorsitz von Andreas Bayer hat heute nach neuntägiger Hauptverhandlung den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in neun tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichen unerlaubter Besitz einer Schusswaffe und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tatmehrheit mit zwei Fälle des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahr 10 Monate verurteilt. Daneben wurden in Höhe der hinterzogenen Steuern gegen den Angeklagten und die Nebenbeteiligte S. AG die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Waffe wurde mit Zustimmung des Angeklagten formlos eingezogen.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung (§ 257c StPO).
Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte im Tatzeitraum 2020 bis 2022 in Gauting wohnhaft und besorgte von dort das operative Geschäfte der S. Capital Investment AG mit Sitz in der Schweiz, deren alleiniger Anteilsinhaber und einzelvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied er war. Damit lag die steuerlich relevante Betriebsstätte der S. AG in Gauting. Der Angeklagte hatte für die S. AG vom Bundesministerium für Gesundheit während der Corona-Pandemie am 04.04.2020 den Zuschlag im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens für die Lieferung von 5 Mio. FFP2-Atemschutzmasken zum Gesamtbetrag in Höhe von 22.500.000 Euro erhalten. Am 02.10.2020 lieferte die S. AG die Masken zum Preis von 22.040.00 Euro aus. Auch im Jahr 2022 tätigte die S. AG Geschäfte von ihrer Betriebsstätte in Gauting aus. Der Angeklagte unterlies im Folgenden als verantwortliches einzelvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der S.AG die Abgabe von inhaltlich richtigen und vollständigen Erklärungen zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Zudem unterlies er die Abgabe von Erklärungen zur persönlichen Einkommenssteuer bezüglich der hohen Ausschüttungen, die er von der S. AG erhielt. Insgesamt verkürzte der Angeklagte sowohl betriebliche Steuern in Höhe von rund 9,1 Mio. Euro als auch persönliche Steuern in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro.
Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte einen geladenen Revolver nebst Munition mit sich, ohne im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, sowie zwei totalgefälschte slowenische Ausweise, um über seine Identität zu täuschen.
Der Vorsitzende betonte, dass sein Geltungsbedürfnis und der luxuriöse Lebensstil den Angeklagten auf den falschen Weg geführt haben. Die vom Angeklagten ins Feld geführte diplomatische Immunität durch einen Diplomatenstatus der Republik Sao Tomé e Principe konnte die Kammer nicht feststellen, weil eine Akkreditierung in Deutschland nicht vorlag.
Die Kammer stütze ihre Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten, dass im Zuge der Verfahrensabsprache gegeben wurde, sowie auf die Angaben weiterer Zeugen und die verlesenen Urkunden.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere sein Geständnis eingestellt und den Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Haftempfindlichkeit durch die Untersuchungshaft erheblich belastet war.
Zu Lasten des Angeklagten wurde insbesondere die enorme Höhe des Verkürzungsbetrages berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Zu Lasten wurde auch eingestellt, dass der Angeklagte mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie handelte und bei ihm Externalisierungstendenzen festzustellen waren.
Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Haftfortdauer angeordnet.
Bettina Kaestner
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem
Oberlandesgericht München