Pressemitteilung 15 vom 26.02.2026
Landgericht München I Urteil im Strafverfahren gegen Zakir D. (35 Jahre) wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung u.a. (EDEKA Regalauffüller)
Die 7. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I unter Vorsitz von Ute Schmitthenner hat heute nach 28-tägiger Hauptverhandlung den Angeklagten D. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung in 44 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Daneben wurde in Höhe der ersparten Aufwendungen von rund 1,2 Mio. durch die hinterzogenen Steuern und die nicht gezahlten Arbeitsentgelte gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Das Urteil beruht auf einer Verständigung (§ 257c StPO). Ein Teil der angeklagten Taten war gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer befüllte der Angeklagte im Tatzeitraum 2019 bis 2022 für die von der EDEKA SB - Warenhausgesellschaft Südbayern GmbH oder von selbständigen EDEKA-Märkten mit der Regalbefüllung beauftragten Subunternehmer im Auftrag letzterer in verschiedenen Supermärkten Regale mit Lebensmitteln oder anderen zum Verkauf bestimmten Waren. Hierfür bediente sich der Angeklagte einer Vielzahl von Mitarbeitern, die er überwiegend „schwarz“ beschäftigte.
Zur Verschleierung dieser Umstände verwendete der Angeklagten die Identität Dritter (sog. Strohgewerbe). Auf deren Namen wurden nicht nur Gewerbe, Konten etc. angemeldet, sondern auch Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen erstellt und in den Geschäftsverkehr gegeben, um hierdurch insbesondere die Behörden über den Aussteller der Rechnungen zu täuschen. Dies diente dem Zweck, die tatsächliche Erbringung von Regalauffüllerdienstleistungen durch den Angeklagten gegenüber den Behörden zu verschleiern, um die Festsetzung und Erhebung von Steuern, insbesondere Lohnsteuern und Umsatzsteuern zu vermeiden und um möglichst geringe oder gar keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er und nicht die Strohgewerbe als Unternehmer und Arbeitgeber anzusehen war und er daher verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden, Sozialbeiträge abzuführen, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen sowie inhaltlich vollständige und zutreffende Steuererklärungen abzugeben. Diesen Verpflichtungen kam der Angeklagte für den Zeitraum Juni 2019 bis Juni 2022 nicht nach. Hierdurch entstand in den abgeurteilten Fällen ein sozialversicherungsrechtlicher Schaden in Höhe von rund 670.000 Euro, hinterzogene Lohnsteuer in Höhe von gut 200.000 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von über 500.000 Euro, mithin einen Gesamtschaden in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro. Zum geringen Teil wurden Steuern nachgezahlt und der Schaden wieder gutgemacht.
Die Vorsitzende betonte, dass der Angeklagte das System der Regalauffüllung mittels Schwarzarbeit nicht erfunden habe, sondern bestehende Strukturen genutzt habe. Dies lasse aber seine Verantwortung nicht entfallen.
Die Kammer stütze ihre Feststellungen auf das im Zuge der Verfahrensabsprache abgegebene Geständnis des Angeklagten sowie auf die Angaben weiterer Zeugen und die verlesenen Urkunden.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis eingestellt, das teilweise bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt ist. Daneben wurden zu seinen Gunsten seine Vorstrafenfreiheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung und seine Aufklärungshilfe gewertet.
Zu Lasten des Angeklagten wurde insbesondere die Höhe des Gesamtschadens und der lange Tatzeitraum berücksichtigt sowie der Umstand, dass der Angeklagte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt habe.
Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten Haftfortdauer angeordnet.
Bettina Kaestner
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem
Oberlandesgericht München